GAP-Förderperiode um zwei Jahre verlängert
Im europäische Trilog (EU-Parlament, Ministerrat und EU-Kommission) haben sich die Mitgliedstaaten auf zwei Übergangsjahre, 2021 und 2022, geeinigt. Die zwei Übergangsjahre gelten als Übergangsfrist bis zur neuen GAP-Förderperiode. Das Programm für diese Übergangsfrist wird von Österreich im Herbst 2020 bei der Europäischen Kommission eingereicht. Daher gelten alle in diesem Artikel erläuterten Regelungen für diese Übergangsfrist vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission.
Direktzahlungen via Mehrfachantrag
In der Übergangsfrist ändert sich für die Betriebe in der Beantragung und Abwicklung der Direktzahlungen nichts Grundlegendes. Die Direktzahlungen sind in der Übergangsfrist nach wie vor jährlich mittels Mehrfachantrag zu beantragen. Da Zahlungsansprüche unverändert weitergeführt werden, ist es weiterhin notwendig, bei Flächenweitergaben ZA-Übertragungen durchzuführen. ZA-Zuteilungen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte, neue Betriebsinhaber oder in Fällen höherer Gewalt sind weiterhin möglich. Die Beibehaltung des Junglandwirte-Top-ups ist in den beiden Übergangsjahren vorgesehen.
ÖPUL 2015 – Verlängerungsantrag
Alle ÖPUL-Teilnehmer werden von der Agrarmarkt Austria Ende August schriftlich über den Herbstantrag 2020 und die damit verbundenen verlängerbaren ÖPUL-Maßnahmen informiert. In diesem Schreiben werden jene ÖPUL-Maßnahmen aufgelistet, an denen der Betrieb teilnimmt. Die AMA wird bei jeder ÖPUL-Maßnahme mitteilen, ob diese mit Ende 2020 ausläuft oder die Verpflichtung noch bis Ende 2021 besteht.
Im Verlängerungsjahr 2021 wird es nur möglich sein, an Maßnahmen teilzunehmen für welche im Herbst 2021 ein Verlängerungsantrag gestellt wird bzw. die Maßnahmenverpflichtung bis Ende 2021 besteht. Damit verbunden gelten weiterhin alle allgemeinen und maßnahmenspezifischen Bestimmungen für das Jahr 2021. So gelten z. B. die Toleranzen hinsichtlich Grünlanderhaltung und Landschaftselementen bei den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ auch im Verlängerungsjahr.
Regelung des Flächenzugangs
Im ÖPUL 2015 gibt es eine Flächenzugangsregelung. Ein Flächenzugang liegt vor, wenn eine Fläche zum ersten Mal in eine ÖPUL 2015-Maßnahme eingebracht wird, an der sie bisher nicht teilgenommen hat. Solch ein Flächenzugang ist im Verlängerungsjahr 2021 nicht prämienfähig (siehe Beispiel 1). Ebenso bleiben nicht prämienfähige Flächenzugänge aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 auch im Verlängerungsjahr 2021 nicht prämienfähig. Wenn eine Fläche im Antragsjahr 2021 neu zum Betrieb hinzukommt, kann diese nur prämienfähig beantragt werden, wenn sie bereits 2020 prämienfähig beantragt wurde (siehe Beispiel 2).
Die Flächenzugangsregelung betrifft alle grundstücksbezogenen ÖPUL 2015-Maßnahmen, zum Beispiel die „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“, die „Einschränkung ertragssteigernde Betriebsmittel“, die „Biologische Wirtschaftsweise (Bio)“, das „System Immergrün“, „Naturschutz“, die „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ und den „Silageverzicht“. Bei kulturbezogenen Maßnahmen wie zum Beispiel bei der „Zwischenfruchtbegrünung“ oder der „Mulch- und Direktsaat“ ist die Flächenzugangsregelung nicht relevant.
Verringerung der Fläche
Wird im Verlängerungsjahr die Maßnahmenfläche bei grundstücksbezogenen Maßnahmen verringert, so ist dies um maximal 5 %, jedenfalls um 0,5 ha und maximal um fünf ha rückzahlungsfrei möglich. Werden die Toleranzgrenzen überschritten, dann erfolgt eine Rückforderung der Prämien für das verringerte Flächenausmaß bis Verpflichtungsbeginn. Keine Rückforderung erfolgt bei einem Verlust der Verfügungsgewalt über die betroffene Fläche. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn Flächen verkauft oder verpachtet werden oder wenn diese an den Verpächter zurückgegeben werden.
Maßnahmen zum Naturschutz
Grundsätzlich werden alle Projektbestätigungen für Naturschutzflächen (WF, ENP) von der Naturschutzabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung automatisch um ein Jahr verlängert. Um die Maßnahme „Naturschutz“ verlängern zu können, reichen der Verlängerungsantrag im Herbst 2020 und die Kodierung der Flächen im MFA 2021 aus.
Maßnahmenübernahme weiterhin möglich
Im Verlängerungsjahr 2021 soll auch die Übernahme von gültigen ÖPUL 2015-Maßnahmen möglich sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Übergeber der Maßnahme diese im Herbst 2020 verlängert. Bei einer Maßnahmenübernahme muss darauf geachtet werden, dass die Teilnahmefläche um nicht mehr als 50 % der übernommenen Maßnahmenfläche ausgeweitet wird. Wird die Übernahme einer ÖPUL-Maßnahme angedacht, wird eine Beratung in der LK-Außenstelle empfohlen.
Sonderfall Gülleausbringung
Mit dem Herbstantrag 2020 wird es möglich sein, in die Maßnahme „bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ neu einzusteigen. Dadurch sollen landwirtschaftliche Ammoniakemissionen verringert werden. Die derzeitig maximale förderbare Menge pro Hektar soll von 30 auf 50 Kubikmeter erhöht werden. Betriebe, die im Herbst 2020 neu in die Maßnahme einsteigen, müssen im MFA 2021 die im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 15. Mai 2021 bodennah ausgebrachte Menge angeben.
Konsequenzen der Nichtverlängerung
Wird eine Maßnahme mit Herbstantrag 2020 nicht verlängert, dann endet die Verpflichtung mit 31. Dezember 2020. Wird auf die Verlängerung einer Maßnahme verzichtet, kann 2021 und 2022 auch nicht daran teilgenommen werden. Man verzichtet somit zwei Jahre auf ÖPUL-Prämien, da ein Neueinstieg in das neue ÖPUL-Programm frühestens 2023 möglich sein wird. Werden einzelne Maßnahmen nicht verlängert, kann es zu einer Verletzung der Kombinationsverpflichtung kommen. Daraus folgt, dass für kombinationspflichtige Maßnahmen 2021 auch keine Prämie gewährt wird. Wird beispielsweise UBB nicht verlängert und „System Immergrün“ sowie „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ schon, wird für die Maßnahmen „System Immergrün“ und „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ keine Prämie gewährt. Die Tabelle „Kombinationsverpflichtungen 2021“ gibt einen Überblick über die Maßnahmen und deren Kombinationsverpflichtung.
Wenn die Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ nicht verlängert werden soll, muss im Herbst 2020 keine Begrünung mehr angebaut werden. Begrünungen, welche im Sommer und Herbst 2020 angebaut und beantragt werden, zählen bereits zum Teilnahmejahr 2021.
Übergangsjahr 2022
Für das Verlängerungsjahr 2022 wird im Herbst 2021 ein eigener Verlängerungsantrag zu stellen sein. In diesem Verlängerungsantrag können nur jene Maßnahmen verlängert werden, welche auch 2021 fristgerecht verlängert wurden. Das Jahr 2022 soll im Unterschied zum Übergangsjahr 2021 als einjährige Verpflichtung gesehen werden. Laut derzeitigem Informationsstand soll es im Jahr 2022 keine Sanktionskumulation und keinen Verpflichtungsabgleich geben. 2022 soll im Unterschied zu 2021 die Prämienfähigkeit aller betrieblichen Flächen gegeben sein.
Grünlanderhaltung: Pflicht ab 2023
Auch im Folgeprogramm des ÖPUL 2015 ist mit einer Grünlanderhaltungspflicht zu rechnen. Derzeit gibt es Überlegungen, das Jahr 2020 als „Referenzjahr“ heranzuziehen. Das würde bedeuten, dass die im MFA 2020 beantragten Grünlandflächen auch im MFA 2023 vorhanden sein müssen bzw. diese Flächen 2023 nicht als Acker oder Spezialkultur beantragt werden dürfen. Die LK Kärnten weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei noch um keine konkrete Festlegung handelt bzw. Details nicht bekannt sind.
Im Verlängerungsjahr 2021 wird es nur möglich sein, an Maßnahmen teilzunehmen für welche im Herbst 2021 ein Verlängerungsantrag gestellt wird bzw. die Maßnahmenverpflichtung bis Ende 2021 besteht. Damit verbunden gelten weiterhin alle allgemeinen und maßnahmenspezifischen Bestimmungen für das Jahr 2021. So gelten z. B. die Toleranzen hinsichtlich Grünlanderhaltung und Landschaftselementen bei den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ auch im Verlängerungsjahr.
Regelung des Flächenzugangs
Im ÖPUL 2015 gibt es eine Flächenzugangsregelung. Ein Flächenzugang liegt vor, wenn eine Fläche zum ersten Mal in eine ÖPUL 2015-Maßnahme eingebracht wird, an der sie bisher nicht teilgenommen hat. Solch ein Flächenzugang ist im Verlängerungsjahr 2021 nicht prämienfähig (siehe Beispiel 1). Ebenso bleiben nicht prämienfähige Flächenzugänge aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 auch im Verlängerungsjahr 2021 nicht prämienfähig. Wenn eine Fläche im Antragsjahr 2021 neu zum Betrieb hinzukommt, kann diese nur prämienfähig beantragt werden, wenn sie bereits 2020 prämienfähig beantragt wurde (siehe Beispiel 2).
- Beispiel 1: Ein Biobetrieb bewirtschaftet zehn ha Eigenfläche und bekommt 2021 fünf ha konventionelle Pachtfläche zur Bewirtschaftung hinzu. Der Biobetrieb bekommt 2021 nur für seine zehn ha Fläche die ÖPUL-Bioprämie ausbezahlt, nicht jedoch für die fünf ha Pachtfläche.
- Beispiel 2: Ein UBB-Betrieb bewirtschaftet zehn ha Eigenfläche und bekommt 2021 fünf ha Pachtfläche von einem anderen UBB-Betrieb zur Bewirtschaftung. Der UBB-Betrieb bekommt somit bei gültiger Beantragung 2021 für 15 ha die UBB-Prämie.
Die Flächenzugangsregelung betrifft alle grundstücksbezogenen ÖPUL 2015-Maßnahmen, zum Beispiel die „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“, die „Einschränkung ertragssteigernde Betriebsmittel“, die „Biologische Wirtschaftsweise (Bio)“, das „System Immergrün“, „Naturschutz“, die „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“ und den „Silageverzicht“. Bei kulturbezogenen Maßnahmen wie zum Beispiel bei der „Zwischenfruchtbegrünung“ oder der „Mulch- und Direktsaat“ ist die Flächenzugangsregelung nicht relevant.
Verringerung der Fläche
Wird im Verlängerungsjahr die Maßnahmenfläche bei grundstücksbezogenen Maßnahmen verringert, so ist dies um maximal 5 %, jedenfalls um 0,5 ha und maximal um fünf ha rückzahlungsfrei möglich. Werden die Toleranzgrenzen überschritten, dann erfolgt eine Rückforderung der Prämien für das verringerte Flächenausmaß bis Verpflichtungsbeginn. Keine Rückforderung erfolgt bei einem Verlust der Verfügungsgewalt über die betroffene Fläche. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn Flächen verkauft oder verpachtet werden oder wenn diese an den Verpächter zurückgegeben werden.
Maßnahmen zum Naturschutz
Grundsätzlich werden alle Projektbestätigungen für Naturschutzflächen (WF, ENP) von der Naturschutzabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung automatisch um ein Jahr verlängert. Um die Maßnahme „Naturschutz“ verlängern zu können, reichen der Verlängerungsantrag im Herbst 2020 und die Kodierung der Flächen im MFA 2021 aus.
Maßnahmenübernahme weiterhin möglich
Im Verlängerungsjahr 2021 soll auch die Übernahme von gültigen ÖPUL 2015-Maßnahmen möglich sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Übergeber der Maßnahme diese im Herbst 2020 verlängert. Bei einer Maßnahmenübernahme muss darauf geachtet werden, dass die Teilnahmefläche um nicht mehr als 50 % der übernommenen Maßnahmenfläche ausgeweitet wird. Wird die Übernahme einer ÖPUL-Maßnahme angedacht, wird eine Beratung in der LK-Außenstelle empfohlen.
Sonderfall Gülleausbringung
Mit dem Herbstantrag 2020 wird es möglich sein, in die Maßnahme „bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ neu einzusteigen. Dadurch sollen landwirtschaftliche Ammoniakemissionen verringert werden. Die derzeitig maximale förderbare Menge pro Hektar soll von 30 auf 50 Kubikmeter erhöht werden. Betriebe, die im Herbst 2020 neu in die Maßnahme einsteigen, müssen im MFA 2021 die im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 15. Mai 2021 bodennah ausgebrachte Menge angeben.
Konsequenzen der Nichtverlängerung
Wird eine Maßnahme mit Herbstantrag 2020 nicht verlängert, dann endet die Verpflichtung mit 31. Dezember 2020. Wird auf die Verlängerung einer Maßnahme verzichtet, kann 2021 und 2022 auch nicht daran teilgenommen werden. Man verzichtet somit zwei Jahre auf ÖPUL-Prämien, da ein Neueinstieg in das neue ÖPUL-Programm frühestens 2023 möglich sein wird. Werden einzelne Maßnahmen nicht verlängert, kann es zu einer Verletzung der Kombinationsverpflichtung kommen. Daraus folgt, dass für kombinationspflichtige Maßnahmen 2021 auch keine Prämie gewährt wird. Wird beispielsweise UBB nicht verlängert und „System Immergrün“ sowie „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ schon, wird für die Maßnahmen „System Immergrün“ und „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ keine Prämie gewährt. Die Tabelle „Kombinationsverpflichtungen 2021“ gibt einen Überblick über die Maßnahmen und deren Kombinationsverpflichtung.
Wenn die Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ nicht verlängert werden soll, muss im Herbst 2020 keine Begrünung mehr angebaut werden. Begrünungen, welche im Sommer und Herbst 2020 angebaut und beantragt werden, zählen bereits zum Teilnahmejahr 2021.
Übergangsjahr 2022
Für das Verlängerungsjahr 2022 wird im Herbst 2021 ein eigener Verlängerungsantrag zu stellen sein. In diesem Verlängerungsantrag können nur jene Maßnahmen verlängert werden, welche auch 2021 fristgerecht verlängert wurden. Das Jahr 2022 soll im Unterschied zum Übergangsjahr 2021 als einjährige Verpflichtung gesehen werden. Laut derzeitigem Informationsstand soll es im Jahr 2022 keine Sanktionskumulation und keinen Verpflichtungsabgleich geben. 2022 soll im Unterschied zu 2021 die Prämienfähigkeit aller betrieblichen Flächen gegeben sein.
Grünlanderhaltung: Pflicht ab 2023
Auch im Folgeprogramm des ÖPUL 2015 ist mit einer Grünlanderhaltungspflicht zu rechnen. Derzeit gibt es Überlegungen, das Jahr 2020 als „Referenzjahr“ heranzuziehen. Das würde bedeuten, dass die im MFA 2020 beantragten Grünlandflächen auch im MFA 2023 vorhanden sein müssen bzw. diese Flächen 2023 nicht als Acker oder Spezialkultur beantragt werden dürfen. Die LK Kärnten weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei noch um keine konkrete Festlegung handelt bzw. Details nicht bekannt sind.
Mögliche Änderungen bei Maßnahme „Bio“
1 | Kombinationsverpflichtung aufgehoben:
Im Falle einer Nichtverlängerung der Maßnahme „Bio“ soll die Kombinationsverpflichtung für die vier Maßnahmen „seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen“, „System Immergrün“, „Naturschutzmaßnahme (WF)“ und „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen (M)“ aufgehoben werden. Somit soll ein Betrieb, der aus Bio aussteigt, weiterhin an den vier genannten Maßnahmen teilnehmen können.
2 | Konventionelle Haltung von Raufutterverzehrern:
Die konventionelle Haltung von Raufutterverzehrern auf Biobetrieben war bisher nur mit Pferden möglich. Ab 2021 soll die konventionelle Haltung von allen Raufutterverzehrern auf Biobetrieben möglich sein. Die Bekanntgabe, dass ein Biobetrieb seine Raufutterverzehrer konventionell hält, soll im MFA 2021 möglich sein und hat zur Folge, dass für die Berechnung der Bioprämie bei Ackerfutter und Grünland die Raufutterverzehrer nicht herangezogen werden. Das bedeutet, dass die Bioprämie für Ackerfutter über 25 Prozent der Ackerfläche und Grünland dann nur 70 Euro je Hektar und nicht 225 Euro je Hektar beträgt. Für Acker, Wein und Spezialkulturen bleibt die Bioprämie unverändert. Biobetriebe, die diese Beantragung im Mehrfachantrag 2021 wählen, müssen sich im Klaren sein, dass auch die Vermarktung ihrer tierischen Produkte nur mehr konventionell sein darf. Wird diese Vorgangsweise am Biobetrieb gewählt, empfiehlt die LK Kärnten, sich vorab umfassend durch die Experten des Biozentrums der LK Kärnten beraten zu lassen, um mögliche Auswirkungen auf den Betrieb abschätzen zu können!
3 | Biozuschlag für UBB-Teilnehmer:
Ein Neueinstieg in die ÖPUL-Maßnahme „biologische Wirtschaftsweise“ ist in den zwei Übergangsjahren nicht möglich. UBB-Teilnehmern soll jedoch die Möglichkeit gewährt werden, einen „Biozuschlag“ unter folgenden Voraussetzungen zu beantragen: Die Maßnahme UBB muss verlängert, und bis spätestens 1. Jänner 2021 muss ein Biokontrollvertrag abgeschlossen werden. Der Biozuschlag soll mit dem MFA 2021 beantragbar sein und im Ausmaß von rund 60 Euro je Hektar gewährt werden.
Im Falle einer Nichtverlängerung der Maßnahme „Bio“ soll die Kombinationsverpflichtung für die vier Maßnahmen „seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen“, „System Immergrün“, „Naturschutzmaßnahme (WF)“ und „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen (M)“ aufgehoben werden. Somit soll ein Betrieb, der aus Bio aussteigt, weiterhin an den vier genannten Maßnahmen teilnehmen können.
2 | Konventionelle Haltung von Raufutterverzehrern:
Die konventionelle Haltung von Raufutterverzehrern auf Biobetrieben war bisher nur mit Pferden möglich. Ab 2021 soll die konventionelle Haltung von allen Raufutterverzehrern auf Biobetrieben möglich sein. Die Bekanntgabe, dass ein Biobetrieb seine Raufutterverzehrer konventionell hält, soll im MFA 2021 möglich sein und hat zur Folge, dass für die Berechnung der Bioprämie bei Ackerfutter und Grünland die Raufutterverzehrer nicht herangezogen werden. Das bedeutet, dass die Bioprämie für Ackerfutter über 25 Prozent der Ackerfläche und Grünland dann nur 70 Euro je Hektar und nicht 225 Euro je Hektar beträgt. Für Acker, Wein und Spezialkulturen bleibt die Bioprämie unverändert. Biobetriebe, die diese Beantragung im Mehrfachantrag 2021 wählen, müssen sich im Klaren sein, dass auch die Vermarktung ihrer tierischen Produkte nur mehr konventionell sein darf. Wird diese Vorgangsweise am Biobetrieb gewählt, empfiehlt die LK Kärnten, sich vorab umfassend durch die Experten des Biozentrums der LK Kärnten beraten zu lassen, um mögliche Auswirkungen auf den Betrieb abschätzen zu können!
3 | Biozuschlag für UBB-Teilnehmer:
Ein Neueinstieg in die ÖPUL-Maßnahme „biologische Wirtschaftsweise“ ist in den zwei Übergangsjahren nicht möglich. UBB-Teilnehmern soll jedoch die Möglichkeit gewährt werden, einen „Biozuschlag“ unter folgenden Voraussetzungen zu beantragen: Die Maßnahme UBB muss verlängert, und bis spätestens 1. Jänner 2021 muss ein Biokontrollvertrag abgeschlossen werden. Der Biozuschlag soll mit dem MFA 2021 beantragbar sein und im Ausmaß von rund 60 Euro je Hektar gewährt werden.