Herbstdüngung 2023 - was dabei zu berücksichtigen ist
1. Welche Kulturen darf ich im Herbst 2023 mit stickstoffhaltigen Düngemitteln düngen?
Wenn ich bis zum 15. Oktober eine Zwischenfrucht, Wintergerste oder Raps angebaut habe, darf ich nur noch diese Kulturen bis zum 31. Oktober düngen. Hierbei ist zu beachten, dass maximal 60 kg N ab Lager/ha mit leichtlöslichen Düngemitteln gedüngt werden darf. Weiters muss auch die "sachgerechte Düngung" eingehalten werden. Das heißt, beispielsweise beim Anbau einer Wintergerste nach Mais oder Hirse (stickstoffzehrende Kulturen) ist eine Stickstoffdüngung im Herbst mit maximal 30 kg N jahreswirksam/ha laut "sachgerechter Düngung" gerechtfertigt. Achtung: Alle Wintergetreidearten wie beispielsweise Triticale, Weizen, Roggen dürfen ab Herbst 2023 nicht mehr mit leichtlöslichen N-Düngern gedüngt werden.
Ackerfutterflächen (z.B. Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser) und Grünland können mit leichtlöslichen bis 29. November gedüngt werden. Abhängig von der Nutzung ist eine maximale Stickstoffmenge von 60 kg N ab Lager/ha in der Zeit von 1. Oktober bis 29. November zur Düngung möglich.
Auf allen Ackerflächen und Grünlandflächen können langsamlösliche Düngemittel bis 29. November ausgebracht werden.
Auf allen Ackerflächen und Grünlandflächen können langsamlösliche Düngemittel bis 29. November ausgebracht werden.
2. Welche Stickstoffdünger sind leichtlöslich bzw. langsamlöslich?
- Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel: Stickstoffmineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, Legehühnerfrischkot, Feststoffanteil aus separierter Gülle und nicht entwässerter Klärschlamm.
- Langsamlösliche stickstoffhaltige Düngemittel: Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk, Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel, Feststoffanteil aus Gärrückständen der Wein- und Obstverarbeitung und entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost.
3. Was ist zu beachten, wenn ich im Spätsommer bzw. Herbst einen Wirtschaftsdünger vor dem Anbau einer Zwischenfrucht oder Wintergerste (bis 15. Oktober) ausbringe?
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung (das sind landwirtschaftliche Nutzflächen ohne flächendeckenden Pflanzenbestand) sind Güllen, Jauchen, Gärreste/Biogasgüllen, nicht entwässerter Klärschlamm, jeder Mist vom Geflügel (inklusive Hühnertrockenkot) unverzüglich, spätestens vier Stunden nach der Ausbringung, einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit Beendigung des Ausbringvorgangs auf einem Feldstück/Schlag.
Dazu sind folgende schriftliche Aufzeichnungen zu führen:
Dazu sind folgende schriftliche Aufzeichnungen zu führen:
- Feldstücksbezeichnung und Feldstücksgröße (bzw. Schlagbezeichung und Schlaggröße).
- anzubauende Kultur.
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ausbringung.
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Einarbeitung.