Landesförderung für Kalb rosé-Mäster steht wieder bereit
Die Kärntner Landesregierung hat beschlossen, eine Förderung für Produzenten von Kalbfleisch nach dem „Kalb rosé Austria“-Standard zu gewähren. Diese Beihilfe kann für den Förderzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2026 ab sofort beantragt werden. Die Höhe der Beihilfe ist gestaffelt und liegt zwischen 700 und 2800 Euro je Betrieb und Jahr.
Ziel dieser Beihilfe ist es, den Langstreckentransport von Kälbern im Export zu verhindern, indem diese in Kärnten gemäß dem Produktionsstandard „Kalb rosé Austria“ gemästet und vermarktet werden. Konkreter Unterstützungsgegenstand ist die Etablierung von Gesundheits- und Hygienemaßnahmen in den Betrieben, um die Kälbermast mit einem möglichst geringen Medikamenteneinsatz und minimalen Ausfällen zu forcieren. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich daher nach dem Entgelt für die tierärztliche Betreuung, den Kosten für die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und dem Arbeitszeitbedarf in der Mast von Kälbern. Hieraus ergibt sich eine nach Betriebsgröße gestaffelte Beihilfenhöhe von:
Ziel dieser Beihilfe ist es, den Langstreckentransport von Kälbern im Export zu verhindern, indem diese in Kärnten gemäß dem Produktionsstandard „Kalb rosé Austria“ gemästet und vermarktet werden. Konkreter Unterstützungsgegenstand ist die Etablierung von Gesundheits- und Hygienemaßnahmen in den Betrieben, um die Kälbermast mit einem möglichst geringen Medikamenteneinsatz und minimalen Ausfällen zu forcieren. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich daher nach dem Entgelt für die tierärztliche Betreuung, den Kosten für die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und dem Arbeitszeitbedarf in der Mast von Kälbern. Hieraus ergibt sich eine nach Betriebsgröße gestaffelte Beihilfenhöhe von:
- 700 Euro – bei fünf bis zehn vermarkteten Stück jährlich
- 1300 Euro – bei elf bis 20 vermarkteten Stück jährlich
- 1800 Euro – bei 21 bis 30 vermarkteten Stück jährlich
- 2200 Euro – bei 31 bis 40 vermarkteten Stück jährlich
- 2500 Euro – bei 41 bis 50 vermarkteten Stück jährlich
- 2700 Euro – bei 51 bis 60 vermarkteten Stück jährlich
- 2800 Euro – ab 61 vermarkteten Stück jährlich
Voraussetzungen für die Kalb rosé-Landesförderung
Als Nachweis für die Mast und Vermarktung nach dem „Kalb rosé Austria“-Produktionsstandard gilt die Bestätigung über die Schlachtung und Kennzeichnung des Schlachtkörpers des Tieres mit einem Etikett „Kalb rosé Austria“ in einem Kärntner Schlachtbetrieb während des Förderzeitraums vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2026.
Die Bestätigung über die Schlachtung und Kennzeichnung wird durch die Landwirtschaftskammer Kärnten durch Abgleich mit dem Datenbestand der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank generiert. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erteilen mit der Antragstellung ihre Zustimmung, dass die Landwirtschaftskammer Kärnten auf ihre Daten aus der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank zugreifen darf.
Die Tiere müssen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung auf dem Betrieb der Antragstellerin/des Antragstellers gehalten worden sein.
Die Tiere müssen mindestens zweimal mit einem attentuierten Lebendimpfstoff gegen die Rindergrippe geimpft worden sein (unter Attentuierung versteht man in der Mikrobiologie die gezielte Verminderung der krankmachenden Eigenschaften eines Erregers). Die erste Impfung hat spätestens 61 Tage nach der Geburt des Kalbes zu erfolgen. Als Nachweis für die Impfungen müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller eine – von einem/Tierarzt/einer Tierärztin unterfertigte – Impfbestätigung mit Datumsangabe der Verabreichungen oder eine anderweitige Dokumentation (z. B. Tierarzneimittelanwendungsbelege) bei der Förderstelle einbringen.
Aktuell verfügbare Lebendimpfstoffe sind:
Die Haltungsanlagen der Tiere müssen in einem sauberen und hygienischen Zustand gehalten werden. Als Nachweis hierfür müssen Antragstellerinnen den jährlichen Bezug von Stallreinigungsmitteln mit einem pH-Wert >12 im Ausmaß von mindestens,
Die Bestätigung über die Schlachtung und Kennzeichnung wird durch die Landwirtschaftskammer Kärnten durch Abgleich mit dem Datenbestand der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank generiert. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erteilen mit der Antragstellung ihre Zustimmung, dass die Landwirtschaftskammer Kärnten auf ihre Daten aus der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank zugreifen darf.
Die Tiere müssen mindestens 90 Tage vor der Schlachtung auf dem Betrieb der Antragstellerin/des Antragstellers gehalten worden sein.
Die Tiere müssen mindestens zweimal mit einem attentuierten Lebendimpfstoff gegen die Rindergrippe geimpft worden sein (unter Attentuierung versteht man in der Mikrobiologie die gezielte Verminderung der krankmachenden Eigenschaften eines Erregers). Die erste Impfung hat spätestens 61 Tage nach der Geburt des Kalbes zu erfolgen. Als Nachweis für die Impfungen müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller eine – von einem/Tierarzt/einer Tierärztin unterfertigte – Impfbestätigung mit Datumsangabe der Verabreichungen oder eine anderweitige Dokumentation (z. B. Tierarzneimittelanwendungsbelege) bei der Förderstelle einbringen.
Aktuell verfügbare Lebendimpfstoffe sind:
- Bovalto® Respi IntraNasal (Boehringer Ingelheim RCV GmbH & CoKG)
- Bovilis® IntraNasal RSPTM (MSD Tiergesundheit)
- Rispoval® RS + PI IntraNasal (Zoetis Österreich GmbH)
- Rispoval® RS (Zoetis Österreich GmbH)
- Nasym (Hipra Deutschland GmbH)
Die Haltungsanlagen der Tiere müssen in einem sauberen und hygienischen Zustand gehalten werden. Als Nachweis hierfür müssen Antragstellerinnen den jährlichen Bezug von Stallreinigungsmitteln mit einem pH-Wert >12 im Ausmaß von mindestens,
- bei fünf bis zehn vermarkteten Stück: jährlich 0,5 l
- bei elf bis 20 vermarkteten Stück: jährlich 1,0 l
- bei 21 bis 30 vermarkteten Stück: jährlich 1,5 l
- bei 31 bis 40 vermarkteten Stück: jährlich 2,0 l
- bei 41 bis 50 vermarkteten Stück: jährlich 2,5 l
- bei 51 bis 60 vermarkteten Stück: jährlich 3,0 l
- ab 61 vermarkteten Stück: jährlich 3,5 l
- bei fünf bis zehn vermarkteten Kälbern: jährlich 1,0 l
- bei elf bis 20 vermarkteten Kälbern: jährlich 2,0 l
- bei 21 bis 30 vermarkteten Kälbern: jährlich 3,0 l
- bei 31 bis 40 vermarkteten Kälbern: jährlich 4,0 l
- bei 41 bis 50 vermarkteten Kälbern: jährlich 5,0 l
- bei 51 bis 60 vermarkteten Kälbern: jährlich 6,0 l
- ab 61 vermarkteten Kälbern: jährlich 7,0 l
- bei fünf bis zehn vermarkteten Stück: jährlich 1,5 l
- bei elf bis 20 vermarkteten Stück: jährlich 3,0 l
- bei 21 bis 30 vermarkteten Stück: jährlich 4,5 l
- bei 31 bis 40 vermarkteten Stück: jährlich 6,0 l
- bei 41 bis 50 vermarkteten Stück: jährlich 7,5 l
- bei 51 bis 60 vermarkteten Stück: jährlich 9,0 l
- ab 61 vermarkteten Stück: jährlich 10,5 l
- mittels entsprechender Dokumente (Lieferschein, Rechnung etc.) nachweisen.
Der Standard „Kalb rosé Austria“
Die Haltung der Kälber erfolgt gemäß den Kriterien der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Rinderhaltung“. Die landwirtschaftlichen Betriebe haben einen gültigen Erzeugervertrag „Rinderhaltung“ oder „Kälberhaltung“.
Die landwirtschaftlichen Betriebe sind Vertragslandwirte einer Erzeugergemeinschaft der ARGE Rind (Anmerkung: in Kärnten der BVG Kärntner Fleisch).
Die Klassifizierung des Schlachtkörpers erfolgt in der Tierkategorie Kalb rosé (V) unter folgenden Kriterien:
Fettklassen: 1 bis 4
Fleischfarben: 3 bis 7
Die landwirtschaftlichen Betriebe sind Vertragslandwirte einer Erzeugergemeinschaft der ARGE Rind (Anmerkung: in Kärnten der BVG Kärntner Fleisch).
Die Klassifizierung des Schlachtkörpers erfolgt in der Tierkategorie Kalb rosé (V) unter folgenden Kriterien:
- Alter: ≥6 bis <8 Monate
- Schlachtgewicht (warm): ≥100 bis ≤210 kg
Fettklassen: 1 bis 4
Fleischfarben: 3 bis 7
Abwicklung der Förderung
Mit der fördertechnischen Abwicklung und Auszahlung ist die Landwirtschaftskammer Kärnten betraut. Die Antragstellung zur Gewährung der Unterstützungsleistung erfolgt einmal jährlich.
1| Die Antragstellerinnen haben zum 30. November des laufenden Jahres bei der Landwirtschaftskammer Kärnten einen Antrag samt Verpflichtungserklärung mit ausgefüllter De-minimis-Erklärung einzubringen.
2| Das hierfür zu verwendende Antragsformular wird von der Abwicklungsstelle zur Verfügung gestellt. Dieses ist im Referat Tierische Produktion und Bauen (tierzucht@lk-kaernten.at oder 0463/5850-1501) anzufordern oder steht als Download unter ktn.lko.at zur Verfügung. Betriebe, die bereits in den Vorjahren einen Antrag zur Gewährung einer Unterstützungsleistung für die Produktion nach dem „Kalb rosé Austria“-Standard eingereicht haben, bekommen die Antragsunterlagen von der Abwicklungsstelle ohne Anforderung bis spätesten 1. Mai des laufenden Jahres zugesandt.
3| Die LK Kärnten kontrolliert den eingebrachten Antrag, ermittelt nach Ablauf des jeweiligen Jahres die Anzahl an unterstützungsfähig geschlachteten und vermarkteten Kälbern aus den Daten der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank und teilt diese den Antragstellerinnen und Antragstellern schriftlich mit. Mit diesem Schreiben werden die Antragstellerinnen und Antragsteller sodann aufgefordert, die Nachweise für die Impfung der Kälber und den Reinigungsmittelbezug beizubringen. Somit kann die Landwirtschaftskammer die unterstützungsfähigen Kälber bestätigen. Die LK Kärnten berechnet aus der Anzahl der bestätigten unterstützungsfähigen Kälber und den jeweiligen Unterstützungsbeträgen je Betrieb die den Antragstellerinnen und Antragstellern auszubezahlenden Beträge, wobei im Zuge der Auszahlung auf Basis der Angaben der Antragstellerinnen und Antragsteller das Einhalten der De-minimis-Obergrenze überprüft wird.
1| Die Antragstellerinnen haben zum 30. November des laufenden Jahres bei der Landwirtschaftskammer Kärnten einen Antrag samt Verpflichtungserklärung mit ausgefüllter De-minimis-Erklärung einzubringen.
2| Das hierfür zu verwendende Antragsformular wird von der Abwicklungsstelle zur Verfügung gestellt. Dieses ist im Referat Tierische Produktion und Bauen (tierzucht@lk-kaernten.at oder 0463/5850-1501) anzufordern oder steht als Download unter ktn.lko.at zur Verfügung. Betriebe, die bereits in den Vorjahren einen Antrag zur Gewährung einer Unterstützungsleistung für die Produktion nach dem „Kalb rosé Austria“-Standard eingereicht haben, bekommen die Antragsunterlagen von der Abwicklungsstelle ohne Anforderung bis spätesten 1. Mai des laufenden Jahres zugesandt.
3| Die LK Kärnten kontrolliert den eingebrachten Antrag, ermittelt nach Ablauf des jeweiligen Jahres die Anzahl an unterstützungsfähig geschlachteten und vermarkteten Kälbern aus den Daten der AMA-Rinderdatenbank und der ÖFK-Datenbank und teilt diese den Antragstellerinnen und Antragstellern schriftlich mit. Mit diesem Schreiben werden die Antragstellerinnen und Antragsteller sodann aufgefordert, die Nachweise für die Impfung der Kälber und den Reinigungsmittelbezug beizubringen. Somit kann die Landwirtschaftskammer die unterstützungsfähigen Kälber bestätigen. Die LK Kärnten berechnet aus der Anzahl der bestätigten unterstützungsfähigen Kälber und den jeweiligen Unterstützungsbeträgen je Betrieb die den Antragstellerinnen und Antragstellern auszubezahlenden Beträge, wobei im Zuge der Auszahlung auf Basis der Angaben der Antragstellerinnen und Antragsteller das Einhalten der De-minimis-Obergrenze überprüft wird.