Festmist: ab 2026 Einarbeitung und Aufzeichnung verpflichtend
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich des Hühnertrockenkots und Harnstoffs unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten. Ab 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung auch für den gesamten ausgebrachten Festmist.
Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
Ausnahme für "unvorhersehbare Witterungsereignisse"
Die oben angeführte Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich, sobald der Boden wieder befahrbar ist, zu erfolgen.
Ausnahme Kleinschlagregelung
Für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha LN ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden (Kleinschlagregelung).
Aufzeichnungsverpflichtung
Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als 5 ha Ackerfläche bewirtschaften, haben über die Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Düngung mit Harnstoff als Bodendünger Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
Ausnahme für "unvorhersehbare Witterungsereignisse"
Die oben angeführte Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich, sobald der Boden wieder befahrbar ist, zu erfolgen.
Ausnahme Kleinschlagregelung
Für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 ha LN ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden (Kleinschlagregelung).
Aufzeichnungsverpflichtung
Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als 5 ha Ackerfläche bewirtschaften, haben über die Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Düngung mit Harnstoff als Bodendünger Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
- Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel ausgebracht wurden;
- Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
- Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
- Art des aufgebrachten Düngemittels;
- gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung.
Hintergründe
Die Einarbeitung von allen Festmisten ab 2026 auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung war nach zähen Verhandlungen der Landwirtschaftskammer mit dem damaligen Umweltministerium im Jahre 2024 der Kompromiss, dass es zu keiner verpflichtenden festen Abdeckung von allen bestehenden Güllegruben gekommen ist.
Mit dem Wegfall der verpflichtenden festen Abdeckung von bestehenden offenen Güllegruben bis Ende 2027 konnte eine enorme Kostenbelastung für den Sektor Landwirtschaft im Veredelungsbereich verhindert werden. Denn die ursprüngliche Verordnung hätte für etwa 18.000 Betriebe durch die feste Abdeckung von offenen Güllegruben Kosten von 1 Mrd. Euro verursacht. Die Einarbeitungsverpflichtung und die Aufzeichnung sind zwar mit zusätzlichen bürokratischen Auflagen verbunden und in der Praxis sicherlich nicht leicht umzusetzen, aber unter Betrachtung der Kosten-Nutzen-Effizienz für den landwirtschaftlichen Veredelungsbereich deutlich günstiger.
Mit dem Wegfall der verpflichtenden festen Abdeckung von bestehenden offenen Güllegruben bis Ende 2027 konnte eine enorme Kostenbelastung für den Sektor Landwirtschaft im Veredelungsbereich verhindert werden. Denn die ursprüngliche Verordnung hätte für etwa 18.000 Betriebe durch die feste Abdeckung von offenen Güllegruben Kosten von 1 Mrd. Euro verursacht. Die Einarbeitungsverpflichtung und die Aufzeichnung sind zwar mit zusätzlichen bürokratischen Auflagen verbunden und in der Praxis sicherlich nicht leicht umzusetzen, aber unter Betrachtung der Kosten-Nutzen-Effizienz für den landwirtschaftlichen Veredelungsbereich deutlich günstiger.