Nutzen Sie Ihre MFA-Flächen wie beantragt?
1. Nicht-landwirtschaftliche Nutzung
Entscheidend ist, dass auf der betroffenen Fläche durch die Art, Intensität, Dauer und den Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht stark eingeschränkt und Grundwasser, Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigt werden darf. Eine nachhaltige Beeinträchtigung wäre beispielsweise eine Schotterung eines Weges oder die Errichtung eines Bauwerks.
2. Lagerungen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit
Werden Stroh, Heu- und Silageballen, Feldmieten oder Erdaushubmaterial länger als 14 Tage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche gelagert, bleibt diese unter folgenden Bedingungen beihilfefähig:
3. Naturschutz – Projektauflagen beachten
Flächen, welche im Rahmen der ÖPUL 2015 Maßnahme „Naturschutz-WF“ beantragt und bewirtschaftet werden, haben unterschiedliche Nutzungsauflagen. All diese sind in der Projektbestätigung aufgelistet und werden bei einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Wenn Auflagen nicht einhaltbar sind, dann ist unbedingt vorab Kontakt mit der Naturschutzabteilung aufzunehmen. Eine etwaige Änderung der Projektbestätigung muss vor der geänderten Bewirtschaftung erfolgen.
Entscheidend ist, dass auf der betroffenen Fläche durch die Art, Intensität, Dauer und den Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht stark eingeschränkt und Grundwasser, Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigt werden darf. Eine nachhaltige Beeinträchtigung wäre beispielsweise eine Schotterung eines Weges oder die Errichtung eines Bauwerks.
- Zusätzlich gilt, dass innerhalb der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) die nicht-landwirtschaftliche Nutzung maximal 14 Tage andauern darf und vor Beginn an die AMA mit dem Formular „Meldung über die kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung von beihilfefähigen Flächen“ zu melden ist. Mögliche Zeitpunkte für die kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung sind beispielsweise bei Ackerkulturen der Zeitraum zwischen der Ernte der Hauptkultur und dem Anbau einer Folgekultur (Nach- bzw. Zwischenfrucht) oder beim Grünland und Ackerfutter jeweils nach erfolgter Mahd. Bei Grünland- und Ackerfutterflächen darf der Folgeaufwuchs nicht beeinträchtigt werden.
- Nicht erlaubt ist die kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung auf Acker-Biodiversitätsflächen, auf Grünland-Biodiversitätsflächen vor der ersten Mahd und auf Flächen, die im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen „Naturschutz“ oder „Ergebnisorientierter Naturschutzplan“ bewirtschaftet werden.
2. Lagerungen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit
Werden Stroh, Heu- und Silageballen, Feldmieten oder Erdaushubmaterial länger als 14 Tage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche gelagert, bleibt diese unter folgenden Bedingungen beihilfefähig:
- Die Lagerfläche darf nicht nachhaltig beeinträchtigt werden durch z. B. Befestigung des Lagerplatzes für Silageballen.
- Die Lagerung von Strohballen darf maximal im Zeitraum ab der Ernte der Hauptkultur bis zum Anbau der Nachfolgekultur stattfinden.
- Die Lagerung von Silageballen auf beihilfefähigen Flächen ist erst ab Erfüllung der Mindestbewirtschaftungskriterien laut MFA erlaubt. Werden z. B. auf einer mit zwei Nutzungen beantragten Mähwiese nach dem ersten Schnitt Silageballen gelagert, ist die Beantragung der von der Lagerung betroffenen Fläche zu korrigieren. Die Räumung hat bis spätestens Vegetationsbeginn des Folgejahres zu erfolgen.
- Wird Erdaushubmaterial gelagert, darf dies ebenfalls nur nach der erfolgten Ernte passieren und es darf nur Erdaushubmaterial aufgrund innerbetrieblicher Bautätigkeit auf beihilfefähigen Flächen zwischengelagert werden. Wird aufgrund öffentlicher Bautätigkeiten ein überbetriebliches Sammellager errichtet, ist die Beantragung dementsprechend zu korrigieren.
3. Naturschutz – Projektauflagen beachten
Flächen, welche im Rahmen der ÖPUL 2015 Maßnahme „Naturschutz-WF“ beantragt und bewirtschaftet werden, haben unterschiedliche Nutzungsauflagen. All diese sind in der Projektbestätigung aufgelistet und werden bei einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Wenn Auflagen nicht einhaltbar sind, dann ist unbedingt vorab Kontakt mit der Naturschutzabteilung aufzunehmen. Eine etwaige Änderung der Projektbestätigung muss vor der geänderten Bewirtschaftung erfolgen.