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Gewinnermittlung leicht gemacht: Eckpunkte der Vollpauschalierung

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21.05.2025 | von Mag. Hubert Mitterbacher

Vollpauschalierte Betriebe profitieren von einfachen Rechenregeln und fixen Prozentsätzen. Ein kompakter Überblick mitsamt Video zum Nachschauen.

Pauschalierungsgrenzen.jpg © stock.adobe.com
Ein Überblick über die wichtigsten Punkte im Rahmen der Vollpauschalierung. © stock.adobe.com
Die Vollpauschalierung ist eine vereinfachte Gewinnermittlung und die gesetzliche Grundlage dafür ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft. Vollpauschaliert zu sein heißt, dass die Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert (Vollpauschalierung) nur zulässig ist, wenn der ermittelte Einheitswert 75.000 Euro nicht übersteigt.
Für die Beurteilung der Frage, ob jemand einkommensteuerpflichtig ist oder nicht, müssen immer alle Einkünfte der betreffenden Person mitberücksichtigt werden. Folgende Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer:
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte (z.B. Spekulationsgeschäfte, Ausgedinge, Leibrente)
Die einzelnen Einkunftsarten werden zwar separat beurteilt, aber die Grundlage für die Ermittlung der Einkommensteuer ist das Einkommen, welches der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Das Einkommen ist die Summe aller Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten. Es gilt vor allem folgender Grundsatz: Je höher das Einkommen, umso höher ist die zu zahlende Steuer (= Progression).
Immer wieder stellt sich in konkreten Fällen die Frage, wann eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist und wann eine entsprechende Steuerpflicht gegeben ist.

Wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind (z.B., wenn nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen), jährlich nicht mehr als 13.308 Euro beträgt, so fällt keine Einkommensteuer an. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, z.B. bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten, liegt die Grenze für das steuerfreie Existenzminimum bei 14.517 Euro. Bei Überschreiten der jeweiligen Grenze besteht von sich aus eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten - sofern ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vorliegt - auch dann, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft jährlich größer als 730 Euro ist).

Bei Aufforderung durch das Finanzamt muss jedenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden. Welche Progressionsstufe gegeben ist, hängt von der Höhe des erzielten Einkommens ab, wobei die Steuerstufen (siehe untenstehende Tabelle) zu beachten sind.

Hinsichtlich des Abgabetermins ist von Bedeutung, dass die Einkommensteuererklärung bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über Finanz-Online bis 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben ist.

Neben der Vollpauschalierung gibt es auch noch die Teilpauschalierung, die ordnungsgemäße Buchführung und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Gewinnermittlungsarten zu erwähnen. Wechselt der Steuerpflichtige freiwillig von der Pauschalierung zur Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ist eine erneute pauschalierte Gewinnermittlung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Hinsichtlich der wichtigsten Grenze der Vollpauschalierung ist zu beachten, dass die Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert (Vollpauschalierung) nur zulässig ist, wenn der ermittelte Einheitswert 75.000 Euro nicht übersteigt.

Die Pauschalierungsverordnung sieht diesbezüglich auch vor, dass im Folgejahr die Vollpauschalierung nicht mehr anzuwenden ist, wenn am 31. Dezember eines Jahres die Grenze von 75.000 Euro überschritten wird. Für die Teilpauschalierung hat die Verordnung eine Einheitswertgrenze von 165.000 Euro eingezogen. Für beide Pauschalierungen gilt auch, dass der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 600.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen darf.

Gewinn aus Landwirtschaft

Der Gewinn aus der Landwirtschaft wird durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes vom Einheitswert der landwirtschaftlich genutzten Fläche errechnet. Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgeblichen Einheitswert aufweist, bis 75.000 Euro 42%.

Die Gewinnermittlung aus der Alpwirtschaft: Der Gewinn aus der Bewirtschaftung aus Alpen wird mit 70% des landwirtschaftlichen Durchschnittssatzes festgelegt.

Die Gewinnermittlung aus der Forstwirtschaft: 
Forsteinheitswert bis 15.000 Euro: Beträgt der forstwirtschaftliche (Teil-)Einheitswert nicht mehr als 15.000 Euro, ist der Gewinn aus Forstwirtschaft mit dem Durchschnittssatz von 42% desselben zu erfassen.

Forsteinheitswert über 15.000 Euro:
Die Einnahmen sind aufzuzeichnen. Als Betriebsausgaben gelten (relevant: Fichte, Lärche, Bonität 7): 
  • bei einer Minderungszahl von 64 - 100 oder Bringungslage 2 oder 1 wird bei Holzverkäufen am Stock ein Durchschnittssatz von 20% gewährt;
  • bei einer Minderungszahl von 1 - 63 oder Bringungslage 3 wird bei Holzverkäufen am Stock ein Durchschnittssatz von 30% gewährt.
Bei Selbstschlägerung:
  • 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt.) bei einer Minderungszahl von 1 - 61 oder bei einer Bringungslage 3;
  • 60% der Betriebseinnahmen (inkl. USt.) bei einer Minderungszahl von 62 - 68 oder einer Bringungslage 2;
  • 50% der Betriebseinnahmen (inkl. USt.) bei einer Minderungszahl von 69 - 100 oder einer Bringungslage 1;
  • Ist keine Minderungszahl oder Bringungslage ausgewiesen, ist vom Finanzamt eine fiktive Bringungslage zu ermitteln.
Zu betonen ist, dass der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, aus be- oder verarbeiteten eigenen und zugekauften Urprodukten sowie aus dem Almausschank durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln ist. Außerdem sind auch die Einnahmen aus anderen landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, aus Mostbuschenschank oder auch Einnahmen aus der Privatzimmervermietung (Urlaub am Bauernhof) nicht durch die Vollpauschalierung abgedeckt.

Die Pauschalierungsverordnung regelt auch, welche Betriebsausgaben im Rahmen der Vollpauschalierung abzugsfähig sind:
  • bezahlte Pachtzinse (max. 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes),
  • bezahlte, nur die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen (ohne Bankspesen),
  • Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen); als Wert der freien Station (Sachleistung) werden pauschal 700 Euro für jede Person angesetzt. Anstelle dieses Betrages können auch die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
  • Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) entrichtet werden, insoweit sie Pflichtbeiträge darstellen. Die so ermittelten Einnahmen aus der vollpauschalierten Land- und Forstwirtschaft sind mittels Formular E1c beim Finanzamt einzubekennen.

Darüber hinaus können bei einem Gewinn bis 33.000 Euro 15%, also maximal 4950 Euro (15% von 33.000 Euro) als Grundfreibetrag geltend gemacht werden.

Info: Video zur Vollpauschalierung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft

Links zum Thema

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Tabaksteuergesetz: Informationen zur Herstellung von getrockneten Hanfblüten

Weitere Fachinformation

  • Gesetzliche Änderungen bei Getreidebrennrecht und Entnahme von Betriebsgebäuden
  • Waldverkauf: Welche Steuern fallen an?
  • Rechtstipp: Außergewöhnliche Belastungen
  • Grenzen der Umsatzsteuerpauschalierung
  • Umsatzgrenze 600.000 Euro beachten
  • Umsatzsteuersätze seit 2016
  • Wann ein Zukauf steuerschädlich ist
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  • Organisation der Finanzverwaltung - Erreichbarkeit des Finanzamtes
  • Rechnungen pauschalierter Betriebe
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