Hundehaltung: Vorschriften 2024/25
Gemäß § 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2024, haben die Magistrate Klagenfurt und Villach sowie die Kärntner Bezirkshauptmannschaften für ihre Verwaltungsbezirke folgende, weitestgehend gleichlautende Hundehaltungsvorschriften erlassen:
- Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht sicher zu verwahren.
- Innerhalb geschlossener verbauter Gebiete sind alle Hundehalterinnen und -halter verpflichtet, ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können.
- Diese Bestimmungen gelten nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungshunde, Jagdgebrauchshunde, Hunde der Zollwache, des Bundesheeres und Hirtenhunde sowie Fährten- und Lawinensuchhunde, wenn diese als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Einwirkung ihrer Halter/Halterin (Besitzer/Besitzerin) entzogen haben. Der Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder/Ausbilderinnen von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder/Ausbilderinnen legitimieren können.
- Wer den Bestimmungen dieser Verordnungen zuwiderhandelt, begeht gemäß § 98 Abs. 1 Ziffer 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 K-JG, LGBl Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2024, eine Verwaltungsübertretung.
- Verwaltungsübertretungen sind – sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro und bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere, wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 2180 Euro zu bestrafen.
- Die Verordnungen sind bereits in Kraft. Die Gültigkeit endet im Bezirk Feldkirchen mit Ablauf des 15. Juni 2025, im Bezirk Wolfsberg mit Ablauf des 30. Juni 2025 und im Bezirk Hermagor mit Ablauf des 15. Juli 2025; in allen anderen Verwaltungsbezirken gelten sie bis einschließlich 31. Juli 2025.