Meldepflichten von Imkereibetrieben
In der Imkerei gilt es einige Meldepflichten zu beachten. Diese sind großteils unabhängig von der Anzahl an betreuten Bienenvölkern und werden unmittelbar ab dem Einstieg in die Imkerei notwendig. Die jährliche Meldung von Bienenvölkern in Kärnten ist nicht nur bei der Gemeinde bzw. beim Magistrat notwendig, sondern auch zusätzlich im Veterinärinformationssystem (VIS) der Statistik Austria.
Meldung laut Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG 2007)
Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Weiters sind die Bienenhalter verpflichtet, dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse Carnica (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Auch diese Meldungen können teilweise online mittels Formulare erfolgen. Jeder Bienenstand ist in deutlich lesbarer Form mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen. Darüber hinaus gibt es dann noch Vorschriften zur Bienenwanderung die jene Imkereibetriebe betreffen, die Bienenvölker außerhalb des Gemeindegebietes ihres Heimbienenstandes bringen.
Meldung der Bienenhaltung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009)
Die Registrierung hat innerhalb von 7 Tagen nach Aufnahme der Bienenhaltung bei der Statistik Austria im Veterinärinformationssystem VIS zu erfolgen. Die Anmeldung bzw. Registrierung kann grundsätzlich über die jeweilige Ortsgruppe oder über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mittels Registrierungsformular erfolgen. Mittlerweile kann aber auch online bei der Statistik Austria eine Registrierung vorgenommen werden. Imkereibetriebe, die ihre Meldung selbst im VIS erledigen, erhalten dann ein Schreiben per Post zugeschickt, in dem die Registrierungsnummer bekannt gegeben wird und die Zugangsdaten zur VIS-Webapplikation enthalten sind.
Die Registrierung hat innerhalb von 7 Tagen nach Aufnahme der Bienenhaltung bei der Statistik Austria im Veterinärinformationssystem VIS zu erfolgen. Die Anmeldung bzw. Registrierung kann grundsätzlich über die jeweilige Ortsgruppe oder über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mittels Registrierungsformular erfolgen. Mittlerweile kann aber auch online bei der Statistik Austria eine Registrierung vorgenommen werden. Imkereibetriebe, die ihre Meldung selbst im VIS erledigen, erhalten dann ein Schreiben per Post zugeschickt, in dem die Registrierungsnummer bekannt gegeben wird und die Zugangsdaten zur VIS-Webapplikation enthalten sind.
Nach der Registrierung können die Koordinaten der Bienenstände eingetragen werden. Zweimal pro Jahr ist dann eine Eintragung über die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten Bienenvölker an den jeweiligen Stichtagen erforderlich:
Stichtag 30. April, muss bis spätestens 30. Juni im VIS eingetragen werden.
Stichtag 31. Oktober, muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.
Stichtag 30. April, muss bis spätestens 30. Juni im VIS eingetragen werden.
Stichtag 31. Oktober, muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.
Meldung beim Finanzamt betreffend Einheitswert
Bei der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus der Imkerei sind einige Aspekte zu berücksichtigen. Ab einer Betreuung von mehr als 50 Bienenvölkern ist eine Meldung beim Finanzamt vorgesehen. Es erfolgt daraufhin eine Feststellung des sogenannten Einheitswertes. Dabei wird von einem Ertragswert in der Höhe von 11 Euro pro Bienenvolk ausgegangen. Bis zu einem Bestand von 99 Bienenvölkern wird ein Pauschalabschlag von 100 Euro berücksichtigt. Ab einer Anzahl von 100 Bienenvölkern fällt dieser weg. In diesem Ertragswert sind Honig, Rohwachs und Rohpropolis enthalten. Bienenköniginnen, Weiselzellen, Met, Bienengift und andere marktgängige Urprodukte sind bis zu einem Umsatz von 1500 Euro (Freibetrag) beim Pauschalansatz miterfasst.
Meldung bei der Bäuerlichen Sozialversicherung SVS
Ab einem Einheitswert von mind. 150 Euro ist dann auch eine Meldung bei der Sozialversicherung notwendig. Bis zu einem Einheitswert von 1500 Euro ist ein Beitrag für eine Unfallversicherung (Pflichtversicherung) zu entrichten. Bei einem Einheitswert von über 1500 Euro fallen dann auch Beiträge für Pensions- und Krankenversicherung an.
Verursachte Schäden durch den Bä
Wenn die Voraussetzungen der Meldepflichten und der Bienen-Wanderbestimmungen des K-BiWG eingehalten wurden, gibt es für durch einen Bären verursachte Schäden auch Unterstützung vom Kärntner Wildschadenfonds. Solche Schäden sind über die Risshotline (0664/805 36 11 499) zu melden.
Auskünfte und Infos zum Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz:
Dipl.-Ing. Ursula Karrer und Mag. Eva Hammerschlag, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Mießtaler Straße 1, Klagenfurt, 050 536-110 21 oder DW 114 08, abt10.agrarrecht@ktn.gv.at
Auskünfte und Infos zu steuerlichen Fragen:
Mag. Hubert Mitterbacher und Mag. Dr. Erich Moser, LK Kärnten, Stabstelle Recht, hubert.mitterbacher@lk-kaernten.at oder erich.moser@lk-kaernten.at, 0463/58 50-14 66 oder DW 1467
Auskünfte und Infos zum Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz:
Dipl.-Ing. Ursula Karrer und Mag. Eva Hammerschlag, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Mießtaler Straße 1, Klagenfurt, 050 536-110 21 oder DW 114 08, abt10.agrarrecht@ktn.gv.at
Auskünfte und Infos zu steuerlichen Fragen:
Mag. Hubert Mitterbacher und Mag. Dr. Erich Moser, LK Kärnten, Stabstelle Recht, hubert.mitterbacher@lk-kaernten.at oder erich.moser@lk-kaernten.at, 0463/58 50-14 66 oder DW 1467