Farmwild artgerecht halten
Seit 2005 sind die Mindestanforderungen für die Haltung von Farmwild in Gehegen in Anlage 8 der 1. Tierhaltungsverordnung geregelt. Grundsätzliche Anforderungen darin sind: Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und drei weiblichen Zuchttieren bestehen. Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen aufweisen. Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen. Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens fünf Prozent mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen. Einrichtungen zur Vorratsfütterung (z. B. Heuraufen) müssen überdacht sein. Durch die Wahl der Besatzdichte und die Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Zudem wurden Mindestgehegegrößen(Rot- ,Schwarzwild, Davidshirsche 2 ha; Dam-, Sika-, Muffelwild 1 ha), maximale Besatzdichten und Mindestflächen für einen allenfalls nötigen künstlichen Witterungsschutz vorgegeben.
Die Umzäunung des Geheges muss so beschaffen sein, dass sich das Wild nicht verletzen kann bzw. ein Überspringen oder Durchbrechen des Zaunes nicht möglich ist. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig. Die Zaunführung darf keine Ecken mit spitzen Winkeln aufweisen oder Trichter bilden. Der Zaun und die Tore müssen täglich kontrolliert werden (auf den Zaun gestürzte Bäume, mutwillige Zaunbeschädigungen usw.). In Gebieten, in denen Raufußhühner (bes. Auer- und Birkhühner) vorkommen, sind die Zäune in möglichen Flugschneisen der Hühnervögel so zu markieren (z. B. Plastikbänder), dass diese nicht am Zaun verunglücken.
Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein und es sollte bei rationierter Fütterung sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer (Achtung bei Frost!), sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten. Der Wasserbedarf von Tieren wird häufig unterschätzt. So benötigt beispielsweise Rotwild bei Heufütterung täglich durchschnittlich sieben Liter Wasser pro Stück.
Über Zu- und Abgänge, Arzneimittelbezüge und -anwendungen, Futtermittel, Verendensfälle, Befunde usw. ist ein Gehegebuch zu führen.
Die Umzäunung des Geheges muss so beschaffen sein, dass sich das Wild nicht verletzen kann bzw. ein Überspringen oder Durchbrechen des Zaunes nicht möglich ist. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig. Die Zaunführung darf keine Ecken mit spitzen Winkeln aufweisen oder Trichter bilden. Der Zaun und die Tore müssen täglich kontrolliert werden (auf den Zaun gestürzte Bäume, mutwillige Zaunbeschädigungen usw.). In Gebieten, in denen Raufußhühner (bes. Auer- und Birkhühner) vorkommen, sind die Zäune in möglichen Flugschneisen der Hühnervögel so zu markieren (z. B. Plastikbänder), dass diese nicht am Zaun verunglücken.
Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein und es sollte bei rationierter Fütterung sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer (Achtung bei Frost!), sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten. Der Wasserbedarf von Tieren wird häufig unterschätzt. So benötigt beispielsweise Rotwild bei Heufütterung täglich durchschnittlich sieben Liter Wasser pro Stück.
Über Zu- und Abgänge, Arzneimittelbezüge und -anwendungen, Futtermittel, Verendensfälle, Befunde usw. ist ein Gehegebuch zu führen.
Wiederkäuer als Wiederkäuer füttern
Nach dem Bau der Pansenschleimhaut werden verschiedene Äsungstypen, vom Konzentratselektierer (Reh) über Mischäser (Rot-, Damwild) bis zum Gras- und Raufutterfresser (z. B. Muffelwild), unterschieden. Damwild tendiert stärker als das Rotwild zum Gras- oder Raufutterfresser. Wiederkäuer müssen Tag und Nacht Zugang zu Futter (zumindest Heu) haben. Gehege ohne natürliche Äsung, in denen auch während der Vegetationszeit überwiegend beigefüttert werden muss, sind aus verhaltensbiologischer Sicht sowie aus Tierschutzgründen grundsätzlich abzulehnen.
Die Versorgung mit artgerechter Nahrung ist ein ernährungsphysiologischer Problembereich in der Fütterung von Wildwiederkäuern, wo bezogen auf die Gesamtration vielfach der Anteil an leichtverdaulichen Kohlenhydraten (Getreideschrot, Maissilage, pelletiertes Fertigfutter usw.) zu hoch ist, was zu fütterungsbedingten Krankheiten, wie zur akuten und chronischen Pansenazidose (Pansenübersäuerung), Nekrobazillose (nach Keimverschleppung infolge Schädigung der Pansenschleimhaut), Entzündung der Pansenschleimhaut und Leber-/Nierenabszessen führt. Diese zumeist durch Fütterungsfehler verursachten Krankheiten sind letztendlich auch tierschutzrelevant.
Die Versorgung mit artgerechter Nahrung ist ein ernährungsphysiologischer Problembereich in der Fütterung von Wildwiederkäuern, wo bezogen auf die Gesamtration vielfach der Anteil an leichtverdaulichen Kohlenhydraten (Getreideschrot, Maissilage, pelletiertes Fertigfutter usw.) zu hoch ist, was zu fütterungsbedingten Krankheiten, wie zur akuten und chronischen Pansenazidose (Pansenübersäuerung), Nekrobazillose (nach Keimverschleppung infolge Schädigung der Pansenschleimhaut), Entzündung der Pansenschleimhaut und Leber-/Nierenabszessen führt. Diese zumeist durch Fütterungsfehler verursachten Krankheiten sind letztendlich auch tierschutzrelevant.
Arzneien, Schlachtung, Tierseuchen
Das Tierarzneimittelkontrollgesetz besagt, dass das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte Personen verboten sind (z. B. Behandlung durch den Tierhalter). Es sei denn, diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und der Tierhalter ist zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt (Arzneimittel aus der „Positivliste“ und TGD-Betreuungsverhältnis).
Grundsätzlich sind beim Schlachten mittels Gewehr-, Pistolen- oder Revolverschuss und nachfolgendem Entbluten zu berücksichtigen: geschulte Personen für den Schuss, der Sitz des Schusses, die Kaliberfrage, die Schussentfernung, der Kugelfang (als Sicherheit für Personen und weitere Wildtiere) und die Vermeidung unnötiger Beunruhigungen des Bestandes.
Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung haben Personen, die die Ruhigstellung, Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren in Schlachthöfen durchführen eine entsprechende Ausbildung nachzuweisen.
Als anzeigepflichtige Tierseuchen könnten in Mitteleuropa bei Farmwild v. a. Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Paratuberkulose und Tuberkulose und weniger wahrscheinlich die Chronic Wasting Disease (CWD, „Hirschenwahn“) auftreten. Der „Hirschenwahn“ wurde 2017 in Norwegen über amerikanische Sexuallockstoffe, die zur Jagd verwendet wurden und die aus natürlichem Hirschenharn hergestellt werden, eingeschleppt und ist mittlerweile auch schon in Schweden und Finnland aufgetreten. Bei Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hat der Tierhalter diesen Verdacht anzuzeigen (Veterinärreferat der zuständigen Bezirkshauptmannschaft). Sobald der Tierhalter einen Tierarzt beizieht, obliegt diesem die Anzeige.
Grundsätzlich sind beim Schlachten mittels Gewehr-, Pistolen- oder Revolverschuss und nachfolgendem Entbluten zu berücksichtigen: geschulte Personen für den Schuss, der Sitz des Schusses, die Kaliberfrage, die Schussentfernung, der Kugelfang (als Sicherheit für Personen und weitere Wildtiere) und die Vermeidung unnötiger Beunruhigungen des Bestandes.
Nach der Tierschutz-Schlachtverordnung haben Personen, die die Ruhigstellung, Betäubung, Schlachtung und Tötung von Tieren in Schlachthöfen durchführen eine entsprechende Ausbildung nachzuweisen.
Als anzeigepflichtige Tierseuchen könnten in Mitteleuropa bei Farmwild v. a. Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Paratuberkulose und Tuberkulose und weniger wahrscheinlich die Chronic Wasting Disease (CWD, „Hirschenwahn“) auftreten. Der „Hirschenwahn“ wurde 2017 in Norwegen über amerikanische Sexuallockstoffe, die zur Jagd verwendet wurden und die aus natürlichem Hirschenharn hergestellt werden, eingeschleppt und ist mittlerweile auch schon in Schweden und Finnland aufgetreten. Bei Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hat der Tierhalter diesen Verdacht anzuzeigen (Veterinärreferat der zuständigen Bezirkshauptmannschaft). Sobald der Tierhalter einen Tierarzt beizieht, obliegt diesem die Anzeige.

Immobilisierung
Indikationen für die Immobilisation: Tierverkauf oder -zukauf, Transport, Einzeltierbehandlungen, Markierung, Einfangen entwichener Tiere usw. Grundsätzlich ist jede Narkose, allein schon wegen des Narkoserisikos, auf ihre Notwendigkeit zu hinterfragen.
Vorbereitung der Immobilisation: Anordnungen des Betreuungstierarztes einhalten, Tiere vor der Immobilisation nicht hetzen (gehetzte Tiere können im Verlaufe der Immobilisation einen Schock oder eine stressbedingte Myopathie erleiden), nach dem Schuss Anflutungszeit abwarten, Annäherung an das Tier von hinten. Weiters sind abzuklären: Einsatzort, Tierart, Geschlecht, Alter, Gewicht, Gesundheitszustand, Vertrautheitsgrad, geschulte Hilfsperson(en), Lagerungs- und Transportmöglichkeiten sowie Narkosezwischenfall-Management.
Versorgung immobilisierter Tiere: keine unnötige Störung, Augensalbe, Augen ev. abdecken, bei Wiederkäuern Brust-Bauch-Lage (z. B. zwischen Strohballen) zur Vorbeuge gegen Pansenblähung und Fehlschlucken, Atmung und Kreislauf überwachen, Überwachung der Narkosetiefe, kein längerer Transport in Narkose.
Freisetzen eines Wildtieres in ein fremdes Gehege: Beachten des Sozialgefüges (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur), Bedenken möglicher Integrationsschwierigkeiten, Tier soll beim Freisetzen nicht mehr durch Immobilisation beeinträchtigt sein, nötigenfalls Eingewöhnungsgehege.
Vorbereitung der Immobilisation: Anordnungen des Betreuungstierarztes einhalten, Tiere vor der Immobilisation nicht hetzen (gehetzte Tiere können im Verlaufe der Immobilisation einen Schock oder eine stressbedingte Myopathie erleiden), nach dem Schuss Anflutungszeit abwarten, Annäherung an das Tier von hinten. Weiters sind abzuklären: Einsatzort, Tierart, Geschlecht, Alter, Gewicht, Gesundheitszustand, Vertrautheitsgrad, geschulte Hilfsperson(en), Lagerungs- und Transportmöglichkeiten sowie Narkosezwischenfall-Management.
Versorgung immobilisierter Tiere: keine unnötige Störung, Augensalbe, Augen ev. abdecken, bei Wiederkäuern Brust-Bauch-Lage (z. B. zwischen Strohballen) zur Vorbeuge gegen Pansenblähung und Fehlschlucken, Atmung und Kreislauf überwachen, Überwachung der Narkosetiefe, kein längerer Transport in Narkose.
Freisetzen eines Wildtieres in ein fremdes Gehege: Beachten des Sozialgefüges (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur), Bedenken möglicher Integrationsschwierigkeiten, Tier soll beim Freisetzen nicht mehr durch Immobilisation beeinträchtigt sein, nötigenfalls Eingewöhnungsgehege.
„Monsterhirsche“
Über nahezu 150 Jahre war es „Mode“, beispielsweise Wapitis mit Rotwild zu kreuzen. Das Zuchtziel (hauptsächlich stärkere Geweihe) musste sehr detailliert beschriebene Kriterien erfüllen. Wildökologische und ethische Aspekte spielten seinerzeit keine Rolle. Die Selektion auf extrem starke Geweihe bei dieser „Verbesserungszucht“ benachteiligte die Kreuzungshirsche oft sogar, da sie häufig von deutlich schwächeren Hirschen zu Tode geforkelt wurden. Heute ist es unmöglich, auch nur eine ungefähre Übersicht über damalige Kreuzungsversuche zu erlangen. In letzter Zeit häufen sich wieder „Monsterhirsche“ mit extremen Geweihgewichten, die in freier Wildbahn erlegt wurden und bei denen der dringende Verdacht besteht, dass sie einerseits aus Farmwildhaltungen stammen und dass bei der „Produktion“ solcher Geweihe auch verbotene Mittel im Spiel waren (Anabolika, nicht zugelassene Futtermittel, Leistungssteigerer usw.). Solche Machenschaften würden die Lebensmittelsicherheit gefährden und sowohl der Farmwildhaltung, als auch der Jagd auf den Kopf fallen.
Ein weiteres Experimentieren der Einkreuzung von Wapitis in Rotwild muss heute nicht nur aus wildökologischen Gründen, sondern auch aus der Furcht des Importes z. B. von Chronic Wasting Disease („Hirschenwahn“) unterbleiben. Auch der Amerikanische Riesenleberegel wurde über importierte nordamerikanische Hirsche nach Europa eingeschleppt.
Ein weiteres Experimentieren der Einkreuzung von Wapitis in Rotwild muss heute nicht nur aus wildökologischen Gründen, sondern auch aus der Furcht des Importes z. B. von Chronic Wasting Disease („Hirschenwahn“) unterbleiben. Auch der Amerikanische Riesenleberegel wurde über importierte nordamerikanische Hirsche nach Europa eingeschleppt.
Handel
Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z.B. Handel mit Wildtieren) bedarf gemäß § 31 des Tierschutzgesetzes einer Bewilligung nach § 23. Nach Riemelmoser (2006) „werden Rothirsche aber nicht nur des Fleisches wegen, sondern oft wegen ihres Geweihs gehalten. Wie in Jagdgattern auch, wird mit gezielter Zucht und spezieller Fütterung ein kapitaler Trophäenhirsch produziert, der dann narkotisiert an die Jagd bzw. dessen Abschuss im Gehege mit gutem Gewinn verkauft wird. Diese Wirtschaftsweise ist meist weder gesetzlich gedeckt, noch ist sie weidgerecht, in der Praxis kommt sie jedoch immer wieder vor und bringt so die landwirtschaftliche Wildhaltung insgesamt in Verruf“. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie die Haltung von Schalenwild zu sehen ist, das im Rahmen des Handels mit Tieren verbracht wird. Dieser „Wirtschaftszweig“ ist kaum gesetzlich geregelt, es fehlen konkrete Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere und oftmals ist daher eine Rückverfolgbarkeit der Herkunft der Tiere schwierig. Dieser Umstand birgt natürlich Gefahren hinsichtlich der Verbreitung von Tierseuchen, des Missbrauchs der Arzneimittelanwendung bei Schalenwild und der Rückstandsproblematik in sich.
Es dürfte auch aus jagd-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Gründen sowie aufgrund der Immobilisierung der Tiere aus arzneimittelrechtlichen Bestimmungen kein Farmwild aus einem Betrieb in ein Jagdgatter verbracht oder in freie Wildbahn entlassen werden.
Es dürfte auch aus jagd-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Gründen sowie aufgrund der Immobilisierung der Tiere aus arzneimittelrechtlichen Bestimmungen kein Farmwild aus einem Betrieb in ein Jagdgatter verbracht oder in freie Wildbahn entlassen werden.