Fischotter-Verordnung verlängert
Um den starken Populationsanstieg der Fischotter eindämmen zu können, wurde eine von Landesrat Martin Gruber 2018 erlassene Verordnung nach 2020 erneut verlängert und ist wieder für zwei Jahre gültig. „Ohne Bejagung würde sich der Fischotter weiter massiv ausbreiten, wie es bis zur ersten Verordnung der Fall war, weil er keine natürlichen Feinde hat“, so Gruber. Die wichtigsten Elemente der Fischotter-Verordnung sind das Entnahmekontingent und die festgelegten Jagdzeiträume: 50 Fischotter pro Jahr dürfen ab Inkrafttreten erlegt werden. Zwischen 1. März und 31. Oktober sind dafür nur Lebendfallen erlaubt, damit tragende bzw. führende Fischotter wieder freigelassen werden können. Von 1. November bis Ende Februar ist die Bejagung durch alle im Jagdgesetz erlaubten Fallen und durch Schusswaffen möglich. Unverändert bleibt, dass nur Jäger, die eine entsprechende Schulung absolviert haben, zum Fischotterfang berechtigt sind und jede aufgestellte Falle sowie jede Entnahme an das Land Kärnten zu melden ist. Neu in der Verordnung sind dagegen die Vorschrift, dass Lebendfallen zweimal pro Tag kontrolliert werden müssen und eine Klarstellung, dass bei den Conibaer-Fallen nur solche mit einer Seitenlänge von 30 cm verwendet werden dürfen. Durch das Monitoring, das von Wildbiologen des Landes und der Universität Graz durchgeführt wird, lassen sich kleinräumig erste Effekte der Bejagung erkennen. Von einer nachhaltigen Erholung der Fischbestände könne aber keine Rede sein. Daher müsse die selektive Bejagung des Fischotters fortgesetzt werden, betonte Gruber.