Flächen zur Biodiversität auch 2021 anlegen
Ab einer Fläche von zwei Hektar Acker- und gemähten Grünlandflächen sind fünf Prozent Biodiversitätsflächen (DIV-Flächen) anzulegen. Betriebe unter 15 ha Ackerfläche können frei wählen, ob sie ihre DIV-Fläche am Acker oder am gemähten Grünland anlegen. Ab einer Ackerfläche von 15 ha sind DIV-Flächen so anzulegen, dass auf zumindest fünf Prozent der Ackerflächen DIV-Flächen vorhanden sind.
Auflagen für Grünlandflächen
Die erste Mahd darf frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen erfolgen (frühestens jedoch ab 1. Juni). Unabhängig davon ist eine Mahd ab dem 1. Juli jedenfalls zulässig. Die Einhaltung dieser Termine wird durch Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Eine Vorverlegung des Schnittzeitpunktes bezüglich der Termine 1. Juni und 1. Juli ist mit jährlich neuer Festlegung möglich. Die Anzahl der Tage, um die die Mahd vorverlegt werden kann, wird je Bezirk jährlich festgelegt und auf www.mahdzeitpunkt.at veröffentlicht. Wichtig: Diese Vorverlegung betrifft die Termine 1. Juni und 1. Juli, die erste Mahd darf jedoch frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen erfolgen. Unabhängig davon ist eine Mahd ab dem 1. Juli (minus die jeweiligen Tage) jedenfalls zulässig.
Achtung: Für Teilnehmer an der Maßnahme „Naturschutz“ gelten weiterhin die Auflagen laut Projektbestätigung. Auf Acker-DIV-Flächen ist eine Vorverlegung des Schnittzeitpunktes nicht möglich.
Die Grünland-DIV-Fläche muss mindestens einmal gemäht werden, und das Mähgut muss von der Fläche abtransportiert werden. Eine Beschränkung der Anzahl der Nutzungen gibt es nicht. Ein Häckseln oder Beweiden und das Ausbringen von Düngemitteln sind vor dem ersten Schnitt nicht erlaubt, danach schon. Die Ausbringung flächiger Pflanzenschutzmittel ist verboten, eine Punktbekämpfung ist erlaubt. Die Grünland-DIV-Flächen sind über den gesamten Verpflichtungszeitraum am gleichen Standort zu belassen, auch im Übergangsjahr 2021. Bereits angelegte DIV-Flächen am Grünland, welche die Fünf-Prozent-Grenze überschreiten, können gegenüber dem Vorjahr auch reduziert werden. Bei Pachtflächenverlust oder Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung (durch z. B. Verbauung oder Aufforstung) kann die DIV-Fläche am Grünland sanktionslos auf einer anderen Fläche angelegt werden.
Achtung: Für Teilnehmer an der Maßnahme „Naturschutz“ gelten weiterhin die Auflagen laut Projektbestätigung. Auf Acker-DIV-Flächen ist eine Vorverlegung des Schnittzeitpunktes nicht möglich.
Die Grünland-DIV-Fläche muss mindestens einmal gemäht werden, und das Mähgut muss von der Fläche abtransportiert werden. Eine Beschränkung der Anzahl der Nutzungen gibt es nicht. Ein Häckseln oder Beweiden und das Ausbringen von Düngemitteln sind vor dem ersten Schnitt nicht erlaubt, danach schon. Die Ausbringung flächiger Pflanzenschutzmittel ist verboten, eine Punktbekämpfung ist erlaubt. Die Grünland-DIV-Flächen sind über den gesamten Verpflichtungszeitraum am gleichen Standort zu belassen, auch im Übergangsjahr 2021. Bereits angelegte DIV-Flächen am Grünland, welche die Fünf-Prozent-Grenze überschreiten, können gegenüber dem Vorjahr auch reduziert werden. Bei Pachtflächenverlust oder Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung (durch z. B. Verbauung oder Aufforstung) kann die DIV-Fläche am Grünland sanktionslos auf einer anderen Fläche angelegt werden.
Auflagen für Ackerflächen
Die Bewirtschaftungsauflagen für DIV-Flächen am Acker bleiben 2021 unverändert. Die Anlage einer DIV-Fläche auf Ackerflächen erfordert eine Einsaat von mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern und muss bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Pflanzen wie Gräser und Getreide gelten als nicht insektenblütig, sie dürfen maximal in einem untergeordneten Ausmaß (unter 10 %) in den Blühmischungen enthalten sein.
Die Acker-DIV-Fläche muss mindestens einmal im Jahr gemäht oder gehäckselt werden, jedoch maximal zweimal im Jahr. Auf der Hälfte der Acker-DIV-Fläche ist das Mähen oder Häckseln erst ab 1. August erlaubt, am Rest ist dies ohne zeitliche Einschränkung möglich. Das Mähgut darf verbracht und genutzt werden.
Das Dreschen einer Acker-DIV-Fläche ist nicht erlaubt. Eine Beweidung ist erst im zweiten Jahr nach dem 15. September zulässig, allerdings nur dann, wenn die Fläche im darauffolgenden Jahr nicht mehr im Mehrfachantrag als Acker-DIV-Fläche beantragt wird. Vom 1. Jänner des Anlagejahres bis zum Umbruch oder zur anderweitigen Deklaration der Fläche sind der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln inkl. Kalkung sowie eine Punktbekämpfung nicht erlaubt. Ein Umbruch ist frühestens ab 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Beispiel: Eine im Frühjahr 2021 angelegte und im MFA 2021 beantragte Acker-DIV-Fläche darf frühestens ab 15. September 2022 umgebrochen werden. Die Beseitigung von geförderten DIV-Flächen darf nur mit mechanischen Methoden erfolgen. Danach oder auch im gleichen Zug kann die Anlage einer Folgekultur erfolgen. Die Verwendung der Acker-DIV-Fläche als Abstellplatz für Maschinen und Geräte, als Lagerplatz, als Manövrierfläche für die Pflege angrenzender Kulturen usw. ist nicht erlaubt.
Eine Besonderheit bei Acker-DIV-Flächen besteht für jene Flächen, welche über der Fünf-Prozent-Grenze „freiwillig“ als Acker-DIV-Fläche beantragt werden. Für die Anlage von über fünf Prozent, jedoch maximal zehn Prozent, zusätzlicher DIV-Fläche am Acker gibt es einen erhöhten Prämiensatz von 450 Euro/ha.
Die Acker-DIV-Fläche muss mindestens einmal im Jahr gemäht oder gehäckselt werden, jedoch maximal zweimal im Jahr. Auf der Hälfte der Acker-DIV-Fläche ist das Mähen oder Häckseln erst ab 1. August erlaubt, am Rest ist dies ohne zeitliche Einschränkung möglich. Das Mähgut darf verbracht und genutzt werden.
Das Dreschen einer Acker-DIV-Fläche ist nicht erlaubt. Eine Beweidung ist erst im zweiten Jahr nach dem 15. September zulässig, allerdings nur dann, wenn die Fläche im darauffolgenden Jahr nicht mehr im Mehrfachantrag als Acker-DIV-Fläche beantragt wird. Vom 1. Jänner des Anlagejahres bis zum Umbruch oder zur anderweitigen Deklaration der Fläche sind der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln inkl. Kalkung sowie eine Punktbekämpfung nicht erlaubt. Ein Umbruch ist frühestens ab 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Beispiel: Eine im Frühjahr 2021 angelegte und im MFA 2021 beantragte Acker-DIV-Fläche darf frühestens ab 15. September 2022 umgebrochen werden. Die Beseitigung von geförderten DIV-Flächen darf nur mit mechanischen Methoden erfolgen. Danach oder auch im gleichen Zug kann die Anlage einer Folgekultur erfolgen. Die Verwendung der Acker-DIV-Fläche als Abstellplatz für Maschinen und Geräte, als Lagerplatz, als Manövrierfläche für die Pflege angrenzender Kulturen usw. ist nicht erlaubt.
Eine Besonderheit bei Acker-DIV-Flächen besteht für jene Flächen, welche über der Fünf-Prozent-Grenze „freiwillig“ als Acker-DIV-Fläche beantragt werden. Für die Anlage von über fünf Prozent, jedoch maximal zehn Prozent, zusätzlicher DIV-Fläche am Acker gibt es einen erhöhten Prämiensatz von 450 Euro/ha.
Beantragung im MFA
DIV-Flächen sind im MFA mit dem Code „DIV“ zu kennzeichnen.
- DIV-Flächen am Acker:
- Klee DIV
- Sonstiges Feldfutter DIV
- Grünbrache DIV
- DIV-Flächen am Grünland:
- Streuwiese DIV
- Einmähdige Wiese DIV:
- Mähwiese-Weide
- Zwei Nutzungen DIV
- Mähwiese-Weide drei und mehr Nutzungen DIV
- Ebenfalls anrechenbar sind Flächen im Rahmen der Maßnahme Naturschutz „WF“:
- Acker Stilllegungen (Auflagenkürzel laut Projektbestätigung: SA01; SB01 SB19, SC01SC02)
- Grünlandflächen mit Schnittzeitpunktverzögerung (Auflagenkürzel laut Projektbestätigung: GL01 GL32; GN01 und GN02)