Neue EU-Verordnung zu Explosivstoffen in Kraft getreten
Mit 1.2.2021 ist die EU-Verordnung Explosivstoff-VO(EU) 2019/1148 in Kraft getreten. Die Verordnung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Stoffen, mit denen man Explosivstoffe erzeugen kann, einzuschränken. Diese Stoffe dürfen der Allgemeinheit (allen Personen außer beruflichen Verwendern) weder als Reinstoff noch als Gemisch zugänglich sein.
Zu diesen Stoffen gehören neben einigen Stickstoffdüngemitteln auch weitere Produkte wie z.B. Reinigungsmittel, Schwefelsäure, Desinfektionsmittel, Melkanlagenreiniger und andere. Die Verfügbarkeit dieser Produkte für die Landwirtschaft ist damit weiterhin gegeben (berufliche Verwender). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Handel bei Verkauf von betroffenen Produkten die berufliche Verwendung vom Käufer bestätigen lässt, zudem ist die Identität des Käufers festzuhalten.
Beispiel: Düngemittel mit einem Ammoniumnitratstickstoff-Gehalt von mehr als 16 % (NAC 27%) dürfen an Landwirte oder sonstige Personen verkauft werden, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeit nachgehen, nicht jedoch an Privatpersonen.
Zu diesen Stoffen gehören neben einigen Stickstoffdüngemitteln auch weitere Produkte wie z.B. Reinigungsmittel, Schwefelsäure, Desinfektionsmittel, Melkanlagenreiniger und andere. Die Verfügbarkeit dieser Produkte für die Landwirtschaft ist damit weiterhin gegeben (berufliche Verwender). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Handel bei Verkauf von betroffenen Produkten die berufliche Verwendung vom Käufer bestätigen lässt, zudem ist die Identität des Käufers festzuhalten.
Beispiel: Düngemittel mit einem Ammoniumnitratstickstoff-Gehalt von mehr als 16 % (NAC 27%) dürfen an Landwirte oder sonstige Personen verkauft werden, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeit nachgehen, nicht jedoch an Privatpersonen.