Herbstdüngung - gesetzliche Änderungen beachten
Unterschieden wird hierbei die Düngung mit leichtlöslichen bzw. langsamlöslichen stickstoffhaltigen Düngungsmitteln (siehe Tabelle).
Zeiträume
Zeiträume, in denen stickstoffhaltige Düngemittel auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen:
1| Für das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
3| Auf den sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Obstanlagen, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule auf Acker oder Grünland, Energieholzfläche oder Christbaumfläche) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
1| Für das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
- Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht - jedenfalls nach dem 15. Oktober - verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig, auf Wintergerste, Zwischenfrüchten oder Raps, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist, auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
- Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhaltigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.
- Der Zeitraum, in dem stickstoffhaltige Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durumweizen, Raps, Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres zulässig (Achtung - der Boden darf nicht schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt sein!).
3| Auf den sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Obstanlagen, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule auf Acker oder Grünland, Energieholzfläche oder Christbaumfläche) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
Düngehöchstmengen
Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist mit 60 kg ab Lager/ha bei der Herbstdüngung begrenzt:
- auf Ackerflächen mit Düngemöglichkeit nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober (genaue Düngevorgaben siehe Tabelle). Achtung: Eine Herbstdüngung auf Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutter) mit beispielsweise Gülle ist nur möglich, wenn Gerste, Zwischenfrüchte und Raps bis 15. Oktober angebaut werden.
- auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. November oder
- nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.
Einarbeitung und Aufzeichnungen
Auf die unverzügliche Einarbeitung auf Flächen ohne Bodenbedeckung darf nicht vergessen werden!
Werden im Herbst Gülle, Jauche, Gärrest (Biogasgülle), nicht entwässerter Klärschlamm und Geflügelmist (einschließlich des Hühnertrockenkots) auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung ausgebracht, ist eine unverzügliche Einarbeitung, spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung notwendig.
Die Einarbeitungsfrist beginnt mit Beendigung des Ausbringvorgangs auf einem Feldstück/Schlag. Dazu sind folgende schriftliche Aufzeichnungen zu führen:
Werden im Herbst Gülle, Jauche, Gärrest (Biogasgülle), nicht entwässerter Klärschlamm und Geflügelmist (einschließlich des Hühnertrockenkots) auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung ausgebracht, ist eine unverzügliche Einarbeitung, spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung notwendig.
Die Einarbeitungsfrist beginnt mit Beendigung des Ausbringvorgangs auf einem Feldstück/Schlag. Dazu sind folgende schriftliche Aufzeichnungen zu führen:
- Feldstücksbezeichnung und Feldstücksgröße (bzw. Schlagbezeichung und Schlaggröße)
- Anzubauende Kultur
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ausbringung
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Einarbeitung
- Art des ausgebrachten Düngemittels