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Ländliche Entwicklung – Änderungen in der Investitionsförderung

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15.07.2021 | von Ing. Reinhold Payer, Abteilung 10 – Land- und Forst­wirtschaft, Ländlicher Raum

Mit 9. Juli 2021 wurde seitens des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Sonderrichtlinie für die LE-Investitionsförderung erlassen. Eine Übersicht.

Rinderstallbau_5-ID61240 (1).jpg © agrarfoto
Stallbauten sind weiterhin großteils widmungsfrei im Grünland möglich. Damit konnte die LK eine der österreichweit praktikabelsten Regelungen für die Landwirtschaft sicherstellen. © agrarfoto
Landwirtschaftliche Entwicklung.jpg © Archiv
Nachfolgend werden die Änderungen und die Zeitpunkte, ab wann diese Änderungen in der Förderabwicklung anzuwenden sind, dargestellt: 

1| Zusätzliches Kostenkontingent für die anrechenbaren Kosten in den Verlängerungsjahren 2021 und 2022 

Durch eine aliquote Erhöhung kommen folgende Kosten zum ursprünglichen Kostenkontingent dazu. Dieses erhöhte Kostenkontingent steht für Anträge, welche ab dem 20. Jänner 2021 eingereicht werden zur Verfügung (Tabelle 1).

2| Fördersätze
Durch die Programmänderung kommt es insbesondere bei nachstehenden Punkten zu einer Verbesserung der Förderung. Bei Geräten zur bodennahen Gülleausbringung (ausgenommen Güllefässer) inklusive Gülleverschlauchung und Gülleseparatoren wird der Zuschuss von 20 auf 40 % angehoben. Für diese Geräte wird auch der Zinsenzuschuss zu einem Agrarinvestitionskredit (AIK) im nicht benachteiligten Gebiet von 36 % auf 50 % erhöht. Besonders tierfreundliche Investitionen in die Schweine- und Putenhaltung werden mit 35 % Zuschuss (vorher 25 % bzw. Ferkelaufzucht 30 %) gefördert. Zusätzlich ist für die Schweine- und Putenhaltung ein Zuschlag von 5 % für Junglandwirte möglich. Die verbesserten Fördersätze kommen für eingereichte Förderungsanträge ab dem 20. Jänner 2021 zur Anwendung. In der Tabelle 2 sind die bisherigen und die neuen Fördersätze gegenübergestellt.

3| Einschränkungen durch Änderungen der Sonderrichtlinie (kurz SRL) ab Erlass der Richtlinie
  • Folgende einschränkende Änderungen gelten ab dem Erlass der Sonderrichtlinie, das ist der 9. Juli 2021 bzw. für ab diesem Datum eingereichte Förderungsanträge.
  • Neubau-Stallbauinvestitionen in die Anbindehaltung von Rindern mit Ausnahme von Almbetrieben, sind nicht mehr förderbar.
  • Alle selbstfahrenden Maschinen der Innenwirtschaft, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderbar. Somit sind z. B. dieselbetriebene Hoflader für Anträge ab dem 9. Juli 2021 nicht mehr förderbar. Es können nur mehr elektrobetriebene Hoflader gefördert werden.
  • Neubau-Stallbauinvestitionen im Bereich Ferkelaufzucht und Schweinemast, die ab 1. Jänner 2022 beantragt werden, sind nur mehr nach dem Förderstandard Ferkelaufzucht und Schweinemast förderbar. Das Merkblatt (Beilage 9b zur SRL) „Förderstandard Ferkelaufzucht und Schweinemast“ ist im Regionalbüro der Abteilung 10 bzw. auf der Homepage des BMLRT erhältlich.
  • Neubau-Stallbauinvestitionen in der Rindermast in Vollspaltensystemen, die ab 1. Jänner 2022 beantragt werden, sind nur förderbar, wenn es sich bei der gesamten Fläche um einen gummierten Spaltenboden handelt.
Ab dem 1. Jänner 2022 beantragte Vorhaben betreffend sämtliche funktionell zusammenhängende Baulichkeiten und Einrichtungen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderbar. Dazu gehören insbesondere Stallungen, sonstige bauliche Maßnahmen, Trocknungsanlagen und Belüftungsanlagen. Als Beispiel wird hier angeführt, sollte bei Errichtung bzw. Umbau eines Stallgebäudes dieses mit Heizöl oder Erdgas beheizt werden, ist der gesamte Stallbau nicht förderbar. Davon ausgenommen sind Produktionssteigernde, CO2-klimaneutrale Heizungsanlagen im Gartenbau mit CO2-Düngung.
  • Selbstfahrende Bergbauernspezialmaschinen über 56 kW sind ab 1. Jänner 2022 nur mehr mit Abgasstufe V förderbar.

4| Genehmigungszeitraum
Der Genehmigungszeitraum für Anträge wurde bis 31. Dezember 2022 verlängert. Gestellte Anträge können seitens der Förderabwicklungsstelle bis zu diesem Datum genehmigt werden. Damit Anträge rechtzeitig beurteilt und genehmigt werden können, ist es von besonderer Wichtigkeit, dass die vom Förderwerber beizubringenden Unterlagen fristgerecht beigebracht werden. 

5| Abrechnungszeitraum
Aufgrund der Verlängerung des Programms LE 14-20 um zwei Jahre wurde auch der Abrechnungszeitraum für die Vorlage von Anträgen auf Zahlung bis spätestens 30. Juni 2025 verlängert. Danach eingereichte Anträge auf Zahlung können für die Förderung nicht mehr berücksichtigt werden.
 
Info: Die geänderte Sonderrichtlinie ist auf der Homepage der Abteilung 10 abrufbar. Für weitere Fragen stehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalbüros der Abteilung 10 in den Bezirkshauptstädten zur Verfügung.

Links zum Thema

  • Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum

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