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Neue GAP ab 2023, quo vadis?

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30.04.2021 | von Dipl.-Ing. Mathias Maritschnig

Die beiden LK-Fachausschüsse „Agrarpolitik und Europafragen“ und „Pflanzliche Produktion und Vermarktung“ tagten kürzlich gemeinsam – und diskutierten die bereits bekannten Vorschläge der neuen Förderperiode 2023+. Dipl.-Ing. Thomas Weber, agrarpolitischer Referent der Landwirtschaftskammer Österreich, stellte ihnen die Pläne vor. Eine Zusammenfassung.

Foto.jpg © Rolanda Gruber
Erklärtes Ziel der Landwirtschaftskammer für die neue Förderperiode ist es, die Abgeltung und Prämiengestaltung für die kleinstrukturierte und tierhaltungsstarke Landwirtschaft in Kärnten attraktiv zu gestalten. © Rolanda Gruber
GAP_1.jpg © LK Kärnten/Kärntner Bauer

Stabile Finanzen

Um eine bessere Abstimmung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) innerhalb der Mitgliedsstaaten zu erreichen, müssen zukünftig beide Säulen der GAP in einem nationalen GAP-Strategieplan umgesetzt werden. Dabei gilt es, das Subsidiaritätsprinzip zu beachten: Die EU gibt nur mehr den Rahmen und die Ziele in der GAP vor, die Umsetzung zur Erreichung dieser Ziele wird vom jeweiligen Mitgliedsstaat selbst festgelegt und ist im nationalen GAP-Strategieplan zu definieren. Den Schwerpunkt der neuen GAP möchte die EU zukünftig stärker auf umwelt- und klimarelevante Bewirtschaftungsformen legen. 
Der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2021 bis 2027 gibt den finanziellen Rahmen für die Förderprogramme vor. Entgegen dem Erstvorschlag aus 2018 konnte die Bundesregierung ein in den Verhandlungen drohendes Minus von fast 100 Mio. Euro pro Jahr für Österreich in ein leichtes Plus von 8 Mio. Euro verwandeln (siehe Tabelle). 
 

Säule 1 – Direktzahlungen

Zur Erreichung der erhöhten Umwelt- und Klimaambitionen sollen zukünftig die bekannten Cross Compliance-Regeln gemeinsam mit den Greening-Auflagen unter dem Begriff „Konditionalität“ die Basisbestimmungen für den Erhalt öffentlicher Gelder zusammengefasst werden. Zusätzlich dazu wurden neue bzw. adaptierte Grundanforderungen an die Betriebsführungen und GLÖZ-Standards vorgestellt (GLÖZ = Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand). In den Grundanforderungen an die Betriebsführung sind zum größten Teil bereits bekannte und seit Jahren geltende Bestimmungen, wie der Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, auch in Zukunft geregelt. Die GLÖZ- Standards sind als Weiterentwicklung der bekannten GLÖZ-Standards und Verschmelzung mit den bekannten Greening-Auflagen ebenso eine Weiterentwicklung bereits bekannter Zugangsvoraussetzungen zum Erhalt öffentlicher Zahlungen. 
Neu in der 1. Säule ist das sogenannte „Ökoschema“. Es handelt sich dabei um vom Mitgliedsstaat verpflichtend anzubietende, für den Landwirt jedoch freiwillige, einjährige Umweltmaßnahmen. An den Details wird derzeit auf Ministeriumsebene gearbeitet. 
 

GAP-Strategieplanerstellung

Um die Ziele der EU bezüglich „Farm to Fork“ und Biodiversitätsstrategie umzusetzen, wird derzeit mittels Einbindung von Stakeholdern und verschiedenen Beteiligungsformaten der nationale GAP-Strategieplan erstellt. Mit dem 4. Quartal 2020 haben die vom BMLRT eingerichteten Expertengruppen ihre Arbeit abgeschlossen. Es liegen Entwürfe für insgesamt 96 Interventionen (d. h. Maßnahmen) vor. Erste Details wurden dazu im Ausschuss vorgestellt und diskutiert.
 

Säule 2 – Ausgleichszulage

Die Ausgleichszulage soll in der neuen Förderperiode unter dem Motto „Evolution statt Revolution“ weiterentwickelt werden. Positiv ist, dass es zu einer Aufstockung der Mittel für die Ausgleichszulage für Betriebe im benachteiligten Gebiet kommen soll, wobei davon auszugehen ist, dass die endgültige finanzielle Ausgestaltung auf Grund der Einkommensergebnisse der Betriebe im Berggebiet noch Bestandteil intensiver Diskussionen sein wird. Die Basis für die Berechnung der Prämien werden weiterhin die Erschwernispunkte (EP) bleiben. Es soll jedoch zu einem Wegfall der Eigenangaben im Mehrfachantrag kommen, da die Eigenangaben eine hohe Fehleranfälligkeit aufweisen. Das bereits bekannte Kriterium „Trennstücke“ soll in der Erschwernispunkteberechnung aufgewertet werden. Durch die Einführung eines neuen Kriteriums „Streulage“ soll die innerbetriebliche Bewirtschaftungserschwernis für Betriebe im benachteiligten Gebiet zukünftig besser abgebildet werden. Um Klein- und Mittelbetriebe besser zu unterstützen als bisher, hat das Ministerium eine Forderung der Interessenvertretung aufgegriffen und eine neue Degressionsstufe eingeführt, die höher dotiert werden soll. Eine Anpassung ist auch für Betriebe mit Flächen mit einer Bodenklimazahl von > 45 geplant. Diese soll zukünftig nicht mehr als Ausschlusskriterium für den Erhalt von AZ-Prämien sein. Auf Basis der bislang bekannten Neuerungen ist für Kärnten voraussichtlich ein Zuwachs an Erschwernispunkten zu erwarten. 
 
GAP_2.jpg © LK Kärnten/Kärntner Bauer
© LK Kärnten/Kärntner Bauer

Säule 2 – ÖPUL

Auf Grund der von der EU vorgelegten „Farm-to-Fork“- und Biodiversitätsstrategie sind auch Anpassungen im österreichischen Agrarumweltprogramm absehbar, auch wenn viele bekannte Maßnahmen wie bisher weitergeführt werden sollen. Neu ist, dass das ÖPUL in Zukunft modular aufgebaut werden soll, um teilnehmenden Landwirten mehr Flexibilität in der Erfüllung der Auflagen zu gewähren (siehe Grafik). Die Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB) soll weiterentwickelt werden und in Zukunft auch für Biobetriebe als Basismaßnahme gültig sein. Darin soll, wie bereits aus den Vorgängerprogrammen, wieder eine Pflicht zur Grünlanderhaltung sowie die verpflichtende Anlage von Biodiversitätsflächen und Fruchtfolgeauflagen enthalten sein. Aufbauend auf das Basismodul wird es die Möglichkeit geben, mehrere einjährige bzw. mehrjährige teils bekannte, weiterentwickelte, aber auch neue Maßnahmen zu beantragen. So soll z. B. die Erhaltung von Landschaftselementen ein einjähriges Modul werden und nur noch für punktförmige Landschaftselemente gelten. Die bekannten Maßnahmen wie „Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen“, „Steilflächenmahd“ oder die neu benannte Maßnahme „Heuwirtschaft“ (bisher Silageverzicht) werden zum Großteil unverändert weitergeführt. Mit dem „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ wird ab 2023 eine neue Maßnahme angeboten werden, welche besonders für intensivere Grünlandbetriebe in Kärnten attraktiv sein könnte. Um Betrieben in Zukunft einen höheren Anreiz zur vermehrten Umwelt- und Klimaleistungen zu bieten, soll es für über die Mindestanforderungen angelegte Biodiversitätsflächen den Anbau von Feldfutter, förderbaren Leguminosen und Blühpflanzen eine höhere Abgeltung im ÖPUL geben. Nahezu unverändert wird die für Kärnten sehr wichtige Maßnahme „Alpung und Behirtung“ weitergeführt, jedoch soll sie in zwei verschiedene Maßnahmen „Standortangepasste Almbewirtschaftung“ und „Tierwohl Behirtung“ getrennt werden.  
Um den gesellschaftlichen Anforderungen besser Rechnung tragen zu können, wird im neuen ÖPUL ein verstärkter Fokus auf Tierwohlmaßnahmen gelegt. Bereits bekannte Maßnahmen wie „Tierschutz-Stallhaltung“ oder „Tierschutz-Weide“ sollen inhaltlich nahezu unverändert fortgeführt werden und gemeinsam mit den Maßnahmen „Tierwohl Behirtung“ und „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ ein breites Programm für Tierhalter ermöglichen. Neu hinzukommende Kategorien in den Maßnahmen „Tierwohl Stallhaltung“ und „Tierwohl Weide“, welche diese noch attraktiver für Landwirte machen. 
 

LK setzt sich ein

Ende April werden vom BMLRT die Maßnahmenentwürfe für die neue Förderperiode zur Begutachtung veröffentlicht. Die Entwürfe werden derzeit von den Experten aller Landes-Landwirtschaftskammern fachlich beurteilt. Die LK setzt sich dabei für einfache und verständliche Maßnahmen ein, die sich an der Bewirtschaftungspraxis der Betriebe orientieren. Erklärtes Ziel der Interessenvertretung ist es, die Abgeltung und Prämiengestaltung für die kleinstrukturierte und tierhaltungsstarke Landwirtschaft in Kärnten attraktiv zu gestalten. Der weitere Fahrplan sieht vor, dass der nationale GAP-Strategieplan im zweiten Halbjahr 2021 bei der EU-Kommission eingereicht werden soll. Mit einer Umsetzung des Programms ist ab 1. Jänner 2023 zu rechnen.
 

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