Investitionsförderung 2023–2027
Ländliche Entwicklung (LE) 14–22
Eine Antragstellung in der Investitionsförderung unter den Bedingungen LE 14-22 ist noch bis Ende 2022 möglich. Die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen können auch noch im Jahr 2023 nachgereicht werden. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die geforderten Unterlagen innerhalb der gewährten Fristen nachzureichen sind, da bei zweimaliger Fristversäumnis der Förderungsantrag abgelehnt wird.
Ländliche Entwicklung 23–27
Die bezughabende Sonderrichtlinie für die Investitionsförderung ab 2023 ist noch nicht genehmigt, dies wird aber noch für dieses Jahr erwartet. Deshalb kann ein genauer Zeitpunkt, ab wann mit einer Antragstellung ab 2023 begonnen wird, noch nicht genannt werden. Es wird aber ein möglichst nahtloser Übergang angestrebt. Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen für die Förderung von Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung vorbehaltlich der genehmigten Sonderrichtlinie erläutert. Das Spektrum an möglichen Fördergegenständen ist, auch wie bisher, wieder breit aufgestellt und wird in folgende Fördergegenstände eingeteilt:
Voraussetzungen und Auflagen
Wer kann einen Antrag stellen? Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen) von landwirtschaftlichen Betrieben und Zusammenschlüsse von Betrieben, wenn Gemeinschaftsmaschinen der Außenwirtschaft oder in der Umweltwirkung beantragt werden.
Im Folgenden werden die wesentlichen Voraussetzungen kurz beschrieben, erst nach Vorliegen der genehmigten Sonderrichtlinie kann eine umfassende Information erfolgen:
Maximal stehen jedem Betrieb inklusive aller Betriebsstätten für die Förderperiode förderfähige Kosten von 400.000 Euro beziehungsweise 800.000 Euro für Gartenbaubetriebe zur Verfügung. Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt über den jeweiligen Standardoutput (= standardisierter Geldwert der Bruttoerzeugnisse) des Betriebs. Betriebe erhalten bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen bezüglich Mindestfläche und berufliche Qualifikation 100.000 Euro an förderfähigen Kosten unabhängig vom Standardoutput. Über 100.000 Euro werden die förderfähigen Kosten auf Basis des Standardoutputs berechnet.
Art und Ausmaß der Förderung: Neben den folgenden Investitionszuschüssen besteht auch die Möglichkeit eines Agrarinvestitionskredites (AIK).
Zuschläge sind teilweise für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise (5%), Junglandwirte (5%) und Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis (5%) möglich.
Auswahlverfahren: Auch in der neuen Förderperiode sind die Förderanträge wieder anhand eines Auswahlverfahrens zu bewerten. Das Auswahlverfahren wurde neu gestaltet, sodass die Fördergegenstände anhand von Auswahlkriterien bewertet werden. Es bedarf keiner zusätzlichen Unterlagen seitens der förderwerbenden Person.
- Stallbau besonders tierfreundlich
- Stallbau Basisstandard
- Einstell-, Lager- und Wirtschaftsgebäude
- Technische Einrichtungen fest verbunden
- Siloanlagen
- Düngersammelanlagen
- Alm-, Alpgebäude und Alminfrastruktur
- Gartenbau
- Anlage von erwerbsmäßigen Obst- und Dauerkulturen und Schutzmaßnahmen
- Beregnungs- und Bewässerungseinrichtungen
- Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung in den Bereichen Bodenschutz, Emissionsvermeidung, Ressourcenschutz und Energieeffizienz
- Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft
- Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft - einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Erwerb von
- Selbstfahrende Bergbauernspezialmaschinen, wie Zweiachsmäher und Motorkarren sowie Breitspurmäher
- Erntemaschinen für Kartoffeln, Zuckerrüben, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen (keine Mähdrescher)
- Pflanzenschutzgeräten und Direktsaatbaugeräten
- Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalisierung
Voraussetzungen und Auflagen
Wer kann einen Antrag stellen? Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen) von landwirtschaftlichen Betrieben und Zusammenschlüsse von Betrieben, wenn Gemeinschaftsmaschinen der Außenwirtschaft oder in der Umweltwirkung beantragt werden.
Im Folgenden werden die wesentlichen Voraussetzungen kurz beschrieben, erst nach Vorliegen der genehmigten Sonderrichtlinie kann eine umfassende Information erfolgen:
- Bewirtschaftung von mind. 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Vorliegen von speziellen Einheitswerten zum Antragszeitpunkt.
- Ausreichende berufliche Qualifikation.
- Die Wirtschaftlichkeit der Betriebe und die Finanzierbarkeit der Investition sowie die Einhaltung der Einsatzkosten für Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft sind nachzuweisen.
- Für die meisten Projekte mit förderbaren Kosten von über 150.000 Euro ist verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen.
- Bei baulichen Maßnahmen und fest verbundenen technischen Einrichtungen ist der Baubehörde ein Nachweis (Baugenehmigung, Baumitteilung) vorzulegen.
- Eigene Anforderungen für den Stallbau für besonders tierfreundliche Haltung und für Stallungen für den Basisstandard, dafür wird es im Beilagenband zur Sonderrichtlinie eigene Merkblätter geben.
- Flächenbindung für tierhaltende Betriebe bei Investitionen in Stallungen und Wirtschaftsdüngerlagerstätten.
- Spezielle Anforderungen bei almwirtschaftlichen Maßnahmen, Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostanlagen und Maschinen und Geräten.
- Besondere Anforderungen im Bereich der Beregnung und Bewässerung.
Maximal stehen jedem Betrieb inklusive aller Betriebsstätten für die Förderperiode förderfähige Kosten von 400.000 Euro beziehungsweise 800.000 Euro für Gartenbaubetriebe zur Verfügung. Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt über den jeweiligen Standardoutput (= standardisierter Geldwert der Bruttoerzeugnisse) des Betriebs. Betriebe erhalten bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen bezüglich Mindestfläche und berufliche Qualifikation 100.000 Euro an förderfähigen Kosten unabhängig vom Standardoutput. Über 100.000 Euro werden die förderfähigen Kosten auf Basis des Standardoutputs berechnet.
Art und Ausmaß der Förderung: Neben den folgenden Investitionszuschüssen besteht auch die Möglichkeit eines Agrarinvestitionskredites (AIK).
Zuschläge sind teilweise für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise (5%), Junglandwirte (5%) und Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis (5%) möglich.
Auswahlverfahren: Auch in der neuen Förderperiode sind die Förderanträge wieder anhand eines Auswahlverfahrens zu bewerten. Das Auswahlverfahren wurde neu gestaltet, sodass die Fördergegenstände anhand von Auswahlkriterien bewertet werden. Es bedarf keiner zusätzlichen Unterlagen seitens der förderwerbenden Person.
Änderungen gegenüber LE 14–22
- Biomasseheizanlagen werden nicht mehr in der Investitionsförderung gefördert. Sie sind bei den jeweiligen Förderschienen für Private oder Betriebe zu beantragen.
- Mit fossiler Energie versorgte Neubauten werden nicht gefördert, ebenso fossil betriebene Maschinen und Geräte. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Bergbauernspezialmaschinen und Notstromaggregate soll es Ausnahmen geben.
- Im Weinbau und in der Imkerei sind in der ländlichen Entwicklung nur bauliche Maßnahmen förderbar.
- Investitionen in die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung sind zukünftig nur mehr in der Diversifizierungsmaßnahme förderbar. Achtung! In der Diversifizierungsmaßnahme können Anträge in der neuen Periode erst ab 1. April 2023 gestellt werden.
Für die Beratung stehen Ihnen in gewohnter Weise die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalbüros der Abteilung 10 in den Bezirkshauptstädten zur Verfügung. Wir werden Sie, sobald die entsprechenden Förderungsrichtlinien vorliegen, in geeigneter Weise weiter informieren.
Expertentipp: Investitionen, die sich rechnen!
Investitionen haben je nach Ausmaß kleinere oder größere Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation landwirtschaftlicher Betriebe. Oft steigen die Fixkosten (Instandhaltung, Abschreibung, Kreditzinsen) sowie der Kapitaldienst (Kredittilgung) deutlich an. Die neu geschaffenen Produktionsmöglichkeiten sollen zumindest diese Kosten abdecken und die Arbeitswirtschaft verbessern. Im besten Fall zusätzlich das betriebliche Einkommen steigern.
Um die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von Investitionen bereits in der Planungsphase abschätzen zu können, bietet die LK Kärnten das Beratungsprodukt „Betriebsplanung“ an. Dabei wird die Ausgangssituation erhoben und die Auswirkungen von Investitionen auf das betriebliche Einkommen berechnet. Ziel ist es, Fehlinvestitionen zu vermeiden und eine optimale Betriebsentwicklung zu unterstützen.
Kontakt: Dipl.-Ing. Hartwig Winkler, 0463/58 50 14 06 bzw. Mag. Stefan Jerlich,
Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 04; E-Mail: agrarwirtschaft@lk-kaernten.at.
Um die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von Investitionen bereits in der Planungsphase abschätzen zu können, bietet die LK Kärnten das Beratungsprodukt „Betriebsplanung“ an. Dabei wird die Ausgangssituation erhoben und die Auswirkungen von Investitionen auf das betriebliche Einkommen berechnet. Ziel ist es, Fehlinvestitionen zu vermeiden und eine optimale Betriebsentwicklung zu unterstützen.
Kontakt: Dipl.-Ing. Hartwig Winkler, 0463/58 50 14 06 bzw. Mag. Stefan Jerlich,
Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 04; E-Mail: agrarwirtschaft@lk-kaernten.at.