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Noch bis 28. Februar: COVID-Investitionsprämie

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21.01.2021 | von Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre

Nochmals ein Überblick über Fördergegenstände, Fristen, die Antragstellung und Abrechnung.

Stallbau.jpg © focus finder - stock.adobe.com
Die COVID-19-Investitionsprämie wird auch für Investitionen im Stallbau gewährt. © focus finder - stock.adobe.com
Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe können für abschreibungspflichtige betriebliche Investitionen einen Antrag auf die COVID-19-Investitionsprämie beim Austria Wirtschaftsservice (aws) stellen. Für alle beantragten Investitionen müssen bis 28. Februar 2021 erste Maßnahmen (z. B. Bestellung, Kaufvertrag, Auftrag) mit allen Rechnungslegern gesetzt werden. 
Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare betriebliche Anlagevermögen, dazu zählen jedenfalls Gebäude, Maschinen, bauliche und technische Anlagen etc. Es können auch gebrauchte Güter gefördert werden. Traktore und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab Abgasstufe fünf sind ebenfalls förderbar. Auch Zuchttiere sind förderbar, sofern sie aktivierbar wären. Die Behaltefrist für geförderte Investitionen beträgt drei Jahre.
 

Fristen

Die aws-Investitionsprämie muss bis längstens 28. Februar 2021 für förderbare Investitionen online im aws-Fördermanager beantragt werden. Bis dahin müssen aber auch für jede einzelne beantragte Investition erste Maßnahmen – wie Bestellungen, Abschluss von Kaufverträgen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, der Baubeginn, Rechnungen oder Zahlungen – gesetzt werden. Werden mit einem Antrag beispielsweise zwei Maschinen beantragt, muss für jede Maschine bis 28. Februar 2021 zumindest eine rechtsverbindliche Bestellung oder ein Kaufvertrag vorliegen. Bei baulichen Investitionen müssen ebenfalls für jede im Antrag angeführte Investition erste Maßnahmen bis 28. Februar 2021 gesetzt werden. Das heißt, jede beim Bauvorhaben beteiligte Firma muss bis 28. Februar 2021 beauftragt werden.
Es können pro Betrieb mehrere Anträge gestellt werden. Die Investitionskosten je Antrag müssen mindestens 5000 Euro ohne USt. betragen. Es können mehrere Investitionen in einem Antrag zusammengefasst werden.

Für die Antragstellung genügt eine Kostenschätzung des Förderungswerbers. Wichtig ist die Zuordnung, ob die jeweilige Investition mit 7 % oder 14 % (Ökologisierung und Digitalisierung) gefördert werden soll. Die Investitionen, die mit 14 % bezuschusst werden, sind auf der Internetseite der aws aufgelistet. 
  • Investitionen mit 14-%-Zuschuss im Bereich Ökologisierung: Verteiltechnik bodennahe Gülleausbringung, Abdeckung von offenen Güllegruben etc.
  • Investitionen mit 14-%-Zuschuss im Bereich Digitali­sierung: Melkroboter, Futter­schieber-Roboter, Entmistungsroboter, Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme. Software und Steuerungsanlagen bei automatisierten Maschinen und Geräten etc.
  • Investitionen, für die erste Maßnahmen vor dem 1. August 2020 gesetzt wurden, sind nicht förderbar.
  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen. Es müssen förderbare und nicht förderbare Kosten mit eigenen Rechnungen verrechnet werden, und auch für Investitionen mit 14 % Zuschuss sind eigene Rechnungen erforderlich.

Abrechnung

Die vollständige Abrechnung des Antrages muss bis längstens drei Monate nach Inbetriebnahme und gänzlicher Bezahlung der letzten Rechnung online im aws-Fördermanager erfolgen.
Bei Abrechnungen mit einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro oder mehr (170.000 Euro Kosten bei 7 % Zuschuss bzw. 85.000 Euro Kosten bei 14 % Zuschuss) muss die Abrechnung (Auflistung der Rechnungen im aws-Fördermanager zusätzlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Rechnungen und Zahlungsbelege sowie allenfalls andere Unterlagen sind der aws auf Verlangen vorzulegen. Eine zusätzliche Inanspruchnahme von EU- oder national finanzierten Förderungen ist zulässig, wobei allfällige Obergrenzen bei den agrarischen Förderungen einzuhalten sind ­(siehe FAQ).
Die Abrechnung eines aws-Antrages ist im aws-Fördermanager innerhalb von drei Monaten nach zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der letzten Rechnung für die zu fördernden Investitionen zu erstellen. Pro Antrag erfolgt eine Abrechnung.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investitionen hat innerhalb des in Punkt 2 auf Seite 2 der Förderungszusage angeführten Investitionsdurchführungszeitraumes zu erfolgen.
 

Beispiel:

Antragstellung: 14. September 2020
Förderungszusage: 15. September 2020
Beantragter und laut Förderungszusage genehmigter 
Investitionsdurchführungszeitraum: 1. August 2020 bis 1. November 2020
Inbetriebnahme: 3. Oktober 2020
Bezahlung der letzten ­Rechnung für diesen Antrag: 10. Oktober 2020
Online-Abrechnung für diesen Antrag im aws-Fördermanager: bislängstens 10. Jänner 2021 (bis längstens drei Monate nach zeitlich letzter Inbetriebnahme und vollständiger Bezahlung – innerhalb des beantragten und genehmigten Investitionsdurchführungszeitraumes).
Der Investitionsdurchführungszeitraum kann sich bis längstens 28. Februar 2022 erstrecken, sofern er so beantragt wurde bzw. so beantragt wird. Grundsätzlich wird die Beantragung eines ausreichend langen Investitionsdurchführungszeitraumes empfohlen. Die Förderungszusage wird bei korrekt gestellten Anträgen und verfügbarem Antragsvolumen vom aws innerhalb kurzer Zeit erteilt und per E-Mail übermittelt. Die Förderungszusage ist zudem im aws-Fördermanager jederzeit als Download verfügbar.

 

Info:

Hilfestellung gibt es einerseits vom AWS selbst unter Tel. 01/50175-400.
Andererseits durch die Landwirtschaftskammer Kärnten. Es stehen Erklärvideos zur Antragstellung und Abrechnung zur Verfügung.
Ansprechpartner in der LK Kärnten: Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre, Mag. Hannes Hartlieb und Ing. Martin Mayer (Energiebereich).

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