Höhere Gewalt auf Almen und Gemeinschaftsweiden
Damit ein Rind, Schaf, Ziege oder Pferd für Direktzahlungen (inklusive gekoppelter Stützung, Ausgleichszulage und ÖPUL) angerechnet wird, muss das Tier mindestens 60 Tage auf einer Alm oder Gemeinschaftsweide weiden. Des Weiteren muss das einzelne Tier für eine Prämienanrechnung am 15. Juli auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben und gemeldet sein.
Verendet ein aufgetriebenes Tier während der Almweidezeit vor Erreichen der 60 Tage Alpungsdauer durch höhere Gewalt ist eine Förderanrechnung trotzdem möglich. Als Fälle „Höherer Gewalt“ werden Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuchen, Naturkatastrophen (z. B. Mure oder Hochwasser) oder Wildtierriss (siehe Infobox) anerkannt. Voraussetzung für die Anerkennung ist die korrekte und fristgerechte Meldung an die AMA. Für die Anerkennung ist ein geeigneter Nachweis als Beleg für die Todesursache an die AMA zu übermitteln. Als geeignete Nachweise dienen beispielsweise tierärztliche Gutachten, Zerlegungsbefunde für Blitzschlag oder Steinschlag oder ein Gutachten des Bärenanwalts für einen Wildtierriss.
Verendet ein aufgetriebenes Tier während der Almweidezeit vor Erreichen der 60 Tage Alpungsdauer durch höhere Gewalt ist eine Förderanrechnung trotzdem möglich. Als Fälle „Höherer Gewalt“ werden Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuchen, Naturkatastrophen (z. B. Mure oder Hochwasser) oder Wildtierriss (siehe Infobox) anerkannt. Voraussetzung für die Anerkennung ist die korrekte und fristgerechte Meldung an die AMA. Für die Anerkennung ist ein geeigneter Nachweis als Beleg für die Todesursache an die AMA zu übermitteln. Als geeignete Nachweise dienen beispielsweise tierärztliche Gutachten, Zerlegungsbefunde für Blitzschlag oder Steinschlag oder ein Gutachten des Bärenanwalts für einen Wildtierriss.
Meldung an die AMA
Die Meldung „Höhere Gewalt“ muss binnen 15 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ab dem Zeitpunkt ab dem der Bewirtschafter oder der Obmann dazu in der Lage ist, abgesendet werden. Bei Rindern erfolgt die Meldung „Höhere Gewalt“ als Korrektur zum MFA 2021 über die „Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ unter www.eama.at. In jedem Fall muss zusätzlich zur Meldung ein Beleg über die Todesursache hochgeladen werden. Kann dieser Beleg nicht unmittelbar beim Erfassen der Meldung hochgeladen werden, so ist dieser unaufgefordert der AMA nachzureichen.
Für die Meldung der höheren Gewalt bei Schafen, Ziegen und Pferden ist das Formular „Schafe/Ziege/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2021“ zu verwenden. Gemeinsam mit dem Nachweis/Beleg zur höheren Gewalt ist das Formular als Korrektur zum MFA 2021 hochzuladen. Viehverkehrsscheine oder Belege der Tierkörperverwertung werden nicht als geeigneter Beleg über die Todesursache akzeptiert.
Für die Meldung der höheren Gewalt bei Schafen, Ziegen und Pferden ist das Formular „Schafe/Ziege/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2021“ zu verwenden. Gemeinsam mit dem Nachweis/Beleg zur höheren Gewalt ist das Formular als Korrektur zum MFA 2021 hochzuladen. Viehverkehrsscheine oder Belege der Tierkörperverwertung werden nicht als geeigneter Beleg über die Todesursache akzeptiert.
Weitere Meldungen
Unabhängig von der Meldung „Höhere Gewalt“ für eine prämienfähige Anrechnung bei Direktzahlungen, Ausgleichszulage und ÖPUL ist bei Rindern eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank notwendig. Dabei ist eine allfällige Korrektur des Abtriebsdatums nicht mehr erforderlich, da diese automatisch durch die AMA durchgeführt wird. Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Verendete Pferde sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen sieben Tagen zu melden. Dabei ist das Identifizierungsdokument (Pferdepass) gemeinsam mit dem TKV-Übernahmeschein abzugeben.
Informationen: Für weitere Informationen sind auf der Homepage der AMA die Merkblätter „Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“ sowie „Almen und Gemeinschaftsweiden“ abrufbar. Des Weiteren sind die Außenstellen der LK-Kärnten bei Fragen behilflich.
Wildtierriss – Herdenabtrieb notwendig?
Liegt auf der eigenen Alm ein Riss durch ein Wildtier vor, kann bei entsprechender höherer Gewaltmeldung und Übermittlung von Nachweisen (Gutachten des Wolf/Bärenbeauftragten, DNA-Nachweis) an die AMA binnen 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bewirtschafter bzw. der Obmann der Alm dazu in der Lage ist, zum Schutz der gesamten Herde diese vorzeitig abgetrieben werden und dennoch prämienfähig bleiben. Vorausgesetzt ist, dass der Riss auf der eigenen Alm stattgefunden hat und durch Gutachten bzw. Untersuchungen nachgewiesen werden konnte. Des Weiteren müssen auch die Almauftriebsliste 2021 sowie die Auftriebsmeldung fristgerecht abgegeben worden sein. Sollten beim Betriebsinhaber die ÖPUL-2015-Maßnahmen „Tierschutz“, „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ und/oder „Alpung und Behirtung“ betroffen sein, hat neben der Höheren-Gewalt-Meldung des Bewirtschafters bzw. des Obmanns der Alm auch der jeweilige betroffene Auftreiber die „Höhere Gewalt“ an die AMA fristgerecht zu melden.
Achtung: Ein vorzeitiger Abtrieb, weil auf einer benachbarten Alm Tiere gerissen wurden, kann nicht als Fall höherer Gewalt von der AMA beurteilt werden.
Achtung: Ein vorzeitiger Abtrieb, weil auf einer benachbarten Alm Tiere gerissen wurden, kann nicht als Fall höherer Gewalt von der AMA beurteilt werden.