GAP-Reform 2030 auf der Zielgerade
Am 24. und 25. Juni konnte in einem sogenannten „Super-Trilog“ eine politische Einigung zwischen EU-Ratspräsidentschaft, Europäischem Parlament und Europäischer Kommission zu allen drei GAP-Verordnungen erreicht werden, welche klar im Zeichen von verstärktem Umwelt- und Klimaschutz steht. Die formelle Beschlussfassung auf Basis konsolidierter Rechtstexte ist für Herbst 2021 geplant. Die Einigung auf EU-Ebene bringt nach drei Jahren der Verhandlung die notwendigen Rahmenbedingungen, um den nationalen GAP-Strategieplan, an welchem in Österreich seit November 2019 gearbeitet wird, zu finalisieren. Bis Jahresende muss ein Strategieplan je Mitgliedstaat bei der Europäischen Kommission eingereicht werden, um am 1. Jänner 2023 mit dessen Umsetzung zu starten.
Fokus auf ökologische Nachhaltigkeit
Durch die EU-Vorgaben müssen ab 2023 zumindest ein Viertel der Direktzahlungen (1. Säule) sowie mehr als ein Drittel der Ländlichen Entwicklung (2. Säule) für umwelt- und klimarelevante Interventionen verwendet werden. Positiv für Österreich hervorzuheben sind die Anrechenbarkeit der Agrarumweltmaßnahmen der 2. Säule für die Mittelzuweisung zur Öko-Regelung, die Beibehaltung der Differenzierung der Basiszahlung für Heimgut und Almen, der Entfall von Cross-Compliance-Sanktionen bei der Tierkennzeichnung und -registrierung sowie die Ausnahme kleiner Betriebe von Teilen der Konditionalität. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass die leichte Erhöhung der EU-GAP-Mittel (plus 5 Millionen Euro pro Jahr für Österreich) nachträglich einen hohen Preis bekommen hat.
Online-Dialog für GAP-Strategieplan
Das BMLRT nahm die Einigung auf EU-Ebene zum Anlass und lud am 13. Juli zu einer breit angelegten Online-Konferenz mit der Landwirtschaft und allen im und für den ländlichen Raum engagierten Personen und Organisationen. Bundesministerin Köstinger berichtete von den Trilog-Verhandlungen und der Auswirkung der Einigung auf den nationalen GAP-Strategieplanprozess. Wolfgang Burtscher, Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in der Europäischen Kommission, informierte über die gemeinsamen europäischen Zielsetzungen und wie diese über die nationalen Strategiepläne adressiert werden sollen. Wolfgang Pfefferkorn von „Rosinak & Partner“ gab einen Einblick in die Ex-ante-Evaluierung, welche parallel zur Erstellung des GAP-Strategieplans stattfindet. Markus Hopfner, Stv. Leiter der Sektion Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung des BMLRT, informierte über den Fortschritt der Ausarbeitungen der geplanten rund 100 Interventionen im Rahmen des GAP-Strategieplans.
Forderungen anderer Sektoren
Die Diskussionsbeiträge der knapp 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zeigten klar, dass Druck und Begehrlichkeiten von anderen Sektoren auf die Gemeinsame Agrarpolitik, insbesondere auf die Mittel der 2. Säule, zunehmend größer werden. Die Nachberichterstattung zur Online-Konferenz sowie weitergehende Informationen zur Erstellung des nationalen GAP-Strategieplans findet man auf der Website des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – www.bmlrt. gv.at – unter Landwirtschaft im Bereich EU-Agrarpolitik & Förderungen im Unterpunkt Nationaler Strategieplan.
Zentrale Inhalte der politischen Einigung
Mindestanteil nichtproduktiver Flächen (GLÖZ 9) – Mitgliedstaat entscheidet über:
Öko-Regelung – mindestens 25 % der Mittel der 1. Säule (Möglichkeit der Berücksichtigung der Höhe der Umwelt- und Klimaleistungen der 2. Säule)
Umverteilungszahlung – mindestens 10 % der Mittel der 1. Säule (Möglichkeit der Berücksichtigung von Umverteilungswirkung anderer Interventionen der 1. Säule)
Junglandwirte – mindestens 3 % der Mittel der 1. Säule (Auszahlung kann über 1. oder 2. Säule erfolgen)
Soziale Dimension – Einhaltung von arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, freiwillig ab 2023 und verpflichtend ab 2025
Zweckbindung – mindestens 35 % der Mittel der 2. Säule für umwelt- und klimarelevante Interventionen
Aktiver Landwirt – Mitgliedstaat muss verpflichtend die Definition eines aktiven Landwirts vornehmen
- entweder 4 % Brache oder
- 7 %, bestehend aus 3 % Brache und 4 % Zwischenfrüchten/N-bindenden Kulturen ohne PSM-Verwendung Ausnahme jedenfalls für Betriebe unter 10 ha Ackerfläche, über 75 % Feldfutter oder über 75 % Dauergrünland
Öko-Regelung – mindestens 25 % der Mittel der 1. Säule (Möglichkeit der Berücksichtigung der Höhe der Umwelt- und Klimaleistungen der 2. Säule)
Umverteilungszahlung – mindestens 10 % der Mittel der 1. Säule (Möglichkeit der Berücksichtigung von Umverteilungswirkung anderer Interventionen der 1. Säule)
Junglandwirte – mindestens 3 % der Mittel der 1. Säule (Auszahlung kann über 1. oder 2. Säule erfolgen)
Soziale Dimension – Einhaltung von arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, freiwillig ab 2023 und verpflichtend ab 2025
Zweckbindung – mindestens 35 % der Mittel der 2. Säule für umwelt- und klimarelevante Interventionen
Aktiver Landwirt – Mitgliedstaat muss verpflichtend die Definition eines aktiven Landwirts vornehmen