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Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel erweitert

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13.06.2020 | von Ing. Marie-Luise Kaponig

Macht der Hersteller freiwillige Angaben zum Ursprungsland oder zum Herkunftsort eines Produktes und entstammen die primären Zutaten nicht der angegebenen Herkunft, ist das zu deklarieren.

Kennzeichnungspflicht.jpg © LK Kärnten/Marie-Luise Kaponig
Seit 1. April gilt eine Erweiterung der Kennzeichnungspflicht bezüglich der Herkunft von Lebensmitteln. Wird eine Herkunftsinformation freiwillig, also unmittelbar durch eine textliche Aussage oder mittelbar durch bildliche/grafische Elemente angegeben, so löst das die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung der Primärzutat des Lebensmittels aus. Wenn Regionalität und Heimat mitverkauft werden, dann muss draufstehen, woher die Zutaten stammen!

Der Griff nach regionalen Produkten im Regal steigt, die Herkunft ist ein wesentliches Kaufkriterium für viele Konsumenten. Doch wo „aus Österreich“ draufsteht oder durch Bilder und Werbung solches suggeriert wird, da ist nicht immer auch Österreich drinnen. Seit 1. April gilt die Primärzutaten-Verordnung, welche klar definiert: Macht ein Hersteller freiwillige Angaben zum Ursprungsland oder zum Herkunftsort eines Lebensmittels und entstammen die primären Zutaten nicht der angegebenen Herkunft, so ist der Sachverhalt zu deklarieren (VO (EU) 2018/775). Damit wird der Konsument vom Produzenten wahrheitsgetreu informiert und vor Täuschung und Irreführung geschützt. Diese neue Verordnung trifft auch die bäuerlichen Direktvermarkter. Es gibt keine Ausnahmen für kleine Produktionsmengen oder regionale Vermarkter.
Bisher galt die Herkunftsangabe bereits für frisch verpacktes Fleisch, Honig, Eier, Obst und Gemüse, Olivenöl, Fisch und für Bioprodukte. Daran ändert sich nichts! Für alle anderen Produkte wird mitunter eine Herkunftskennzeichnung verlangt. Diese können einerseits durch Inhalte am Etikett ausgelöst werden, aber andererseits auch durch Werbung, Internetauftritt etc. Es klingt kompliziert, und auf den ersten Blick ist es das auch! Deshalb nutzen Sie das Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer, Referat 2 Bildung, Beratung, Lebenswirtschaft!

Fakt ist: Eine neue Verordnung kann auch der Anlass sein, seine Produkte bzw. deren Inhaltsstoffe kritisch zu überdenken. Wird ein Bananen- oder Orangenjoghurt wirklich am regionalen Bauernmarkt gebraucht? Aus bakteriologischer und technologischer Sicht wird dringend davon abgeraten, frisches Obst für die Herstellung von Fruchtjoghurt zu verwenden. Eine Alternative wäre es, Marmeladen aus eigener Produktion zu nehmen. Damit gibt es eine zusätzliche Wertschöpfung am eigenen Betrieb, und es kann auch eine längere Haltbarkeit gewährleistet werden. Für größere Produzenten kommt aber nur eine Betriebskooperation infrage.
Deshalb geht ein kräftiger Appell an unsere Obst- und Beerenproduzenten: Es ist möglich, heimische, bestenfalls regionale Fruchtzubereitungen für bäuerliche Direktvermarkter anzubieten. Damit könnten wir vollends Produkte mit Kärntner Herkunft genießen.
 

Beratung vor Ort

Nutzen Sie das Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer, Referat 2 (Bildung, Beratung, Lebenswirtschaft) zur Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel.
  • Bezirk Wolfsberg und  Bezirk Völkermarkt: Dipl.-Ing. Kerstin Fradler, 0463/58 50-33 40
  • Bezirk Klagenfurt und St. Veit: Ing. Margit Drobesch und Ing. Daniela Merl, 0463/58 50-31 40
  • Bezirke Hermagor, Villach und Feldkirchen: Ing. Karin Popatnig, 0463/58 50-36 40
  • Bezirk Spittal: Ing. Maria-Luise Kaponig, 0463/58 50-37 40.
Sommer im Glas.jpg © LK Kärnten/Manulea Pichler
Sommer im Glas. © LK Kärnten/Manulea Pichler

Praxistipps zur Lebensmittelkennzeichnung

Wann ist die Herkunft der Zutaten zwingend anzugeben? 
Wird die Herkunft eines Lebensmittels unmittelbar durch Text oder durch bildliche Elemente angegeben, stammt die Hauptzutat jedoch aus einem anderen Gebiet, ist verpflichtend deren Ursprung bzw. Herkunft anzugeben. Sind die Hauptzutaten aus diesem Gebiet, hat der Produzent keinen Handlungsbedarf.
Ein Beispiel: Verkauft der Betrieb ein „Jauntaler Erdbeerjoghurt“, dann wird dem Konsumenten suggeriert, dass die Milch und die Erdbeeren aus dem Jauntal stammen. Entspricht das der Tatsache, dann gibt es keinen Handlungsbedarf. Erfolgt die Erdbeerfruchtzubereitung jedoch mit Früchten aus dem EU-Raum (häufig der Fall, fragen Sie den Hersteller), dann gilt die PrimärzutatenVO. Das heißt, eine verpflichtende Angabe muss auf das Etikett, woher die Milch und die Erdbeeren als sogenannte Primärzutaten stammen. In der Umsetzung könnte das wie folgt aussehen: „Jauntaler Erdbeerjoghurt“ mit hofeigener Milch, mit Erdbeeren, die nicht aus dem Jauntal stammen.

Löst die Angabe von Namen und/oder Hofnamen die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft der primären Zutat aus? 
Nein, Unternehmensnamen und Hofnamen fallen nicht in den Anwendungsbereich. Die Ausnahme sind allerdings Hofnamen mit geografischem Bezug, wie z. B. Lainacher Kuh- alm. Damit wird die neue Verordnung ausgelöst. 

Verlangen eingetragene Marken wie „Genussland Kärnten“ oder „Gutes vom Bauernhof“ einen Hinweis auf Primärzutaten?
Ja, denn diese Qualitätsprogramme haben bildliche Darstellungen wie Fahnen, Symbole oder Logos. Deshalb muss auf diesen Produkten zukünftig die Herkunft ausgewiesen werden, wenn diese nicht aus Kärnten bzw. aus Österreich stammen. 

Welche Hinweise und Bezeichnungen lösen die Angabe der Herkunft von primären Zutaten nicht aus?
  • geschützte geografische Bezeichnungen, wie z. B. Gailtaler Speck
  • eingetragene Marken wie Kärntnermilch
  • Unternehmensnamen und Hofnamen ohne geografischen Bezug
  • handelsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, die eine geografische Angabe beinhalten, aber auf Rezepturen oder auf eine Herstellungsart ausgerichtet sind, wie z. B. Linzer Torte, Frankfurter, Polnische, Kärntner Kasnudeln etc.
Freiwillig und wahrheitsgetreu darf die Herkunft der Zutaten natürlich immer ausgelobt werden!

Was sind sogenannte Primärinhaltsstoffe bzw. primäre Zutaten? 
Als „Primärinhaltsstoffe“ definiert sind alle Zutaten mit einem Anteil von mehr als 50 % am Endprodukt. Weiters sind Zutaten gemeint, die wertbestimmend sind oder durch die Bezeichnung oder durch Abbildungen am Produkt selbst hervorgehoben werden. Ein Lebensmittel kann deshalb auch mehrere primäre Zutaten enthalten.

Kann Wasser eine primäre Zutat sein?
Ja, für Wasser als primäre Zutat gelten dieselben Regeln wie für jede andere Zutat.

Fallen Spirituosen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung?
Nein, bei Spirituosen ist die Angabe des Ursprungslandes oder der Herkunft nicht erforderlich, gemäß der VO (EU) Nr.1169/2011.

Wie und wo am Etikett gilt es die Herkunft von Primärzutaten auszuweisen?
Die verpflichtende Angabe der Herkunft der primären Zutaten darf nicht in der Zutatenliste erfolgen. Jedoch ist die Angabe mit Hilfe eines Sterns oder eines anderen Verweises möglich. Bitte beachten Sie, dass die Angabe im Sichtfeld erfolgt. Die Schriftgröße der Herkunftsangabe muss 75 % vom geografischen Hinweis betragen, welche die PrimärzutatenVO ausgelöst hat, zumindest aber 1,2 Millimeter.
 

Beispiele

Kärntner Dreiklang (Beerenfruchtaufstrich aus dreierlei Beeren)
Der Fruchtanteil beträgt 60 % und bildet die Hauptzutat = Primärzutat.
Stammen die Früchte alle aus Kärnten – keine zusätzliche Auslobung der Herkunft notwendig. Werden die Früchte z. B. aus Kärnten und ein Teil aus der Steiermark zugekauft – Handlungsbedarf. Die Angabe „Früchte aus Kärnten und der Steiermark“ im Sichtfeld wäre verpflichtend.

Hauswürstel mit Kärntner Fahne im Hintergrund. Die Sachbezeichnung suggeriert die Herkunft Kärnten. Primärzutat ist Schweinefleisch. Das Schweinefleisch stammt definitiv aus Eigenproduktion, aus Kärnten – kein Handlungsbedarf; Schweinefleisch zugekauft aus Oberösterreich –
entsprechende Kennzeichnung notwendig. „Schweinefleisch aus Österreich“ im Sichtfeld verpflichtend!

Jauntaler Hadenkekse Primärzutat Haden. Der Haden stammt aus dem Jauntal – kein Handlungsbedarf. Haden zugekauft aus Kärnten –entsprechende Kennzeichnung notwendig. Jauntaler Hadenkekse „mit Haden aus Kärnten“ im Sichtfeld verpflichtend.
 

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