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Futtermittelsicherheit bei CC-Kontrollen

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22.07.2021 | von Ing. Wolfgang Stromberger

Die Futtermittelhygieneverordnung VO (EG) 183/​2005 ist zum überwiegenden Teil Grundlage für die Einhaltung der Futtermittelsicherheit bei Cross Compliance-(CO-)Kontrollen Von dieser Verordnung sind alle Landwirte betroffen, die Futtermittel erzeugen, in Verkehr bringen oder an Nutztiere verfüttern.

Foto 2 Saubere Tränke-min (1).jpg © LK Kärnten/Wolfgang Stromberger
Zentrale Anforderung ist die Sicherheit von Futtermitteln, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Unsichere Futtermittel dürfen daher nicht an Nutztiere verfüttert werden. Der direkte Einsatz von Futterzusatzstoffen am landwirtschaftlichen Betrieb unterliegt besonderen Anforderungen. Für Futterzusatzstoffe wie beispielsweise organische Säuren oder Futterharnstoff gilt eine spezielle Aufzeichnungspflicht.

Welche Anforderungen müssen erfüllt werden:
  • Die Verunreinigung von Futtermitteln durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Abfälle, verunreinigtes Wasser, Schädlinge, Schimmelpilze, krankmachende Bakterien und sonstige gefährliche Stoffe ist weitgehend zu vermeiden. 
  • Verbot der Lagerung und des Einsatzes von tierischen Proteinen (Tiermehl) für Fütterungszwecke.
  • Die Verwendung von Fischmehl ist nur unter besonderen Bedingungen möglich:
    • reine Schweinebetriebe: Registrierung in einer zentralen Datenbank oder Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde, hergestellte Futtermittel nur für die eigenen Tiere verwenden
    • kombinierte Betriebe: Verfütterung fischmehlhältiger Futtermittel an Schweine – Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, getrennte Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern sowie getrennte Lagerung der entsprechenden Futtermittel und keine gemeinsamen Mischanlagen für z. B. Rinder und Schweine
  • Absicherung der Rückverfolgbarkeit für alle Futtermittel am Betrieb, wobei die betriebseigenen über die jeweiligen Angaben der Flächennutzungsliste des MFA-Flächenplans ohnehin aufliegen. Für alle zugekauften Futtermittel muss die Herkunft über Belege, wie z. B. Lieferscheine, Rechnungen, Eigenbelege, Futtermittel-Lieferscheine im AMA-Gütsesiegelprogramm nachvollziehbar sein. Bei eigenen Mischanlagen sind Aufzeichnungen (z. B. Rezepturen) erforderlich.

Was wird bei Vor-Ort-Kontrollen überprüft?

  • Besonderes Augenmerk wird auf das Verbot tierischer Proteine (Tiermehlverbot) sowie die Einhaltung der genannten Bedingungen zum Fischmehleinsatz gelegt.
  • Die ordnungsgemäße Herstellung, Lagerung und Verfütterung aller Futtermittel, um Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen weitgehend zu vermeiden. 
  • Die getrennte Lagerung von Futtermitteln und gefährlichen Stoffen (z. B. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Treibstoffe oder Abfälle) steht hier im Mittelpunkt. Weiters müssen Futtermittel gegen Verunreinigungen geschützt werden. Sie dürfen unter anderem nicht in Säcken oder Kisten, die mit unerwünschten Stoffen befüllt waren, transportiert oder gelagert werden. Ebenso sind Anlagen, Behälter, Transportgeräte und Fahrzeuge, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, entsprechend zu reinigen. Ein Anhänger, der z. B. für Düngertransporte benutzt wurde, muss spätestens vor dem nächsten Transport von Futtermitteln gründlich gereinigt werden.

Sämtliche Arbeitsvorgänge in der Futtergewinnung sind so zu organisieren, dass die Futtermittelsicherheit nicht vermindert wird, z. B. Trocknen von Getreide mit höherer Erntefeuchte, um Schimmelbildung zu vermeiden. Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge in Lagerräumen sind soweit als möglich zu verhindern. Dazu zählen: die Reinigung nach dem Entleeren, die Bekämpfung von Lagerschädlingen (z. B. Kornkäfer), Maßnahmen gegen Schadnager und die Verschmutzung durch Vogelkot (Schutzgitter). Auch Weidefutter, welches ohne Transport, Lagerung oder Futtervorlage direkt von den Tieren aufgenommen wird, ist vor Verunreinigungen zu schützen. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder organischen Düngern, auch auf angrenzenden Flächen, sind entsprechende Wartezeiten einzuhalten (z. B. organische Dünger 21 Tage).

Maßnahmen gegen Verunreinigungen während der Futtervorlage werden unter dem Begriff „Gute Tierfütterungspraxis“ zusammengefasst. Dazu gehören unter anderem eine allgemeine Stallreinigung, Einstreuwechsel und die regelmäßige Reinigung von Fütterungs- und Tränkeanlagen.
 

Futtermittel­zusatzstoffe

Futtermittelzusatzstoffe als Reinsubstanzen oder Vormischungen sind bereits in geringen Konzentrationen hoch wirksam. Um die Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, unterliegen sie höheren Anforderungen als in der Mischfutterherstellung. Für Landwirte ist ein direkter Einsatz innerhalb einer abgeschwächten einzelbetrieblichen Gefahrenanalyse (HACCP – Konzept) möglich. Dafür muss eine schriftliche Rezeptur wie ein Verwendungshinweis des Produktes sowie ein Herkunftsbeleg (Lieferschein, Rechnung) vorhanden sein. Weiters muss die bestimmungsgemäße Anwendung dokumentiert werden. Entsprechende Vorlagen für Aufzeichnungen sind in der Landwirtschaftskammer erhältlich und auf der Homepage der LK Kärnten im Downloadbereich abrufbar.

In der Rinderfütterung sind von dieser Regelung vor allem organische Säuren wie die Propion- oder Ameisensäure als Konservierungsmittel betroffen, die bei der Kälbertränke oder Silobehandlung eingesetzt werden. Auch der Einsatz von Propylenglycol in der Milchviehfütterung sowie das Einmischen von Futterharnstoff in Silage oder Futterrationen müssen dokumentiert werden.

Sämtliche als Silierhilfsmittel deklarierte Präparate wie Milchsäurebakterien oder auch Siliersalze sind von dieser Bestimmung nicht betroffen und können weiterhin einfach eingesetzt werden.
Im Bereich der Futtermittelsicherheit kommt der eigenverantwortlichen Überprüfung und Einhaltung der Anforderungen größte Bedeutung zu. Ein wertvolles Hilfsmittel sind dabei Checklisten zur Eigenkontrolle. Im Vordergrund steht der Schutz der Gesundheit für Mensch und Tier sowie die Sicherung der Qualität tierischer Produkte.
 

Wichtige Punkte bei Kontrollen:

  • Einhaltung der Futtermittelsicherheit, Vermeiden sämtlicher Kontaminationsrisiken
  • Bei Fischmehleinsatz, Einhalten der angeführten Bestimmungen
  • Sauberkeit von Stall, Futterlager und Mischanlagen
  • Dokumentation der Herkunft und Menge der vorhandenen Futtermittel
  • Bei Vorhandensein von Zusatzstoffen (Reinsubstanzen) und Vormischungen, behördliche Zulassung bzw. Registrierung erforderlich
  • Im Zuge der Kontrollen werden auch Futterproben gezogen, wobei eigene Hofmischungen und Futtermittel nicht österreichischer Herkunft sowie Futter von Flächen mit z. B. Klärschlammdüngung im Mittelpunkt stehen.

Downloads zum Thema

  • Aufzeichnungen Einsatz Futterzusatzstoffe PDF 26,99 kB

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