Kalte-Hände-Regelung: Umsatzgrenze erhöht
Auch Alm- und Schutzhütten sowie Buschenschankbetriebe profitieren von den Verbesserungen. Der Nationalrat hat am 10. Dezember das Abgabenänderungsgesetz 2025 mit einem Abänderungsantrag beschlossen. Dieser Abänderungsantrag enthielt die Anhebung der Umsatzgrenze für Umsätze im Freien (Kalte-Hände-Regelung) von 30.000 auf 45.000 Euro (netto) ab 1. Jänner 2026. Mit 23. Dezember 2025 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2025 im Bundesgesetzblatt, BGBl I 97/2025, kundgemacht. Damit wurde der Forderung der Interessenvertretung Rechnung getragen und ein Vereinfachungs- und Verbesserungsvorschlag umgesetzt.
Grundsätzlich müssen Betriebe mit einem Jahresumsatz ab 15.000 Euro (netto) und Barumsätzen (in der Be-/Verarbeitung) von mehr als 7.500 Euro (netto) im Jahr diese zwingend einzeln durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) erfassen.
Werden Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit umschlossenen Räumlichkeiten, erzielt, dann kann die Tageslosung mittels Kassasturzes ermittelt werden. In diesem Fall entfallen die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Künftig kann diese Erleichterung bis zu einem Jahresumsatz von 45.000 Euro (netto) je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Ebenso sind die sogenannten Hüttenumsätze - insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten - weiterhin von den Erleichterungen erfasst, wenn der Jahresumsatz künftig unter 45.000 Euro (netto) liegt. Buschenschanken unterliegen ebenfalls nicht der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn der Jahresumsatz künftig unter 45.000 Euro (netto) liegt und der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet ist. Zu beachten ist, dass die Grenze hier gesamtbetrieblich gilt - und nicht nur isoliert für die Buschenschank.
Grundsätzlich müssen Betriebe mit einem Jahresumsatz ab 15.000 Euro (netto) und Barumsätzen (in der Be-/Verarbeitung) von mehr als 7.500 Euro (netto) im Jahr diese zwingend einzeln durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) erfassen.
Werden Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit umschlossenen Räumlichkeiten, erzielt, dann kann die Tageslosung mittels Kassasturzes ermittelt werden. In diesem Fall entfallen die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Künftig kann diese Erleichterung bis zu einem Jahresumsatz von 45.000 Euro (netto) je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Ebenso sind die sogenannten Hüttenumsätze - insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten - weiterhin von den Erleichterungen erfasst, wenn der Jahresumsatz künftig unter 45.000 Euro (netto) liegt. Buschenschanken unterliegen ebenfalls nicht der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn der Jahresumsatz künftig unter 45.000 Euro (netto) liegt und der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet ist. Zu beachten ist, dass die Grenze hier gesamtbetrieblich gilt - und nicht nur isoliert für die Buschenschank.