Herbstdüngung zu Sonderkulturen
Durch die Novelle wird die Düngung mit leichtlöslichen Stickstoffdüngern zu bestimmten Sonderkulturen im Herbst ermöglicht.
1. In Ergänzung zu den Kulturen Raps, Gerste und Zwischenfrüchten werden auch bis zum 31. August angebaute, im Folgejahr geerntete oder mehrjährige Gemüsekulturen, Erdbeeren sowie Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- bzw. Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, in die Liste der nach der Ernte der Hauptfrucht mit leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln düngbaren Kulturen aufgenommen.
2. Die Ergänzung erfolgt auf Basis der aktualisierten Version der achten Auflage der Richtlinie zur sachgerechten Düngung im Ackerbau und Grünland (Version 8.1), die Ende 2023 vom Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit beschlossen wurde.
3. Von der Änderung der Nitrataktionsprogrammverordnung (NAPV) betroffen sind:
1. In Ergänzung zu den Kulturen Raps, Gerste und Zwischenfrüchten werden auch bis zum 31. August angebaute, im Folgejahr geerntete oder mehrjährige Gemüsekulturen, Erdbeeren sowie Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- bzw. Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, in die Liste der nach der Ernte der Hauptfrucht mit leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln düngbaren Kulturen aufgenommen.
2. Die Ergänzung erfolgt auf Basis der aktualisierten Version der achten Auflage der Richtlinie zur sachgerechten Düngung im Ackerbau und Grünland (Version 8.1), die Ende 2023 vom Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit beschlossen wurde.
3. Von der Änderung der Nitrataktionsprogrammverordnung (NAPV) betroffen sind:
- als Zweitfrucht (d. h. nach der Ernte einer Vorkultur bis 31. August) angebaute Gemüsekulturen oder Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung mit einer Ernte im Folgejahr: Da deren Stickstoffbedarf nur unzureichend über den Bodenvorrat gedeckt werden kann, wird die Möglichkeit einer begrenzten Düngung mit leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln bereits im Anbaujahr ermöglicht. Dies betrifft im Wesentlichen die Gemüsekulturen Winterzwiebel und Porree sowie die Blühpflanzen Kümmel und Fenchel.
- mehrjährige Gemüsekulturen auf Ackerland, Erdbeeren sowie mehrjährige Blühpflanzen zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung: Diese werden im Frühjahr oder im Frühsommer gepflanzt und erst in mehreren Folgejahren geerntet. Für die landwirtschaftliche Produktion ist es besonders in den ersten Anlagejahren, in denen oftmals noch keine Ernte erfolgt, nach dem Blühen bzw. der Ernte wichtig, die Pflanzen stabil im Wachstum zu halten und eine gute Nährstoffversorgung zu gewährleisten, um eine ausreichende Entwicklung und Ernte im nächsten Jahr sicherzustellen. Dies betrifft im Wesentlichen die mehrjährigen Gemüsekulturen Spargel und Rhabarber, Erdbeeren sowie die Blühkulturen Schlüsselblume, Schnittlauch, Johanniskraut, Minze und Melisse.
Tipps für die Ackerbau-Praxis im Herbst
Was ist bei der Stickstoffdüngung im Herbst zu Ackerkulturen und bei der Einarbeitungsverpflichtung von Wirtschaftsdünger auf unbedecktem Boden zu beachten?
Seit der Novelle des Nitrataktionsprogrammes mit 1. Jänner 2023 ist die Ausbringung von leichtlöslichen Stickstoffdüngern mit maximal 60 kg N ab Lager je Hektar ab der Ernte der Hauptkultur bis 31. Oktober nur auf Wintergerste, Raps oder Zwischenfrüchten möglich, wenn diese bis 15. Oktober angebaut werden, und auf Ackerfutterflächen (beispielsweise Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser) und Grünland in der Zeit von 1. Oktober bis 29. November.
Die Ausbringung von langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche ab dem 30. November bis 15. Februar verboten. Natürlich gelten diese Zeiträume der möglichen Düngung nicht, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.
Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel sind: Stickstoffmineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärreste, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm, Feststoffanteil aus separierter Gülle, Legehühnerfrischkot.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel sind: Festmist, Kompost, Carbokalk, andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost, Legehühnertrockenkot.
Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel sind: Stickstoffmineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärreste, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm, Feststoffanteil aus separierter Gülle, Legehühnerfrischkot.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel sind: Festmist, Kompost, Carbokalk, andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost, Legehühnertrockenkot.
Wie erfolgt die Einarbeitung von flüssigem Wirtschaftsdünger, Geflügelmist und flüssigem Klärschlamm?
Seit 2023 besteht die Einarbeitungsverpflichtung für Gülle, Jauche, Biogasgülle, Geflügelmist und flüssigen Klärschlamm auf Flächen ohne bodenbedeckenden Pflanzenbewuchs.
Sollte nach der Getreideernte mit den obengenannten Wirtschaftsdüngern eine Stickstoffdüngung getätigt werden, ist zu beachten:
- Stroh und Stoppel stellen keinen Pflanzenbewuchs dar, und eine Stickstoffdüngung ist unverzüglich innerhalb von vier Stunden nach Ausbringung einzuarbeiten.
- Eine Stickstoffdüngung im Herbst ist nur zu Wintergerste, Zwischenfrüchten und Winterraps und zu den oben erwähnten Sonderkulturen (neu ab Juli 2024) unter den Bestimmungen des Nitrataktionsprogrammes erlaubt.
- Die reine Strohrotte-Düngung (beispielsweise Getreidestroh, Maisstoppel) ohne den Anbau einer Nachfolgekultur, wie beispielsweise einer Zwischenfrucht, ist verboten.