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22.12.2022 | von Dipl.-Ing. Leo Kirchmaier, LK NÖ, Dipl.-Ing. Gerda Maria Weber, LK Kärnten

Fischereifonds – Förderrichtlinie bis 2027

Anträge für die Förderung von Investitionen und Innovationen in der Aquakultur können jetzt regulär gestellt werden.

Bild 2 Futterautomat Gerda Weber.jpg
Technische Ausrüstungen wie Futterautomaten werden gefördert. © Weber
Der neue Förderfonds für Investitionen in die Fischereiwirtschaft und Aquakultur heißt zukünftig Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, kurz EMFAF 2021 – 2027. Jetzt können reguläre Anträge gestellt werden, und die bereits vorläufig gestellten Anträge können in reguläre Antrag geändert werden.

EMFAF 2021 – 2027

Der EMFAF wurde um den Begriff Aquakultur erweitert. Das zeigt, dass der Stellenwert der Aquakultur mehr und mehr an Bedeutung und Sichtbarkeit gewinnt. Der inhaltliche Fokus liegt wie beim Vorgängerprogramm EMFF 2014 – 2020 auf einer Steigerung der heimischen Aquakulturproduktion durch Zuschüsse zu Investitionen. Daneben werden begleitend auch Maßnahmen wie Bildung, Datenerhebung sowie Verarbeitung und Vermarktung gefördert. Der EMFAF weist eine verstärkte Ausrichtung auf Klimaschutz und Klimawandelanpassung sowie auf Energie- und Ressourceneffizienz auf.

Förderbereiche
Die wichtigste Maßnahmenart für Aquakultur-Produzentinnen und -Produzenten ist die Förderung von Investitionen und Innovation in der Aquakultur. Darunter fallen klassische Karpfenteiche, Durchflussanlagen für die Produktion von Forellenartigen aber auch Kreislauf- und Aquaponikanlagen, also die Kombination von Fischzucht und Gemüsebau.
Die Förderrichtlinie nennt dabei umfassende Fördergegenstände:
  • Produktive Investitionen in die Aquakultur wie z. B. Neuerrichtung bzw. Erweiterung und/​oder Modernisierung bestehender Aquakulturanlagen (Teiche, Durchflussanlagen, Kreislauf- und Aquaponikanlagen), Bruthäuser für Setzlinge, technische Ausrüstung, Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen sowie Sanierung bestehender bzw. Revitalisierung stillgelegter Anlagen
  • Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen der Aquakulturanlagen auf die Umwelt einschließlich der Verbesserung der Haltungsbedingungen und Tiergesundheit, Erhöhung der Ressourceneffizienz, Verbesserung der Wasserqualität und der Qualität des Ablaufwassers (Reduktion von Chemikalien, Reduktion des Arzneimitteleinsatzes etc.)
  • Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz (CO2-Reduktion) sowie für einen nachhaltigen Energieeinsatz, z. B. durch Steigerung der Energieeffizienz von Aquakulturbetrieben oder durch Förderung der Umstellung auf erneuerbare Energiequellen
  • Investitionen im Bereich Diversifizierung, insbesondere Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse, der Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse (speziell in Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels, Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten (z. B. landwirtschaftlicher Tourismus und Aktivitäten der Freizeitwirtschaft sowie Bewirtung) sowie im Bereich Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (z. B. Hofläden, online);
  • Innovation, z. B. Entwicklung neuer oder verbesserter Erkenntnisse in technischen, wissenschaftlichen oder organisatorischen Bereichen mit Fokus auf Umweltauswirkungen (Substitution von Fischmehl etc.), Ressourceneffizienz, Klimawandelanpassung, Tierschutz, nachhaltige Produktionsmethoden, nachhaltige Methoden zur Krankheitsbehandlung, neue Zuchtarten, Verwaltungs- bzw. Organisationssysteme, Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.

Was nicht gefördert wird

Der EMFAF grenzt die Förderung von Aquaponikanlagen klar auf Investitionen in jenen Anlagenteil ein, der der Fischproduktion dient, jener für die Gemüseproduktion fällt damit nicht darunter. Auch die Förderung von baulichen Maßnahmen und Vorrichtungen zum Schutz vor Prädatoren wie Fischotter, Kormoran und Graureiher (Zäune, Überspannungen) ist nicht möglich. Damit folgt man dem nationalen Strategieplan (siehe Infokasten), in dem auf Förderprogramme der Bundesländer verwiesen wird. Hinsichtlich Fahrzeugen ist die Förderung eingeschränkt auf Spezialumbauten bzw. -aufbauten für Fahrzeuge, nicht angetriebene und innerbetriebliche Fahrzeuge, sofern diese nicht mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden und ausschließlich für die Produktion bzw. Direktvermarktung genutzt werden (z. B. Stapler, Hoflader, Verkaufsanhänger). Damit ist zum Beispiel der Ankauf dieselbetriebener Pick-Up künftig nicht mehr förderbar. Nicht förderfähig sind zudem Photovoltaikanlagen, thermische Gebäudesanierung, Stromspeicher, Notstromversorgungen und Wärmenetze.
 
Bild 1 Ufersanierung Güntherr Gratzl Archiv Aqua.jpg
Unterstützt werden die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen sowie Sanierung bestehender bzw. Revitalisierung stillgelegter Anlagen. © Günther Gratzl Archiv Aqua

Fördersätze

Der Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten beträgt:
  • generell 30 %
  • oder 40 % im Fall der Förderung von Betrieben mit biologischer Wirtschaftsweise
  • oder 40 % im Fall der Förderung von „Innovation“
Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag beträgt 10.000 Euro. Die Obergrenze der förderfähigen Kosten beträgt höchstens 700.000 Euro pro Betrieb und Förderzeitraum bis 2027 inklusive etwaigem Auslaufzeitraum. Bei Kreislaufanlagen, bei denen im Salz- bzw. Brackwasser produziert wird, beträgt diese Obergrenze höchstens 500.000 Euro. Generell können von den förderbaren Kosten maximal 100.000 Euro für Fahrzeuge anerkannt werden.

Voraussetzungen

  • Bezug zur Aquakulturproduktion bzw. zur Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (u. a. keine Grundlagenforschung)
  • Befassung eines Fachgremiums zum Innovationsgehalt des Vorhabens vor dessen Genehmigung
  • partnerschaftliche Zusammenarbeit mit einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, ausgenommen Projekte unter 50.000 Euro Gesamtkosten
  • Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Antragstellung

Förderungsanträge können laufend bei der Förderstelle beim Amt der Kärntner Landesregierung (siehe Service) eingebracht werden. Die Förderstelle gibt den Stichtag bekannt, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden. Die vollständigen Anträge werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des Bewertungsschemas erreicht werden. Der Stichtag für das erste Auswahlverfahren wird voraussichtlich im 1. Quartal 2023 sein.

Förderabwicklungsstelle in Kärnten

Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum Regionalbüro Völkermarkt, Spanheimergasse 2, 9100 Völkermarkt

Antragsformulare:
www.ktn.gv.at/​Verwaltung/​Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/​Abteilung-10/​Foerderungen/
​ Ing. Martin Tschernko, Tel. 050/​536-65 5 72 E-Mail: martin.tschernko@ktn.gv.at
Daniel Muchar, Tel. 050/​536-65 5 71, E-Mail: daniel.muchar@ktn.gv.at
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Kontakt

  • Gerda Maria Weber
    Dipl.-Ing. Gerda Maria Weber
    gerda.weber@lk-kaernten.at
    T 0463/5850-1530
    F 0463/5850-91530

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