Klärschlamm: strenge Vorgaben einhalten
Die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Flächen darf nur erfolgen, wenn die Bestimmungen der Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung (K-KKV 2000, Änderung 2004) und der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO 2004) eingehalten werden.
Vom Gesetzgeber sind strenge Vorgaben bezüglich der Eignung von Klärschlamm und Klärschlammkomposten festgelegt worden (Schwermetallgrenzwerte, hygienische Parameter).
Die Acker- bzw. Grünlandflächen, auf denen Klärschlamm aufgebracht werden soll, müssen dazu geeignet sein. Um dies zu überprüfen, muss auf den entsprechenden Flächen eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden. Kommunale Anlagenbetreiber beauftragen hierfür meist technische Büros.
Auch gibt es immer mehr privatrechtliche Vereinbarungen wie beispielsweise AMA-Gütesiegel, wo Klärschlammanwendung verboten ist.
Ausbringungsverbote nach der Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung:
Vom Gesetzgeber sind strenge Vorgaben bezüglich der Eignung von Klärschlamm und Klärschlammkomposten festgelegt worden (Schwermetallgrenzwerte, hygienische Parameter).
Die Acker- bzw. Grünlandflächen, auf denen Klärschlamm aufgebracht werden soll, müssen dazu geeignet sein. Um dies zu überprüfen, muss auf den entsprechenden Flächen eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden. Kommunale Anlagenbetreiber beauftragen hierfür meist technische Büros.
Auch gibt es immer mehr privatrechtliche Vereinbarungen wie beispielsweise AMA-Gütesiegel, wo Klärschlammanwendung verboten ist.
Ausbringungsverbote nach der Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung:
- Generelles Ausbringungsverbot vom 1. Dezember bis 1. März.
- Auf wassergesättigten, gefrorenen, schneebedeckten Böden.
- Auf Äckern, auf welchen Zwischenfrüchte angebaut werden, die grün verfüttert werden, darf nach der Ernte der Hauptfrucht bis zur Ernte der Zwischenfrucht kein Klärschlamm ausgebracht werden.
- Auf Weiden oder Futteranbauflächen darf Klärschlamm nur nach der letzten Nutzung im Herbst bis zum Vegetationsbeginn ausgebracht werden – ausgenommen generelles Ausbringungsverbot.
- Auf Beerenobst-, Heilkräuter- und Gemüsekulturen darf während der Vegetationszeit kein Klärschlamm ausgebracht werden.
- Auf Böden, die für Obst- und Gemüsekulturen bestimmt sind, welche normalerweise in unmittelbarer Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden, darf während einer Zeit von drei Monaten vor der Ernte kein Klärschlamm ausgebracht werden.
- Ausbringungsverbot von Klärschlamm auf Acker- und Dauergrünlandflächen, wenn Abschwemmungsgefahr in Oberflächengewässer besteht
- Ausbringungsverbot im Verlandungsbereich von stehenden Gewässern und einem anschließenden etwa fünf Meter breiten Uferstreifen sowie in einem drei Meter breiten Uferstreifen (Anschlaglinie des einjährigen Hochwasserabflussbereiches) an der Wasserlinie vom Fließgewässern.
- Ausbringungsverbot auf nicht bewirtschafteten Bracheflächen.
Ausbringungsverbote nach Cross Compliance (Aktionsprogramm 2018):
*) Laut Aktionsprogramm wäre der 16. Februar möglich, jedoch ist laut Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung ein Ausbringungsverbot bis 1. März vorgeschrieben.
Zulässige Ausbringungsmenge nach der Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung:
Für einige Maßnahmen im ÖPUL 2015 gilt ein Klärschlamm- und Klärschlammkompostausbringungsverbot. Nachstehend die ÖPUL 2015-Maßnahmen, wo eine Klärschlamm- und Klärschlammkompostausbringung verboten ist.
- Ausbringungsverbot von nicht entwässertem Klärschlamm auf Ackerflächen ohne Anbau einer Folgekultur bis 15 Oktober ab dem 15. Oktober bis 1. März*), auf Ackerflächen mit Anbau einer Folgekultur bis 15. Oktober ab dem 15. November bis 1. März und auf Dauergrünland und Wechselwiesen ab dem 30. November bis 1. März.
- Bei entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost mit einem Trockensubstanzgehalt von mehr als 15 % beginnt das Ausbringungsverbot auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ab dem 30. November bis zum 1. März*).
- Weiters gilt auch hier wie bei den landesrechtlichen Bestimmungen ein Ausbringungsverbot von Klärschlamm auf schneebedeckten, durchgefrorenen, wassergesättigten und überschwemmten Böden.
*) Laut Aktionsprogramm wäre der 16. Februar möglich, jedoch ist laut Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung ein Ausbringungsverbot bis 1. März vorgeschrieben.
Zulässige Ausbringungsmenge nach der Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung:
- Maximale Phosphatmenge von 160 kg P2O5/ha im Verlauf von zwei Jahren.
- Maximal zwei DGVE-Äquivalente/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (DGVE = Dunggroßvieheinheit gemäß WRG), entspricht 120 kg feldfallendem Stickstoff.
Für einige Maßnahmen im ÖPUL 2015 gilt ein Klärschlamm- und Klärschlammkompostausbringungsverbot. Nachstehend die ÖPUL 2015-Maßnahmen, wo eine Klärschlamm- und Klärschlammkompostausbringung verboten ist.
Mindestanforderung für Düngemitteleinsatz
Alle Betriebe müssen bei Teilnahme an in der Tabelle angeführten ÖPUL 2015-Maßnahmen die Stickstoffdüngung gemäß Aktionsprogramm-Nitrat und den Phosphormindeststandard (Empfehlungen für die sachgerechte Düngung des Fachbeirates für Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit) einhalten. Klärschlämme und Klärschlammkompost enthalten neben Stickstoff auch Phosphor. Für die Berechnung und Dokumentation der betrieblichen Stickstoff sowie Phosphorbilanzierung laut ÖPUL 2015 und Cross Compliance wird auf den kostenlosen LK-Düngerechner hingewiesen