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Nebenerwerb – das ist steuerlich zu beachten

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13.04.2026 | von Mag. Hubert Mitterbacher

Welche Einkunftsarten relevant sind, und wann eine Steuererklärung verpflichtend wird, ist klar geregelt. Ein Überblick zeigt, worauf es ankommt.

Almwirtschaft_AdobeStock_88421797.jpg © stock.adobe.com
Bei bestehender Abgabepflicht ist die Steuererklärung bis Ende April des Folgejahres einzureichen. © stock.adobe.com
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet sieben verschiedene Einkunftsarten, die als Grundlage für die steuerliche Erfassung und Besteuerung des Einkommens einer steuerpflichtigen Person dienen. Zu diesen Einkunftsarten zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Für Land- und Forstwirte bestehen verschiedene Möglichkeiten der Gewinnermittlung. Dazu zählen die ordnungsgemäße Buchführung (Bilanzierung), die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die Pauschalierung (Voll- und Teilpauschalierung) sowie in Ausnahmefällen die Schätzung durch das Finanzamt.
Wenn das Finanzamt ausdrücklich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordert, ist dem entsprechend Folge zu leisten und die Erklärung ist beim Finanzamt abzugeben. Wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind (z. B. wenn nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen), jährlich nicht mehr als 13.539 Euro beträgt, so fällt keine Einkommensteuer an. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, z. B. bei Nebenerwerbslandwirten, liegt die Grenze für das steuerfreie Existenzminimum bei 14.769 Euro.

Steuererklärung

Bei Überschreiten der jeweiligen Grenze besteht von sich aus eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (bei Nebenerwerbslandwirten – sofern ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vorliegt – auch dann, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft jährlich größer als 730 Euro ist). Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Tarif berechnet. 
Die Steuererklärung muss grundsätzlich bis spätestens Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wird die Steuererklärung elektronisch übermittelt, verlängert sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Die Vollpauschalierung stellt eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar und ist im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft von großer Bedeutung. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vollpauschalierung ist festzuhalten, dass der Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche maximal 75.000 Euro betragen darf. Ein weiteres Anwendungskriterium für die Vollpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von maximal 600.000 Euro jährlich (netto). Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von mehr als 600.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/​Teilpauschalierung) ermittelt werden. Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. 
Bei Zupachtungen ist der Hektarsatz des Pächterbetriebes maßgebend. Nach der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2015 wird ein Durchschnittssatz von 42 % des maßgebenden Einheitswertes als Gewinngrundbetrag im Rahmen der Landwirtschaft angesetzt.
Bei einem Forsteinheitswert bis 15.000 Euro wird ebenfalls der Durchschnittssatz von 42 % angewendet. Liegt der Forsteinheitswert über diesem Betrag, müssen die Einnahmen aufgezeichnet werden, während die Betriebsausgaben pauschal anhand folgender Prozentsätze berücksichtigt werden: 
Forsteinheitswert über € 15.000 Euro
Die Einnahmen sind aufzuzeichnen.
Als Betriebsausgaben gelten (relevant: Fichte, Lärche, Bonität 7):
bei einer Minderungszahl von 64 bis 100 oder Bringungslage 2 oder 1 wird bei Holzverkäufen am Stock ein Durchschnittssatz von 20 % gewährt 
bei einer Minderungszahl von 1 bis 63 oder Bringungslage 3 wird bei Holzverkäufen am Stock ein Durchschnittssatz von 30 % gewährt.
Bei Selbstschlägerung
70 % der Betriebseinnahmen (inkl. USt.) bei einer Minderungszahl von 1 bis 61 oder bei einer Bringungslage 3
60 % der Betriebseinnahmen (inkl. USt.) bei einer Minderungszahl von 62 bis 68 oder einer Bringungslage 2
50 % der Betriebseinnahmen (inkl. USt.) bei einer Minderungszahl von 69 bis 100 oder einer Bringungslage 1.
 
Entstehende Gewinne aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen können mit 35 % des auf Grund und Boden stehenden Holzes und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Darüber hinaus ist natürlich der Nachweis eines geringeren Gewinnanteiles für stehendes Holz, Jagdrecht und dgl. mittels eines Sachverständigen-Gutachtens möglich.

Beispiel
Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu einem Veräußerungspreis von 100.000 Euro entweder:
a) Ansatz mit 35 % von 100.000 Euro = 35.000 Euro oder
b) Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens.
Neben der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit können Landwirte auch Nebentätigkeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausüben. Dazu zählen beispielsweise Betriebshilfedienste, Tätigkeiten wie ­Holzakkordantentätigkeit, Pflege der freien Landschaft, Schneeräumung mit eigenen Geräten oder Fuhrwerksleistungen mit eigenen Geräten (im örtlichen Nahebereich). Auch Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten sowie Privatzimmervermietung sind möglich. Für viele dieser Tätigkeiten gelten besondere Pauschalierungsregelungen, etwa eine pauschale Betriebsausgabenquote von 50 % bei der Privatzimmervermietung. Besonders zu betonen ist, dass die Einnahmen aus diesem Bereich aufzeichnungspflichtig sind und nicht durch die pauschale Gewinnberechnung (42 % aus dem Einheitswert) gedeckt sind.
Bei der vollpauschalierten Gewinnermittlung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft können zusätzlich bestimmte Betriebsausgaben berücksichtigt werden: 
bezahlte Pachtzinse (max. 25 % des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes), 
bezahlte, nur die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen (ohne Bank­spesen),
Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen); als Wert der freien Station (Sachleistung) werden pauschal 700 Euro für jede Person angesetzt. Anstelle dieses Betrages können auch die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Beiträge, die an die Sozial­versicherungsanstalt der Selbständigen entrichtet werden, insoweit sie Pflichtbeiträge darstellen.

Zusätzlich kann auch noch ein Grundfreibetrag von 15 % (maximal 4500 Euro) im Rahmen der pauschalierten Gewinnermittlung geltend gemacht werden.

 
Die Einkommensteuer 2026 ist wie folgt zu berechnen:
Jahreseinkommen in Euro           Einkommensteuer in Euro                             Grenzsteuersatz
bis 13.539                                                        0                                                                  0 %
>13.539 bis  21.992              (Einkommen –  13.539) x 20 %                                           20 %
>21.992 bis  36.458              (Einkommen –  21.992) x 30 % +  1.691                            30 %
>36.458 bis  70.365              (Einkommen –  36.458) x 40 % +  6.031                            40 %
>70.365 bis 104.859              (Einkommen –  70.365) x 48 % + 19.594                            48 %
>104.859 bis  1 Mio.             (Einkommen – 104.859) x 50 % + 36.151                            50 %
>1 Mio.                                   (Einkommen – 1.000.000) x 55 % + 483.722                       55 %
 
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