Neuwahl in die Vollversammlung der LK Kärnten
Mit Verordnung der Kärntner Landesregierung wurde die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgeschrieben. Als Wahltag wurde Sonntag, der 7. November 2021, und als Stichtag der 14. August 2021 bestimmt. Vorwahltag ist Freitag, der 29. Oktober 2021. Die 36 Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
1 | Folgende physische Personen ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären, sind wahlberechtigt:
2 | Folgende juristische Personen:
1 | Folgende physische Personen ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären, sind wahlberechtigt:
- a) Die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens ein Hektar beträgt. Solche Betriebe sind bäuerliche Voll- und Nebenerwerbsbetriebe mit einer Eigengrundausstattung von mindestens einem Hektar, die über entsprechende organisatorische Einrichtungen, zum Beispiel eine Hofstelle sowie Betriebsmittel zur regelmäßigen Entfaltung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten verfügen. Eigentümer sind die grundbücherlichen Eigentümer, Miteigentümer sind Alleineigentümern gleichgestellt.
- b) Die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe nach dem Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben. Ob das betreffende Grundstück nachhaltig land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, wird vom Finanzamt geprüft. Gegebenenfalls ist die dafür vorgesehene Abgabe nach bescheidmäßiger Vorschreibung durch das Finanzamt zu entrichten. Die Eigentümer müssen die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben.
- c) Die Pächter und Fruchtnießer der in Buchstabe a) angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in Buchstabe b) angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt. Nach dem Grundverkehrsgesetz bedürfen die Einräumung des Fruchtgenussrechtes sowie die Verpachtung oder sonstige Überlassung der Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen der Genehmigung der Grundverkehrskommission. In diesen Fällen muss für die Erlangung des Wahlrechtes die bezeichnete Genehmigung vorliegen. In den gesetzlich aufgezählten Ausnahmefällen ist eine Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz nicht erforderlich. So bedarf der Abschluss von Verträgen zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie sowie mit Geschwistern, Nichten und Neffen, sofern diese die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Ganzes zum Gegenstand haben, keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
- d) Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne unter die Buchstaben a) bis c) zu fallen, wie zum Beispiel Geflügelhalter und Imker. Nach dieser Regelung ist das Vorliegen von Grundbesitz nicht erforderlich. Maßgebliche Voraussetzung des Wahlrechtes ist die hauptberufliche Ausübung einer selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung.
- e) Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach den Buchstaben a) bis d), sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer begründet. Angehörige im Sinn dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder. Die Angehörigen leben mit der kammerzugehörigen Person in Hofgemeinschaft, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt oder mit gemeinsamem Wohnsitz oder in der Auszugswohnung oder im Auszugshaus im Hofverbund leben. Der Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf Weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Die Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie unabhängig vom Ausmaß auf den Erwerb im Rahmen der Hofgemeinschaft gerichtet ist. Das Gesetz fordert eine Tätigkeit im Betrieb, es muss also ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorhanden sein. Ein zeitliches Mindestmaß der Tätigkeit ist nicht erforderlich.
- f) Leitende Angestellte, die zur selbständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt sind.
- g) Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen haben und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit den Betriebsnachfolgern in Hofgemeinschaft leben und die Betriebsnachfolger kammerzugehörig sind. Mit dieser Regelung wird den Altbauern und deren Ehegatten das Wahlrecht eingeräumt. Es muss ein Betrieb übertragen worden sein und eine Hofgemeinschaft vorliegen. In den meisten Fällen erfolgt die Übertragung eines Betriebes zwischen Verwandten, das Gesetz fordert aber kein Verwandtschaftsverhältnis. Auch die Ausübung einer Tätigkeit am Betrieb ist nach dieser Bestimmung nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Hofgemeinschaft wurden oben bei Buchstabe e) beschrieben. Darüber hinaus ist auch dann vom Vorliegen einer Hofgemeinschaft auszugehen, wenn auf der übertragenen Liegenschaft zugunsten der Altbauern ein Ausgedinge, das ein Wohnrecht beinhaltet, besteht.
2 | Folgende juristische Personen:
- a) Die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des Grundsteuergesetzes, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens ein Hektar beträgt.
- b) Die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinn des Grundsteuergesetzes, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land-und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe nach dem oben erwähnten Bundesgesetz zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben.
- c) Die Pächter und Fruchtnießer der in Buchstabe a) angeführten Betriebe und der in Buchstabe b) angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt.
- d) Juristische Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter die Buchstaben a) bis c) zu fallen. Die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung der juristischen Personen entsprechen im Wesentlichen den oben unter 1 a) bis 1 d) beschriebenen. Nur bei der Wahlberechtigung nach dem Buchstaben b) ist als zusätzliche Voraussetzung gefordert, dass die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf betrieben werden muss.
Erfassung der Wahlberechtigten
An der Wahl dürfen nur solche Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse erfolgt durch automationsunterstützte Datenverarbeitung. Die Landwirtschaftskammer hat eine elektronische Plattform eingerichtet. Die Gemeinden sind verpflichtet, die im Gesetz angegebenen Daten der Wahlberechtigten wie Namen, Geburtsjahr, Wohnsitz etc. der Landwirtschaftskammer im Wege dieser Plattform zu übermitteln und diese bei der Erfassung der Wahlberechtigten zu unterstützen. Die Landwirtschaftskammer hat ein Gesamtwählerverzeichnis anzulegen und das Wählerverzeichnis nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens abzuschließen.
Wahlberechtigte physische Personen sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in welcher die wahlberechtigte Person am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hat. Der Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Käme danach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat. Hat ein Wahlberechtigter in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet. Wahlberechtigte juristische Personen sind in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag ihren Sitz haben. Hat eine juristische Person in mehreren Gemeinden ihren Sitz, bleibt ihr die Auswahl der Gemeinde überlassen.
Die Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet. Spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag, das ist der 15. September 2021, hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen. Die Landwirtschaftskammer hat die eingetragenen Personen gleichzeitig mit der Auflage des Wählerverzeichnisses davon zu verständigen, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. In der Verständigung sind die eingetragenen Personen darauf hinzuweisen, dass sie, sofern sie nicht aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sind, am zu benennenden Wahltag wahlberechtigt sind.
Jede Gemeinde ist Wahlort. Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde in Wahlsprengel einzuteilen ist und setzen die Wahlsprengel fest. Sie bestimmen auch die zugehörigen Wahllokale und die Wahlzeit. Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die getroffenen Anordnungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen.
Wahlberechtigte physische Personen sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in welcher die wahlberechtigte Person am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hat. Der Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Käme danach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat. Hat ein Wahlberechtigter in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet. Wahlberechtigte juristische Personen sind in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag ihren Sitz haben. Hat eine juristische Person in mehreren Gemeinden ihren Sitz, bleibt ihr die Auswahl der Gemeinde überlassen.
Die Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet. Spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag, das ist der 15. September 2021, hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen. Die Landwirtschaftskammer hat die eingetragenen Personen gleichzeitig mit der Auflage des Wählerverzeichnisses davon zu verständigen, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. In der Verständigung sind die eingetragenen Personen darauf hinzuweisen, dass sie, sofern sie nicht aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sind, am zu benennenden Wahltag wahlberechtigt sind.
Jede Gemeinde ist Wahlort. Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde in Wahlsprengel einzuteilen ist und setzen die Wahlsprengel fest. Sie bestimmen auch die zugehörigen Wahllokale und die Wahlzeit. Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die getroffenen Anordnungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen.
Ausübung des Wahlrechts
Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Nur Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche dürfen sich von einer selbst ausgewählten Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in ihrem Namen eine Stimme abzugeben, wird hierdurch nicht berührt. Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Hauptwohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind berechtigt, ihr Wahlrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auszuüben. Die Stimmabgabe hat persönlich in einem Wahllokal in Kärnten zu erfolgen. Eine Briefwahl ist nicht vorgesehen.
Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, haben die Gemeindewahlbehörden am neunten Tag vor dem Wahltag während der Wahlzeit in den festgelegten Wahllokalen zu amtieren. Der Vorwahltag ist somit Freitag, der 29. Oktober 2021, die gesetzlich festgelegte Wahlzeit läuft von 10 bis 12 Uhr.
Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, haben die Gemeindewahlbehörden am neunten Tag vor dem Wahltag während der Wahlzeit in den festgelegten Wahllokalen zu amtieren. Der Vorwahltag ist somit Freitag, der 29. Oktober 2021, die gesetzlich festgelegte Wahlzeit läuft von 10 bis 12 Uhr.
Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren
Folgende Fristen sind zu beachten:
Innerhalb der Einsichtsfrist (15. bis einschließlich 24. September 2021) kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Anträge müssen beim Gemeindeamt vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand hat, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird die Streichung einer Person begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Für die Anträge sollten die Formulare verwendet werden, die ebenso wie das bei Aufnahmebegehren erforderliche Wähleranlageblatt beim Gemeindeamt während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben werden.
Die Berichtigungsanträge sind vom Gemeindeamt entgegen zu nehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiter zu leiten. Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, unter Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Antrages zu verständigen. Die Betroffenen können binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Gemeindewahlbehörde schriftliche oder mündliche Einwendungen vorbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat über einen Berichtigungsantrag binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller, dem von der Entscheidung Betroffenen sowie der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Falls die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, ist sie von der Landwirtschaftskammer sofort durchzuführen.
Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung eine schriftliche Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Über die Beschwerde hat binnen acht Tagen nach Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden. Wiederum ist die Entscheidung dem Antragsteller, dem von der Entscheidung Betroffenen und der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine allenfalls erforderliche Richtigstellung des Wählerverzeichnisses ist von der Landwirtschaftskammer sofort durchzuführen. Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Landwirtschaftskammer das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Innerhalb der Einsichtsfrist (15. bis einschließlich 24. September 2021) kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Anträge müssen beim Gemeindeamt vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand hat, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird die Streichung einer Person begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Für die Anträge sollten die Formulare verwendet werden, die ebenso wie das bei Aufnahmebegehren erforderliche Wähleranlageblatt beim Gemeindeamt während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben werden.
Die Berichtigungsanträge sind vom Gemeindeamt entgegen zu nehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiter zu leiten. Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, unter Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Antrages zu verständigen. Die Betroffenen können binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Gemeindewahlbehörde schriftliche oder mündliche Einwendungen vorbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat über einen Berichtigungsantrag binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller, dem von der Entscheidung Betroffenen sowie der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Falls die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, ist sie von der Landwirtschaftskammer sofort durchzuführen.
Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können der Antragsteller und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung eine schriftliche Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Über die Beschwerde hat binnen acht Tagen nach Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden. Wiederum ist die Entscheidung dem Antragsteller, dem von der Entscheidung Betroffenen und der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine allenfalls erforderliche Richtigstellung des Wählerverzeichnisses ist von der Landwirtschaftskammer sofort durchzuführen. Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Landwirtschaftskammer das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Wichtige Termine zur LK-Wahl 2021
14. August 2021: Stichtag
15. September 2021: Beginn der Frist für die Auflegung des Wählerverzeichnisses (am 32. Tag nach dem Stichtag, Einsichtsfrist zehn Tage)
24. September 2021: Ende der Frist für die Auflegung des Wählerverzeichnisses
24. September 2021: Endtermin für die Einbringung von Berichtigungsanträgen gegen das Wählerverzeichnis
25. bis 30. September 2021: Zeit für die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde
29. Oktober 2021: Vorzeitiger Wahltag (10-12 Uhr)
4. November 2021: Endtermin für die Einbringung von Anträgen auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl in die Vollversammlung bei der Gemeinde (spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag)
7. November 2021: Wahltag
15. September 2021: Beginn der Frist für die Auflegung des Wählerverzeichnisses (am 32. Tag nach dem Stichtag, Einsichtsfrist zehn Tage)
24. September 2021: Ende der Frist für die Auflegung des Wählerverzeichnisses
24. September 2021: Endtermin für die Einbringung von Berichtigungsanträgen gegen das Wählerverzeichnis
25. bis 30. September 2021: Zeit für die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde
29. Oktober 2021: Vorzeitiger Wahltag (10-12 Uhr)
4. November 2021: Endtermin für die Einbringung von Anträgen auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl in die Vollversammlung bei der Gemeinde (spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag)
7. November 2021: Wahltag