Fragen und Antworten zur Feldmiete
1. Ab wann gilt die Lagerung von Stallmist als Feldmiete?
Wird Stallmist länger als fünf Tage auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche gelagert, gilt dies als Feldmiete.
2. Wie lange muss Stallmist vor der Anlage als Feldmiete vorgelagert werden?
Stallmist muss mindestens drei Monate auf einer technisch dichten Fläche vorgelagert werden, bevor dieser als Feldmiete umgelagert werden darf. Wird Stallmist aus Tiefstallsystemen nach drei Monaten auf einer Feldmiete gelagert, gilt dies ebenso als Vorlagerung.
3. Wie weit muss eine Feldmiete mindestens von Gewässern entfernt sein?
Der Abstand einer Feldmiete zu Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben muss mindestens 25 Meter betragen.
4. Wie lange darf eine Feldmiete maximal am gleichen Ort lagern?
Feldmieten müssen spätestens nach acht Monaten geräumt werden. Eine Ausnahme gibt es für Feldmieten aus Schaf-, Ziegen-, Lama-, Alpaka- oder Pferdemist. Hier muss eine Feldmiete spätestens nach zwölf Monaten geräumt werden.
5. Darf jeder Mist als Feldmiete gelagert werden?
Nein, Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht als Feldmiete gelagert werden.
6. Müssen Aufzeichnungen über Feldmieten geführt werden?
In Kärnten müssen unter den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Aufzeichnungen über Feldmieten geführt werden.
7. Kann eine Feldmiete als Lagerkapazität (sechs Monate) angerechnet werden?
Eine Anrechnung kann nur bei Betrieben mit einem Düngeräquivalent von bis zu 1800 kg Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste erfolgen. Dabei kann die Festmistlagerkapazität auf einer technisch dichten Lagerfläche auf maximal drei Monate verringert werden, wenn Festmist auf Feldmieten zwischengelagert wird.
8. Wie oft darf an derselben Stelle eine Feldmiete angelegt werden?
Wird eine Feldmiete geräumt, darf frühestens nach einem Jahr an der betreffenden Stelle wieder eine neue Feldmiete angelegt werden.
Wird Stallmist länger als fünf Tage auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche gelagert, gilt dies als Feldmiete.
2. Wie lange muss Stallmist vor der Anlage als Feldmiete vorgelagert werden?
Stallmist muss mindestens drei Monate auf einer technisch dichten Fläche vorgelagert werden, bevor dieser als Feldmiete umgelagert werden darf. Wird Stallmist aus Tiefstallsystemen nach drei Monaten auf einer Feldmiete gelagert, gilt dies ebenso als Vorlagerung.
3. Wie weit muss eine Feldmiete mindestens von Gewässern entfernt sein?
Der Abstand einer Feldmiete zu Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben muss mindestens 25 Meter betragen.
4. Wie lange darf eine Feldmiete maximal am gleichen Ort lagern?
Feldmieten müssen spätestens nach acht Monaten geräumt werden. Eine Ausnahme gibt es für Feldmieten aus Schaf-, Ziegen-, Lama-, Alpaka- oder Pferdemist. Hier muss eine Feldmiete spätestens nach zwölf Monaten geräumt werden.
5. Darf jeder Mist als Feldmiete gelagert werden?
Nein, Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht als Feldmiete gelagert werden.
6. Müssen Aufzeichnungen über Feldmieten geführt werden?
In Kärnten müssen unter den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Aufzeichnungen über Feldmieten geführt werden.
7. Kann eine Feldmiete als Lagerkapazität (sechs Monate) angerechnet werden?
Eine Anrechnung kann nur bei Betrieben mit einem Düngeräquivalent von bis zu 1800 kg Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und Lagerverluste erfolgen. Dabei kann die Festmistlagerkapazität auf einer technisch dichten Lagerfläche auf maximal drei Monate verringert werden, wenn Festmist auf Feldmieten zwischengelagert wird.
8. Wie oft darf an derselben Stelle eine Feldmiete angelegt werden?
Wird eine Feldmiete geräumt, darf frühestens nach einem Jahr an der betreffenden Stelle wieder eine neue Feldmiete angelegt werden.