Jagdbeiratswahl: LK-Empfehlungen gern und oft gefragt
Die Wahl zum Jagdverwaltungsbeirat stellt für alle Beteiligten eine mehr oder weniger große Herausforderung dar. Zum einen, weil viele Gemeindejagdgebiete noch nicht festgestellt worden sind. Zum anderen, weil die Zeit für die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates drängt, um die Jagdverpachtung unter Einhaltung der Fristen zeitgerecht unter Dach und Fach zu bringen.
Deshalb nachfolgend die wichtigsten Fristen zur Wahl des Jagdverwaltungsbeirates in Stichworten und weitere Hinweise.
Deshalb nachfolgend die wichtigsten Fristen zur Wahl des Jagdverwaltungsbeirates in Stichworten und weitere Hinweise.
1 | Fristen Jagdverwaltungsbeiratswahl
- Stichtag: nicht vor der Wahlkundmachung
- Auflage Wählerverzeichnis
- am 21. Tag nach dem Stichtag
- mindestens für zehn Tage
- Wahlvorschlag: ist spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr beim Gemeindeamt einzubringen
- Wahltermin: hat auf einen Sonntag zu entfallen.
- Sofern die Termine von den Gemeinden an die LK Kärnten gemeldet worden sind bzw. noch werden, sind diese auch auf der Homepage abrufbar.
2 | Wahlrecht bei Miteigentum
Grundeigentümer (auch juristische Person), die im Gemeindejagdgebiet eine land- und/oder forstwirtschaftlich genutzte Fläche haben und in die Vollversammlung der LK Kärnten wahlberechtigt sind, haben das aktive und passive Wahlrecht. Es müssen immer beide Voraussetzungen erfüllt sein. Handelt es sich bei den Eigentümern um physische Personen, dann sind nach der LK-Wahlordnungund dem Durchführungserlass zufolge Miteigentümer den Eigentümern gleichstellt. Dies bedeutet, dass jeder Miteigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wahlberechtigt ist. Als Richtschnur, ob es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, kann lt. Durchführungserlass der Einheitswertbescheid herangezogen werden. Wenn im Einheitswertbescheid von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Rede ist, dann handelt es sich dem Erlass zu Folge in der Regel um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
3 | Wahlrecht bei juristischen Personen
Dem Durchführungserlass entsprechend haben juristische Personen ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Sind mehrere Personen einzeln oder ist eine Personenmehrheit in ihrer Gesamtheit zu ihrer Vertretung nach außen berufen, so kann das Wahlrecht nur von einer dieser Personen ausgeübt werden. Diese Person bedarf einer Vollmacht der zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder Personenmehrheit. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muss das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.
4 | Jäger als Jagdverwaltungsbeirat?
Über die Befangenheit von Angehörigen in direkter Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) und Angehörige des zweiten Grades in der Seitenlinie (= Geschwister) wurde im letzten Kärntner Bauer berichtet. Nachdem die Befangenheit bei Jagdgesellschaften gegenüber dem Obmann und den Vorstandsmitgliedern beschränkt wurde, stellt sich die Frage, ob auch ein Mitglied einer Jagdgesellschaft, das Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet und in die Vollversammlung der LK Kärnten wahlberechtigt ist, Jagdverwaltungsbeirat sein kann. Auch wenn die formalen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ist zu bedenken, dass bei Beratungen und Beschlüssen naheliegender Weise eine Befangenheit vorliegen würde. Dies nicht aus Gründen der Angehörigkeit, sondern deshalb, weil bei der Verpachtung an die (eigene) Jagdgesellschaft stets die Interessen des einzelnen Mitgliedes betroffen sind. Der Jagdverwaltungsbeirat, der auch Mitglied in der Jagdgesellschaft ist, hat kaum ein Interesse daran, dass die Jagd einem anderen Pachtwerber zugesprochen wird. Auch bei der Bemessung des Pachtzinses, bei sonstige Vereinbarungen oder bei Beratungen und Beschlussfassungen im Hinblick auf die Abschussplanung ist das Mitglied der Jagdgesellschaft betroffen und somit befangen. Es ist daher nicht sinnvoll, Mitglieder einer Jagdgesellschaft zu nominieren.
5 | Erforderliche Personen für Wahlvorschlag
Die Anzahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates (mind. zwei, max. sieben) hat der Gemeinderat zu beschließen. Nach der geltenden Verordnung hat der Wahlvorschlag für zu wählende Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anzahl zu entsprechen, die vom Gemeinderat für das jeweilige Jagdgebiet beschlossen wurde. Der Wahlvorschlag muss von mind. einem Zehntel der wahlberechtigten Grundeigentümer unterfertigt sein. Wichtig ist, dass die nominierten Personen selbst mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie mit der Kandidatur einverstanden sind. Ein Muster für einen Wahlvorschlag gibt es auf der LK-Homepage zur Verfügung.
Wahlvorschläge müssen in der Folge spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr beim Gemeindeamt eingebracht werden.
Wahlvorschläge müssen in der Folge spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr beim Gemeindeamt eingebracht werden.
Umsatzsteuer bei Eigenjagdverpachtung
Wird das Jagdausübungsrecht einer Eigenjagd verpachtet, dann gelten im Hinblick auf die Umsatzsteuer folgende Regelungen.
Die Umsatzsteuer für den Jagdpachtzins beträgt grundsätzlich 20 %. Dies gilt auch für die Verpachtung einer Jagdhütte. Davon ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die als Kleinunternehmer gelten. Das sind entweder Betriebe deren Gesamtumsatz oder deren 1,5-facher Einheitswert einschließlich der Jagdpacht unter 35.000 Euro netto im Veranlagungsjahr liegt.
Einnahmen aus der Jagdverpachtung zählen ebenso wie Wildbreterlöse zum land- und forstwirtschaftlichem Einkommen. Einnahmen aus der Verpachtung einer Jagdhütte hingegen sind im Regelfall Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind dementsprechend zu veranlagen und der Gewinn unterliegt der sogenannten progressiven Einkommensteuer.
Nachdem Jagdpachterträge und auch Wildbreterlöse zum landwirtschaftlichen Einkommen zählen, fällt dafür keine Körperschaftsteuer (KöSt) an. Anders verhält es sich bei Einnahmen aus der Vermietung einer Jagdhütte. Hier besteht Körperschaftsteuerpflicht in der Höhe von 25 % des Gewinns.
Steuerliche Aspekte sind je nach Betrieb und Rahmenbedingungen vielfach komplex und lassen sich nur schwer allgemein darstellen. Die Experten der Landwirtschaftskammer Kärnten stehen daher auch für Fragen im Zusammenhang mit der Jagdverpachtung für Auskünfte gerne zur Verfügung (recht@lk-kaernten.at, Tel. 0463/5850–1461).
Die Umsatzsteuer für den Jagdpachtzins beträgt grundsätzlich 20 %. Dies gilt auch für die Verpachtung einer Jagdhütte. Davon ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die als Kleinunternehmer gelten. Das sind entweder Betriebe deren Gesamtumsatz oder deren 1,5-facher Einheitswert einschließlich der Jagdpacht unter 35.000 Euro netto im Veranlagungsjahr liegt.
Einnahmen aus der Jagdverpachtung zählen ebenso wie Wildbreterlöse zum land- und forstwirtschaftlichem Einkommen. Einnahmen aus der Verpachtung einer Jagdhütte hingegen sind im Regelfall Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind dementsprechend zu veranlagen und der Gewinn unterliegt der sogenannten progressiven Einkommensteuer.
Nachdem Jagdpachterträge und auch Wildbreterlöse zum landwirtschaftlichen Einkommen zählen, fällt dafür keine Körperschaftsteuer (KöSt) an. Anders verhält es sich bei Einnahmen aus der Vermietung einer Jagdhütte. Hier besteht Körperschaftsteuerpflicht in der Höhe von 25 % des Gewinns.
Steuerliche Aspekte sind je nach Betrieb und Rahmenbedingungen vielfach komplex und lassen sich nur schwer allgemein darstellen. Die Experten der Landwirtschaftskammer Kärnten stehen daher auch für Fragen im Zusammenhang mit der Jagdverpachtung für Auskünfte gerne zur Verfügung (recht@lk-kaernten.at, Tel. 0463/5850–1461).