Kein Stallverbot für Bauern in Quarantäne
Berichte, wonach Betriebsführer, die von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer COVID-19-Infektion per Bescheid unter Quarantäne gesetzt wurden, ihren Stall nicht mehr betreten dürfen, haben diese Woche hohe mediale Wellen geschlagen. Nach Bekanntwerden des Vorfalls hat die Landwirtschaftskammer umgehend mit dem Landwirtschaftsministerium Kontakt aufgenommen.
Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger stellte daraufhin klar, dass ein „Stallverbot“ für Bauern unter Quarantäne bundesgesetzlich nicht gedeckt ist. Gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium habe man dafür bereits im März vorgesorgt und die Landwirtschaft als systemrelevant eingestuft. „Selbstverständlich dürfen Bäuerinnen und Bauern, die in Quarantäne sind, ihrem Versorgungsauftrag nachkommen und weiterhin ihr Vieh versorgen und ihre Felder bestellen. Das wird als Arbeitsquarantäne bezeichnet, ist seit dem Frühjahr klargestellt und wurde so vom Gesundheitsministerium auch nochmal bestätigt.“
Entscheidend ist, so Köstinger, „dass es in einer Arbeitsquarantäne keinen Kontakt mit betriebsfremden Personen und somit kein weiteres Infektionsrisiko gibt. Die Arbeit am eigenen Hof, auf den eigenen Flächen und im eigenen Stall ist unbestritten möglich. Ein Ab-Hof-Verkauf ist zum Beispiel nicht möglich“.
LK-Präsident Johann Mößler dankt Bundesministerin Elisabeth Köstinger für die rasche Klarstellung und appelliert an die Eigenverantwortung der Betriebsführer, im Quarantänefall jeglichen Kontakt mit betriebsfremden Personen zu unterlassen.
Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger stellte daraufhin klar, dass ein „Stallverbot“ für Bauern unter Quarantäne bundesgesetzlich nicht gedeckt ist. Gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium habe man dafür bereits im März vorgesorgt und die Landwirtschaft als systemrelevant eingestuft. „Selbstverständlich dürfen Bäuerinnen und Bauern, die in Quarantäne sind, ihrem Versorgungsauftrag nachkommen und weiterhin ihr Vieh versorgen und ihre Felder bestellen. Das wird als Arbeitsquarantäne bezeichnet, ist seit dem Frühjahr klargestellt und wurde so vom Gesundheitsministerium auch nochmal bestätigt.“
Entscheidend ist, so Köstinger, „dass es in einer Arbeitsquarantäne keinen Kontakt mit betriebsfremden Personen und somit kein weiteres Infektionsrisiko gibt. Die Arbeit am eigenen Hof, auf den eigenen Flächen und im eigenen Stall ist unbestritten möglich. Ein Ab-Hof-Verkauf ist zum Beispiel nicht möglich“.
LK-Präsident Johann Mößler dankt Bundesministerin Elisabeth Köstinger für die rasche Klarstellung und appelliert an die Eigenverantwortung der Betriebsführer, im Quarantänefall jeglichen Kontakt mit betriebsfremden Personen zu unterlassen.
Tipp: Für Landwirte, die von einer COVID-Quarantäne betroffen sind, steht die zuständige Außenstelle der Landwirtschaftskammer für alle Rückfragen als Erstanlaufstelle zur Verfügung.