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Förderungen für PV-Anlagen starten wieder im April

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11.02.2026 | von Ing. Martin Mayer

Bei beiden Förderungen handelt es sich um Ausschreibungen, die Landesförderung beginnt mit 15. April 2026, die Bundesförderung mit 23. April 2026.

Photovoltaik.jpg © stock.adobe.com
Für Photovoltaikanlagen kann eine Bundes- und Landesförderung beantragt werden. © stock.adobe.com
Ab April 2026 können für Photovoltaikanlagen wieder Bundes- und Landesförderungen beantragt werden. Im Wesentlichen ist darauf zu achten, dass die Landesförderung nach erfolgter Umsetzung, die Bundesförderung vor der Fertigstellung des Projektes beantragt werden muss.

Bundesförderung

Die Beantragung erfolgt ausschließlich online auf der Homepage der Abwicklungsstelle unter www.eag-abwicklungsstelle.at. Gefördert wird die Neuerrichtung oder Erweiterung einer an das öffentliche Netz bzw. Bahnstromnetz angeschlossenen PV-Anlage bis max. 1.000 kW sowie wahlweise auch ein mit der PV-Anlage gleichzeitig neu errichteter Stromspeicher bis max. 50 kWh - die alleinige Beantragung von Stromspeicher ist nicht möglich.

Grundsätzliches zur Förderung
Die Förderung in der Kategorie A (bis 10 kW) und Kategorie B (-20 kW) erfolgt in Form von Fixsätzen, die Reihung erfolgt nach Eingang des Antrages bzw. dem Zeitpunkt der Ticketziehung. In der Kategorie C (-100 kW) und Kategorie D (-1.000 kW) handelt es sich um Maximalsätze, den Förderzuschlag erhalten die niedrigsten Angebote.
Eine Förderantragstellung kann nach Beginn der Arbeiten erfolgen, muss jedoch jedenfalls vor Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme stattfinden, unter Inbetriebnahme versteht man die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber. Jedenfalls dürfen die Arbeiten nicht vor dem 21. April 2022 begonnen worden sein.

Antragstellung und erforderliche Unterlagen
Förderanträge können auch bereits vor dem 23. April 2026 eingebracht werden, die Ticketziehung und somit die Reihung erfolgt jedoch erst ab dem 23. April 2026. Der Antrag muss auch bei erfolgter Ticketziehung auf jeden Fall bis zum Ende des jeweiligen Calls online übermittelt werden.
Die Zählpunktnummer bzw. ein Netzzugangsvertrag und (falls erforderlich) Anzeigen/Genehmigungen in 1. Instanz müssen bei der Antragstellung bereits vorliegen. Zusätzlich müssen die einzelnen Komponenten beschrieben sowie Investitionskosten angegeben werden. Weiters muss bei der Antragstellung eine kurze technische Beschreibung hochgeladen werden.
Die Erteilung des Förderzuschlags erfolgt in den Kategorien A und B nach dem "First come, first served"-Prinzip, in den Kategorien C und D nach der Höhe des Gebotes. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist an den Förderantrag für die PV-Anlage gebunden. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht möglich. Ebenso sind Stromspeichererweiterungen nicht Gegenstand dieser Förderung.

Die Förderung wird in Euro/kW installierter Leistung ausbezahlt und liegt für 2026 in folgender Höhe:
  • Kategorie A (-10 kW) 150 Euro/kW
  • Kategorie B (-20 kW) 140 Euro/kW
  • Kategorie B (-100 kW) max. 130 Euro/kW
  • Kategorie C (-1000 kW) max. 120 Euro/kW
  • Stromspeicher 150 Euro/kWh
Die Förderung ist auf jeden Fall mit max. 30% der Investitionssumme begrenzt.

Zu- und Abschläge
Innovative PV-Anlagen können einen Zuschlag von 30% auf den jeweiligen Fördersatz erhalten. Für PV-Anlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche errichtet werden, ist ein Abschlag auf den jeweiligen Fördersatz von 25% vorgesehen (ausgenommen Agri-PV-Anlagen).

"Made in Europe"-Bonus
PV-Anlagen, die mit PV-Modulen und/oder einem Wechselrichter mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, können einen Zuschlag von bis zu 20% (+10% pro Komponente) auf den jeweiligen Fördersatz erhalten. Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen, gilt ein Zuschlag von 10%.
Bei folgenden Calls kann 2026 eine Bundesförderung für Photovoltaik beantragt werden:
  • Call 1:    23. April - 11. Mai 2026
  • Call 2:    16. - 20. Juni 2026
  • Call 3:    8. - 22. Oktober 2026
Weitere Auskünfte können auch auf den Webseiten der ÖMAG www.oem-ag.at sowie der Abwicklungsstelle www.eag-abwicklungsstelle.at eingeholt werden.

Förderung Kärnten

Die Landesförderung ist je nach Antragsteller mit Bundesförderungen kombinierbar, die u. a. Maximalförderung darf jedoch nicht überschritten werden. Förderbar sind nur Projekte, die nach dem 1. Jänner 2026 realisiert wurden (für Projekte, die vor dem 1. Jänner 2026 realisiert und noch nicht gefördert wurden, gelten noch die Richtlinien aus dem Vorjahr). Förderantrage können nach der Projektrealisierung (Fertigstellung und Abnahme) ab dem 16. April 2026 beim Land Kärnten gestellt werden. Maßgeblich für die Einreichung ist das Rechnungsdatum (Schlussrechnung) der Hauptanlagenteile. Andere Förderungen (Bundesförderungen etc.) werden in die Förderintensität eingerechnet. Weiters muss es sich um den erstmaligen Förderantrag innerhalb der letzten zehn Jahre bei der Abt. 7, 8 oder 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung handeln. Die Beantragung erfolgt mittels vorgegeben Antragsformularen, diese können unter www.energiewirtschaft.ktn.gv.at heruntergeladen werden.

Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlagen Wohnbau 2026
Gefördert werden die Neuerrichtung oder Erweiterungen von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern bei Wohnbauten. Ausgenommen von der Förderung sind Anlagen für nicht ständig benutzte Wohnobjekte, z. B. Zweitwohnsitze, Ferienwohnungen etc. Voraussetzung ist, dass die Anlage im Eigentum des Förderwerbers ist. Die Förderung beantragen können Mieter oder Eigentümer von Wohngebäuden, bei Mietern ist eine Zustimmung des Eigentümers Voraussetzung. Gefördert werden natürliche und juristische Personen, sofern die PV-Anlagen und der Stromspeicher ausschließlich der Stromversorgung von Wohnobjekten (Wohneinheiten) dienen. Außerdem muss es sich bei den förderbaren Anlagen um netzparallel-geführte Anlagen handeln, Insel- und Balkonanlagen sind nicht förderbar.

Die Förderung erfolgt ab einer Anlagenleistung von min. 5 kWp. Eine Abweichung von max. 15% zur Mindestgröße kann in technisch begründeten Ausnahmefällen (z.B. zu geringes Platzangebot etc.) möglich sein. Die maximale Förderhöhe inkl. der Förderung für den Stromspeicher beträgt 3.000 Euro/Anlage (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser), im mehrgeschossigen Wohnbau werden zusätzlich 1.500 Euro/Wohneinheit gewährt.
Wird nur ein Stromspeicher alleine errichtet (beispielsweise nachgerüstet), muss die Mindestspeicherkapazität 5 kWh betragen. Die max. Förderhöhe beträgt 1.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienwohnhäusern, im mehrgeschossigen Wohnbau erhöht sich die Maximalförderung um 500 Euro je Wohneinheit. Nicht förderbar sind Stromspeicher bei Inselanlagen, Stand-Alone-PV-Stromspeichern sowie gebrauchte Anlagen. Die Förderung ist mit max. 50% der Bruttoinvestitionskosten (bei vorsteuerabzugsberechtigen Nettoinvestitionskosten) begrenzt.

Betriebliche Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlagen
Beantragen können natürliche und juristische Personen, deren Gebäude öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden. Voraussetzung ist eine betriebliche und eigenverbrauchsoptimierte Nutzung. Förderbar ist die Neuerrichtung und Erweiterung von PV-Anlagen im Netzparallelbetrieb, die förderbare Anlagengröße wird auf Basis des Stromverbrauchs ermittelt. Bis 45.000 kWh Jahresstromverbrauch beträgt die förderbare Anlagengröße 45.000 kWh/3000, ab 45.000 kWh wird der 45.000 kWh-übersteigende Stromverbrauch (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre) durch 5.000 geteilt und zu den 15 kW hinzugezählt. Bei einem Stromverbrauch von 57.000 kWh beträgt die förderbare Anlagengröße beispielsweise 17,4 kW. Die Anlage muss eigenstromoptimiert errichtet und betrieben werden, die Stromproduktion und Eigenverbrauchsquote bei der Anlage sind zu dokumentieren und bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

Die Förderhöhe beträgt 200 Euro/kW ermittelter Anlagengröße und ist mit 500.000 Euro je Standort begrenzt. Anlagen, die im EAG der Kategorie D (Anlagen >100 kW) zuzuordnen sind, sind nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Inselanlagen, Anlagen mit erhöhten Einspeisetarifen oder Marktprämien, Anlagen zur Volleinspeisung oder gebrauchte Module.

Zusätzlich kann die Errichtung (auch Nachrüstung) eines Stromspeichers mit 275 Euro/kWh Speicherkapazität gefördert werden, die Förderung ist auf max. 2750 Euro begrenzt, pro Standort (= Zählpunkt) werden max. 10 kWh Speicherkapazität gefördert.
Die Förderung ist sowohl bei betrieblichen PV-Anlagen als auch bei Errichtung eines Stromspeichers mit 45% der förderbaren Investitionskosten begrenzt.

Kommunale Photovoltaikanlagen
Die Bemessung der förderbaren Anlagengrößen erfolgt analog zur Bemessung bei betrieblichen Anlagen, die genauen Fördervoraussetzungen sind auf der Homepage der Förderstelle unter www.energiewirtschaft.ktn.gv.at einsehbar.

LK informiert auf Messe

Die Landwirtschaftskammer Kärnten informiert rund um die Themen Energiewende, Energieeffizienz am Bauernhof und Umstieg auf erneuerbare Energie auf der Häuslbauermesse in Klagenfurt, vom 20. bis 22. Februar 2026, am Stand F23 in der Halle 1. Auskünfte rund um Fördermöglichkeiten mit den Schwerpunkten Heizen mit Holz, Energieeffizienz und Photovoltaik runden das Beratungsangebot ab.

Links zum Thema

  • oem-ag.at
  • Abwicklungsstelle
  • energiewirtschaft.ktn.gv.at
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