Meldepflichten bei Imkereibetrieben
In der Imkerei gilt es einige
Meldepflichten zu beachten.
Diese sind großteils von der
Anzahl an betreuten Bienenvölkern unabhängig und werden
unmittelbar ab dem Einstieg
in die Imkerei notwendig. Seitdem die Tierkennzeichnungsverordnung 2015 auf Bienen erweitert wurde, ist die jährliche
Meldung von Bienenvölkern
in Kärnten nicht mehr nur bei
der Gemeinde bzw. beim Magistrat, sondern auch zusätzlich im Veterinärinformationssystem (VIS) der Statistik Austria notwendig.
1 | Meldung laut Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG 2007)
Die Neuaufstellung und die
Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter
unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Weiters sind die
Bienenhalter verpflichtet, dem
Bürgermeister bis längstens 15.
April jeden Jahres den Standort,
die Anzahl und, sofern andere
Bienenvölker als jene der Rasse
"Carnica" (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu
geben. Auch diese Meldungen
können teilweise online erfolgen. Jeder Bienenstand ist in
deutlich lesbarer Form mit dem
Namen, der Anschrift und der
Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen. Darüber
hinaus gibt es noch Vorschriften zur Bienenwanderung, die
jene Imkereibetriebe betreffen,
die Bienenvölker außerhalb des Gemeindegebietes ihres Heimbienenstandes bringen.
2 | Meldung der Bienenhaltung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009)
Die Registrierung muss binnen
sieben Tagen nach Aufnahme
der Bienenhaltung bei der Statistik Austria im Veterinärinformationssystem (VIS) erfolgen.
Die Anmeldung bzw. Registrierung kann grundsätzlich über
die jeweilige Ortsgruppe oder
über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde via Registrierungsformular vorgenommen
werden. Mittlerweile kann bei
der Statistik Austria, aber auch
online eine Registrierung vorgenommen werden. Imkereibetriebe, die ihre Meldung selbst
im VIS erledigen, erhalten dann
ein Schreiben per Post, in dem
die Registrierungsnummer bekannt gegeben wird und die
Zugangsdaten zur VISWebapplikation enthalten sind.
Nach der Registrierung können die Koordinaten der Bienenstände eingetragen werden. Zweimal pro Jahr ist dann eine Eintragung über die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten Bienenvölker an den jeweiligen Stichtagen erforderlich:
- Stichtag 30. April; dieser muss bis spätestens 30. Juni im VIS eingetragen werden,
- Stichtag 31. Oktober; dieser muss bis spätestens 31. Dezember im VIS eingetragen werden.
3 | Meldung beim Finanzamt betreffend Einheitswert
Bei der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus der
Imkerei sind einige Aspekte zu
berücksichtigen. Ab einer Betreuung von mehr als 50 Bienenvölkern ist eine Meldung
beim Finanzamt vorgesehen. Es erfolgt daraufhin eine Feststellung des sogenannten Einheitswertes. Dabei wird von einem Ertragswert in der Höhe von elf
Euro pro Bienenvolk ausgegangen. Bis zu einem Bestand von
99 Bienenvölkern wird ein Pauschalabschlag von 100 Euro berücksichtigt. Ab einer Anzahl
von 100 Bienenvölkern fällt
dieser weg. In diesem Ertragswert sind Honig, Rohwachs und
Rohpropolis enthalten. Bienenköniginnen, Weiselzellen, Met,
Bienengift und andere marktgängige Urprodukte sind bis zu
einem Umsatz von 1.500 Euro (Freibetrag) beim Pauschalansatz miterfasst.
4 | Meldung bei der bäuerlichen Sozialversicherung SVS
Ab einem Einheitswert von
mindestens 150 Euro ist auch
eine Meldung bei der Sozialversicherung notwendig. Bis
zu einem Einheitswert von
1.500 Euro ist ein Beitrag für eine
Unfallversicherung (Pflichtversicherung) zu entrichten. Bei
einem Einheitswert von über 1.500 Euro fallen auch Beiträge
für Pensions und Krankenversicherung an.
Beratung
- Bienenwirtschaftsgesetz: Dipl.-Ing. Ursula Karrer und Mag. Eva Hammerschlag, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Tel.-Nr.: 050/536-110 21 oder 050/536-114 08, E-Mail: abt10.agrarrecht@ktn.gv.at.
- Steuerliche Fragen: Mag. Hubert Mitterbacher, Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 66, E-Mail: hubert.mitterbacher@ lk-kaernten.at und Dr. Erich Moser, Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 67, E-Mail: erich.moser@ lk-kaernten.at, beide Landwirtschaftskammer Kärnten, Stabstelle Recht