Herbstdüngung - so funktioniert’s
Auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum vom 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
Ab dem 30. November bis 15. Februar ist auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (Acker und Grünland) die Ausbringung von Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten - siehe Tabelle 1.
Es ist auch zu beachten, dass auf wassergesättigten, überschwemmten, durchgefrorenen und schneebedeckten Böden ein generelles Ausbringungsverbot für stickstoffhaltige Düngemittel besteht.
Ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraum für Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro ha mit stickstoffhaltigem mineralischem Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm ausgebracht werden.
Ab dem 30. November bis 15. Februar ist auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (Acker und Grünland) die Ausbringung von Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten - siehe Tabelle 1.
Es ist auch zu beachten, dass auf wassergesättigten, überschwemmten, durchgefrorenen und schneebedeckten Böden ein generelles Ausbringungsverbot für stickstoffhaltige Düngemittel besteht.
Ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraum für Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro ha mit stickstoffhaltigem mineralischem Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückständen, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm ausgebracht werden.
Düngung in Gewässernähe
Beachten Sie die in der Tabelle 2 vorgeschriebenen Abstandsregeln zu Gewässern bei der Düngung mit Gülle, Jauche, Festmist, Kompost, Klärschlammkompost und Stickstoffmineraldünger.
Besonders Augenmerk ist auf die Auflagen der ab 2023 geltenden Konditionalität - GLÖZ 4 "Anlage von Puffersteifen entlang von Gewässern" zu legen.
Besonders Augenmerk ist auf die Auflagen der ab 2023 geltenden Konditionalität - GLÖZ 4 "Anlage von Puffersteifen entlang von Gewässern" zu legen.
Anlage von Feldmieten
Bei der Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen (Feldmiete) ist im Aktionsprogramm Nitrat festgelegt, dass eine kurzfristige Lagerung bis einschließlich fünf Tage keine Feldmiete darstellt, sondern diese als Vorbereitung zur Wirtschaftsdüngerausbringung dient.
Die Lagerung in Form von einer Feldmiete darf wie bisher erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmistes am Hof erfolgen. Neu geregelt ist, dass auch eine Lagerung im Stall (z.B. Tiefstallmist) in diese dreimonatige Frist einzurechnen ist.
Pferde-, Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpakamist darf zwölf Monate gelagert werden.
Alle anderen Miste müssen wie bisher nach acht Monaten Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden.
Weiter ist zu beachten, dass eine Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und dass die Stickstoffmenge im zwischengelagerten Mist nicht die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet, 170 kg Stickstoff ab Lager je ha und Jahr übersteigt.
Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden.
Die Lagerung in Form von einer Feldmiete darf wie bisher erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmistes am Hof erfolgen. Neu geregelt ist, dass auch eine Lagerung im Stall (z.B. Tiefstallmist) in diese dreimonatige Frist einzurechnen ist.
Pferde-, Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpakamist darf zwölf Monate gelagert werden.
Alle anderen Miste müssen wie bisher nach acht Monaten Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden.
Weiter ist zu beachten, dass eine Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und dass die Stickstoffmenge im zwischengelagerten Mist nicht die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet, 170 kg Stickstoff ab Lager je ha und Jahr übersteigt.
Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden.
Verpflichtende Aufzeichnungen
Betriebsbezogene Stickstoffaufzeichnungen sind bis zum 31. März 2023 für das Jahr 2022 zu führen. Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind Betriebe
- deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm oder Gemeinschaftsweide) höchstens 15 ha (bisher 5 ha) beträgt, sofern auf weniger als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder
- bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm und Gemeinschaftsweide) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
- Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen zu führen.
Düngung Wintergetreide
Vorsicht ist bei spät räumenden Maiskulturen und anschließender Düngung von Wintergetreide oder Zwischenfrüchten geboten.
Die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln und Klärschlamm - ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost - darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen. Das heißt, dass die oben betroffenen N-Düngemittel (Gülle etc.) nicht mehr zur Strohrotte ausgebracht werden dürfen. Dies gilt sowohl für Mais- als auch Getreidestroh. Wird jedoch nach der Hauptkultur eine Folgekultur (Zwischenfrucht oder Hauptfrucht) angebaut, dürfen max. 60 kg N feldfallend gedüngt werden - unter Beachtung der Richtlinie für die sachgerechte Düngung von Acker- und Grünlandkulturen, 8. Auflage 2022.
Die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln und Klärschlamm - ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost - darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen. Das heißt, dass die oben betroffenen N-Düngemittel (Gülle etc.) nicht mehr zur Strohrotte ausgebracht werden dürfen. Dies gilt sowohl für Mais- als auch Getreidestroh. Wird jedoch nach der Hauptkultur eine Folgekultur (Zwischenfrucht oder Hauptfrucht) angebaut, dürfen max. 60 kg N feldfallend gedüngt werden - unter Beachtung der Richtlinie für die sachgerechte Düngung von Acker- und Grünlandkulturen, 8. Auflage 2022.