Herbstdüngung 2023 - neue Bestimmungen
Die Stickstoffdüngehöchstgrenzen und Düngeverbotszeiträume sind Bestandteil der Konditionalität (GAB 2) und somit für alle Landwirtinnen und Landwirte verpflichtend einzuhalten (siehe Tabelle 1).
Welche Kulturen darf ich im Herbst mit stickstoffhaltigen Düngemitteln düngen?
Wenn ich bis zum 15. Oktober eine Zwischenfrucht, Wintergerste oder Raps angebaut habe, darf ich diese Kulturen bis zum 31. Oktober düngen. Hierbei ist zu beachten, dass maximal 60 kg N ab Lager/ha mit leichtlöslichen Düngemitteln gedüngt werden darf. Weiters muss die "sachgerechte Düngung" eingehalten werden. Das heißt, beim Anbau einer Wintergerste nach Mais oder Hirse (stickstoffzehrende Kulturen) ist beispielsweise eine Stickstoffdüngung im Herbst mit maximal 30 kg N jahreswirksam/ha laut "Sachgerechter Düngung" gerechtfertigt. Achtung: Alle Wintergetreide wie beispielsweise Triticale, Weizen, Roggen dürfen im Herbst nicht mehr mit leichtlöslichen N-Düngern gedüngt werden.
Ackerfutterflächen (z.B. Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser) und Grünland können mit leichtlöslichen N-Düngern bis 29. November gedüngt werden - abhängig von der Nutzung ist eine maximale Stickstoffmenge von 60 kg N ab Lager/ha in der Zeit von 1. Oktober bis 29. November zur Düngung möglich.
Auf allen Ackerflächen und Grünlandflächen können langsamlösliche Düngemittel bis 29. November ausgebracht werden. In Tabelle 1 sehen Sie die Düngeverbote/Gebote im Überblick.
Welche Kulturen darf ich im Herbst mit stickstoffhaltigen Düngemitteln düngen?
Wenn ich bis zum 15. Oktober eine Zwischenfrucht, Wintergerste oder Raps angebaut habe, darf ich diese Kulturen bis zum 31. Oktober düngen. Hierbei ist zu beachten, dass maximal 60 kg N ab Lager/ha mit leichtlöslichen Düngemitteln gedüngt werden darf. Weiters muss die "sachgerechte Düngung" eingehalten werden. Das heißt, beim Anbau einer Wintergerste nach Mais oder Hirse (stickstoffzehrende Kulturen) ist beispielsweise eine Stickstoffdüngung im Herbst mit maximal 30 kg N jahreswirksam/ha laut "Sachgerechter Düngung" gerechtfertigt. Achtung: Alle Wintergetreide wie beispielsweise Triticale, Weizen, Roggen dürfen im Herbst nicht mehr mit leichtlöslichen N-Düngern gedüngt werden.
Ackerfutterflächen (z.B. Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser) und Grünland können mit leichtlöslichen N-Düngern bis 29. November gedüngt werden - abhängig von der Nutzung ist eine maximale Stickstoffmenge von 60 kg N ab Lager/ha in der Zeit von 1. Oktober bis 29. November zur Düngung möglich.
Auf allen Ackerflächen und Grünlandflächen können langsamlösliche Düngemittel bis 29. November ausgebracht werden. In Tabelle 1 sehen Sie die Düngeverbote/Gebote im Überblick.
Welche Stickstoffdünger sind leicht- bzw. langsamlöslich?
- Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel: Stickstoffmineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, Legehühnerfrischkot, Feststoffanteil aus separierter Gülle und nicht entwässerter Klärschlamm.
- Langsamlösliche stickstoffhaltige Düngemittel: Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk, Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel, Feststoffanteil aus Gärrückständen der Wein- und Obstverarbeitung und entwässerter Klärschlamm sowie Klärschlammkompost.
Tabelle 1: Düngeverbotszeiträume laut Aktionsprogramm Nitrat 2023
Stickstoffdüngerarten | Kulturen | Verbotszeiträume von/bis |
Anbau von Wintergerste, Raps oder Zwischenfrüchte bis 15. Oktober | 1.November bis 15. Februar | |
Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel: Mineraldünger(inkl. Flüssigdünger), Gülle, Jauche, Biogasgülle, Legehehennenfrischkot, Feststoffanteil aus separierter Gülle, Gärrückstände und nicht entwässerter Klärschlamm | Anbau von Wintergerste, Raps oder Zwischenfrüchten nach dem 15. Oktober und bei allen anderen Kulturen | Ernte der Vorfrucht bis 15. Februar |
Ackerfutterflächen und Grünland | 30. November bis 15. Februar | |
Langsamlösliche stickstoffhaltige Düngemittel: Festmist, Legehennentrockenkot, Kompost, Carbokalk, Sekundärrohstoffe, organische Düngemittel, Feststoffanteil aus Gärrückständen aus Obst- und Weinverarbeitung, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost | Acker und Grünland | 30. November bis 15. Februar |
Darf, wenn nach der Ernte der Hauptkultur keine Nachfolgekultur im Spätsommer/Herbst (Winterung/Zwischenfrucht) angebaut wird, zur Strohrotte gedüngt werden?
Nein - eine Strohrottedüngung (beispielsweise Getreide, Mais) ist verboten bzw. wenn keine Nachfolgekultur im Herbst angebaut wird, ist ab Ernte der Hauptkultur eine Stickstoffdüngung verboten.
Es ist auch zu beachten, dass auf wassergesättigten, überschwemmten, durchgefrorenen und schneebedeckten Böden ein generelles Ausbringungsverbot für stickstoffhaltige Düngemittel besteht.
Nein - eine Strohrottedüngung (beispielsweise Getreide, Mais) ist verboten bzw. wenn keine Nachfolgekultur im Herbst angebaut wird, ist ab Ernte der Hauptkultur eine Stickstoffdüngung verboten.
Es ist auch zu beachten, dass auf wassergesättigten, überschwemmten, durchgefrorenen und schneebedeckten Böden ein generelles Ausbringungsverbot für stickstoffhaltige Düngemittel besteht.
Was muss ich bei der Stickstoffdüng auf landwirtschaftlichen Flächen neben Oberflächengewässern beachten?
Auf Acker- und Dauergrünlandflächen ist ein Abstandsstreifen von mindestens 3 m, der dauerhaft bewachsen ist, anzulegen - siehe dazu erweiterte Abstandsregelung bei der Hanglagendüngung (Tabelle 2).
Auf Acker- und Dauergrünlandflächen ist ein Abstandsstreifen von mindestens 3 m, der dauerhaft bewachsen ist, anzulegen - siehe dazu erweiterte Abstandsregelung bei der Hanglagendüngung (Tabelle 2).
Tabelle 2: Abstandsregeln bei Düngung zu Gewässer
Dünge-Abstand zum Gewässer (ab Böschungsoberkante in m) in Abhängigkeit des Gewässers und der Hangneigung zum Gewässer | |||
Abstand bei einem ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens von m | oder | 3 m ganzjährig bewachsener Streifen und zusätzlich zum Gewässer ab Böschungsoberkante zu haltender Düngeabstand in m | |
Zu stehenden Gewässern (ausgenommen Beregnungsteiche), wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10 % aufweist | 10 | 20 | |
Zu stehenden Gewässern (ausgenommen Beregnungsteiche), wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10 % aufweist | 20 m Düngeabstand inkl. mindestens 3 m bewachsener Streifen | 20 | |
Zu fließenden Gewässern, wenn der an die Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10 % aufweist | 3 | 3 | |
Zu fließenden Gewässern, wenn der an die Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10 % aufweist | 5 | 10 |
Anlage von Gewässerrandstreifen: Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen neben einem OberflächenGewässern muss im Abstand von mindestens 3 m zur Böschungsoberkante ein ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen vorhanden sein. Auf diesem darf eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses nur einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Der Streifen muss dauerhaft bepflanzt/begrünt sein.
Vergessen Sie nicht die Anlage des bewachsenen Abstandsstreifens. Auf Ackerflächen, auf denen heuer eine Winterung angebaut war/ist, ist innerhalb von vier Wochen nach deren Ernte der Gewässerrandstreifen anzulegen.
Dieser Streifen kann/muss mit einer Ackerfutterkultur (z.B. Kleegras, Wechselwiese, Futtergräser) oder als Grünbrache angelegt werden (z.B. GLÖZ 8-Stilllgegung mit NPF, Biodiversitätsfläche für UBB, Bio).
Hinweis zu GLÖZ 4: Hier ist ein Abstand von mindestens 3 m bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln vorgeschrieben.
Weiters sind Pufferstreifen neben einem Oberflächengewässer, dessen Wasserqualität laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan als mäßig bis schlecht eingestuft wird, 5 m zu fließendem Gewässer und 10 m zu stehendem Gewässer verpflichtend anzulegen. Ob sich eine landwirtschaftliche Nutzfläche Ihres Betriebes neben einem solchen ausgewiesenen Oberflächengewässer befindet, können Sie unter www.agraratlas.inspire.gv.at bzw. im INVEKOS-GIS der Agrarmarkt Austria einsehen.
Vergessen Sie nicht die Anlage des bewachsenen Abstandsstreifens. Auf Ackerflächen, auf denen heuer eine Winterung angebaut war/ist, ist innerhalb von vier Wochen nach deren Ernte der Gewässerrandstreifen anzulegen.
Dieser Streifen kann/muss mit einer Ackerfutterkultur (z.B. Kleegras, Wechselwiese, Futtergräser) oder als Grünbrache angelegt werden (z.B. GLÖZ 8-Stilllgegung mit NPF, Biodiversitätsfläche für UBB, Bio).
Hinweis zu GLÖZ 4: Hier ist ein Abstand von mindestens 3 m bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln vorgeschrieben.
Weiters sind Pufferstreifen neben einem Oberflächengewässer, dessen Wasserqualität laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan als mäßig bis schlecht eingestuft wird, 5 m zu fließendem Gewässer und 10 m zu stehendem Gewässer verpflichtend anzulegen. Ob sich eine landwirtschaftliche Nutzfläche Ihres Betriebes neben einem solchen ausgewiesenen Oberflächengewässer befindet, können Sie unter www.agraratlas.inspire.gv.at bzw. im INVEKOS-GIS der Agrarmarkt Austria einsehen.
Welche Auflagen muss ich bei der Anlage von Feldmieten beachten?
Die Lagerung in Form von einer Feldmiete darf erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmistes am Hof erfolgen. Eine Lagerung im Stall (z.B. Tiefstallmist) kann in diese dreimonatige Frist eingerechnet werden.
Die Lagerung in Form von einer Feldmiete darf erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmistes am Hof erfolgen. Eine Lagerung im Stall (z.B. Tiefstallmist) kann in diese dreimonatige Frist eingerechnet werden.
- Pferde-, Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist dürfen zwölf Monate gelagert werden.
- Alle anderen Miste müssen wie bisher nach acht Monaten Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden.
- Jährlicher Wechsel des Feldmietenstandortes
- Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden.
- Feldmietenanlage mindestens 25 m zum Oberflächengewässer (auch wenn nur zeitweise wasserführend) einschließlich Entwässerungsgräben entfernt - Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in Oberflächengewässer/Entwässerungsgräben muss verhindert werden.
- Keine Feldmiete auf staunassen Böden.
Was ist zu beachten, wenn ich im Spätsommer bzw. Herbst einen Wirtschaftsdünger vor dem Anbau einer Zwischenfrucht, Wintergerste oder Raps (bis 15. Oktober) ausbringe?
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung (das sind landwirtschaftliche Nutzflächen ohne flächendeckenden Pflanzenbestand) sind Güllen, Jauchen, Gärreste/Biogasgüllen, nicht entwässerter Klärschlamm, jeder Mist vom Geflügel (inklusive Hühnertrockenkot) unverzüglich, spätestens vier Stunden nach der Ausbringung, einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit Beendigung des Ausbringvorgangs auf einem Feldstück/Schlag.
Dazu sind folgende schriftliche Aufzeichnungen zu führen:
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung (das sind landwirtschaftliche Nutzflächen ohne flächendeckenden Pflanzenbestand) sind Güllen, Jauchen, Gärreste/Biogasgüllen, nicht entwässerter Klärschlamm, jeder Mist vom Geflügel (inklusive Hühnertrockenkot) unverzüglich, spätestens vier Stunden nach der Ausbringung, einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit Beendigung des Ausbringvorgangs auf einem Feldstück/Schlag.
Dazu sind folgende schriftliche Aufzeichnungen zu führen:
- Feldstücksbezeichnung und Feldstücksgröße (bzw. Schlagbezeichung und Schlaggröße).
- Anzubauende Kultur.
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ausbringung.
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Einarbeitung.
- Art des ausgebrachten Düngemittels.
Hinweis: Achten Sie auf die neuen Regelungen, welche Kulturen bis zu welchem Zeitpunkt im Herbst gedüngt werden dürfen - Tabelle 1.