Weitere Mittel für Forstschutzmaßnahmen
Die Fördermaßnahme zur Aufarbeitung und Behandlung bzw. Entfernung von Einzelschäden durch Borkenkäferbefall wird wieder eingeführt und umfasst folgende Maßnahmen:
1. Aufarbeitung und Behandlung bzw. Entfernung von Einzelschäden
Bedingungen/Auflagen:
Die Abrechnung der Kosten erfolgt durch Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in der Höhe von 32 Euro/Festmeter. Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den Standardkosten in Höhe von 60 % in allen Wäldern bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion.
- Forstschutzvorkehrungen sind jedenfalls einzuhalten (kein fängisches Restholz im Bestand bzw. rechtzeitige Abfuhr des Holzes aus dem Wald oder Setzung von bekämpfungstechnischen Maßnahmen).
- Für einen Kahlschlag wird keine Förderung gewährt (Aufarbeitung von Einzelschäden).
- Für die Förderungsabwicklung werden max. 50 fm/ha anerkannt.
- Keine Förderung für vollmechanisierte Holzernte (Harvester) möglich.
- Die forstschutztechnische Notwendigkeit wird von der FAST bestätigt.
Die Abrechnung der Kosten erfolgt durch Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in der Höhe von 32 Euro/Festmeter. Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den Standardkosten in Höhe von 60 % in allen Wäldern bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion.
2. Aufarbeitung von durch Borkenkäfer befallenen Bäumen mit Tragseilgeräten
Bedingungen/Auflagen:
Die Abrechnung der Kosten erfolgt durch Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in der Höhe von 17,50 Euro/Festmeter. Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den Standardkosten in Höhe von 60 % in allen Wäldern bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion
- Meldung einer freien Fällung an die Forstbehörde.
- Totholz ist zu belassen, sofern arbeitstechnisch/sicherheitstechnisch möglich.
- Sämtliche Mischbaumarten sind zu belassen.
- Sämtliche Stockabschnitte sind als Steinschlag und Schneeschubschutz mit einer Höhe von mind. 0,60 m bergseits gemessen zu belassen. Im Objektschutzwald (lt. Hinweiskarte Schutzwald) ist eine Höhe von mind. 1,0 m bergseits gemessen zu belassen. Die Stöcke sind entsprechend forstschutztechnisch zu behandeln, z. B. zu entrinden, zu schlitzen usw.
- Schlagabraum ist von der Forststraße bzw. Forststraßenböschung zu entfernen, z. B. Häckseln.
- Die forstschutztechnische Notwendigkeit wird durch die Forstaufsichtsstation bestätigt.
Die Abrechnung der Kosten erfolgt durch Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in der Höhe von 17,50 Euro/Festmeter. Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den Standardkosten in Höhe von 60 % in allen Wäldern bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutzfunktion
Förderwerber:
- Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1. lt. SRL für die ländliche Entwicklung 2014 bis 2020
- Waldbesitzervereinigungen
- Agrargemeinschaften
- Nutzungsberechtigte
- Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft
- Gebietskörperschaften
Antragstellung, Förderungsabwicklung
Für die Antragsstellung wird ein vollständig ausgefüllter, unterfertigter Antrag inklusive Verpflichtungserklärung und Vorhabensdatenblatt (Projektspezifikation) benötigt.
Die Antragsunterlagen sind auf der Homepage des Landes Kärnten abrufbar: www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-10
Die Förderungsanträge werden beim Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum – UAbt. Forstwirtschaft – entgegengenommen. Binnen zwei Wochen wird eine Eingangsbestätigung an den Förderwerber übermittelt, welche auch den sogenannten Kostenanerkennungsstichtag enthält. Ab diesem Datum kann mit der Maßnahmenumsetzung begonnen werden.
Die Anträge werden mit Punkten bewertet. Damit der Antrag in weiterer Folge bewilligt werden kann, muss eine Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Die Auswahlkriterien sind bei den Antragsunterlagen ersichtlich. Die Antragsstellung wird durch die jeweiligen Förster der Forstaufsichtsstationen unterstützt.
Grundlage für die Unterstützung ist ein ausgefüllter Förderungsantrag sowie ein Lageplan, aus dem die geplanten Bearbeitungsflächen hervorgehen. Die Kontaktdaten der Förster der Forstaufsichtsstationen sind ebenfalls auf der Homepage im Bereich „Bezirksforstinspektionen“ ersichtlich. Jedenfalls wird empfohlen, vor einer Förderantragsstellung Kontakt mit der zuständigen Forstaufsichtsstation aufzunehmen.
Die Antragsunterlagen sind auf der Homepage des Landes Kärnten abrufbar: www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-10
Die Förderungsanträge werden beim Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum – UAbt. Forstwirtschaft – entgegengenommen. Binnen zwei Wochen wird eine Eingangsbestätigung an den Förderwerber übermittelt, welche auch den sogenannten Kostenanerkennungsstichtag enthält. Ab diesem Datum kann mit der Maßnahmenumsetzung begonnen werden.
Die Anträge werden mit Punkten bewertet. Damit der Antrag in weiterer Folge bewilligt werden kann, muss eine Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Die Auswahlkriterien sind bei den Antragsunterlagen ersichtlich. Die Antragsstellung wird durch die jeweiligen Förster der Forstaufsichtsstationen unterstützt.
Grundlage für die Unterstützung ist ein ausgefüllter Förderungsantrag sowie ein Lageplan, aus dem die geplanten Bearbeitungsflächen hervorgehen. Die Kontaktdaten der Förster der Forstaufsichtsstationen sind ebenfalls auf der Homepage im Bereich „Bezirksforstinspektionen“ ersichtlich. Jedenfalls wird empfohlen, vor einer Förderantragsstellung Kontakt mit der zuständigen Forstaufsichtsstation aufzunehmen.