Fünf Tipps zu Praktikanten am Hof
1. Ausbildung steht im Vordergrund
Praktikant:innen sind Schüler:innen und Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- und Ausbildung eine nach der Studien- bzw. Ausbildungsordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vorübergehend im Betrieb verrichten. Das Pflichtpraktikum dient dazu, das im Schul- oder Studienjahr erworbene theoretische Wissen praktisch in Betrieben umzusetzen. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund, die praktische Tätigkeit muss diesem entsprechen. Insofern sind die Ferialpraktikant:innen während des Praktikums auszubilden und dementsprechend anzuleiten. Den betrieblichen Ordnungsvorschriften und der betrieblichen Weisungsgebundenheit unterliegen sie nur insoweit, als dies unter Bedachtnahme auf die Unfallverhütungsvorschriften notwendig und zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
2. Anspruch auf Entschädigung
Entsprechend dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfte der landwirtschaftlichen Gutsbetriebe, der bäuerlichen und anderen nichtbäuerlichen Betriebe im Bundesland Kärnten erhalten Praktikant:innen der landwirtschaftlichen Fachschulen für die Dauer der einmonatigen praktischen Tätigkeit eine Entschädigung von monatlich 584,39 Euro brutto inklusive anteiliger Sonderzahlungen. Für die darüberhinausgehende praktische Tätigkeit - jedoch für die Dauer von zwei Monaten - erhalten diese eine Entschädigung von monatlich 732 Euro brutto. Die Praktikant:innen der landwirtschaftlichen Mittelschulen erhalten während des gesamten Praktikums eine Entschädigung von monatlich 732 Euro brutto. Die sonstigen Bestimmungen des Kollektivvertrages finden auf sie keine Anwendung.
3. Anmeldung bei ÖGK
Sämtliche Arbeitnehmer:innen müssen vor dem Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung angemeldet werden. Nachdem die Pflichtpraktikant:innen entsprechend dem Kollektivvertrag einen Anspruch auf eine Praktikantenentschädigung haben, sind auch diese vor Arbeitsbeginn anzumelden. Die Anmeldung hat zwingend elektronisch mittels ELDA zu erfolgen. Diesbezüglich wird empfohlen, rechtzeitig Kontakt mit der ÖGK aufzunehmen, damit der Dienstgeber die elektronischen Zugangsdaten erhält.
4. Evaluierung des Betriebs
Der Dienstgeber/die Dienstgeberin ist verpflichtet, für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer:innen (Praktikant:innen, Lehrlinge) zu sorgen, Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung zu treffen. Dazu gehören auch die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Betrieb (Betriebsevaluierung).
Bestimmungen über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz finden sich im Landarbeitsgesetz 2021 und in unterschiedlichen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerschutzverordnungen. Die Sicherheitsberatung der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) hat Unterlagen zur Unterstützung der Evaluierung erstellt. Gerne können Sie auch die Sicherheitsberatung der SVS in Anspruch nehmen, die bei der Evaluierung und beim Ausfüllen der Unterlagen behilflich ist. Eine kostenlose Präventionsberatung kann ferner bei der AUVAsicher, dem Präventionszentrum der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, beantragt werden.
Bestimmungen über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz finden sich im Landarbeitsgesetz 2021 und in unterschiedlichen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerschutzverordnungen. Die Sicherheitsberatung der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) hat Unterlagen zur Unterstützung der Evaluierung erstellt. Gerne können Sie auch die Sicherheitsberatung der SVS in Anspruch nehmen, die bei der Evaluierung und beim Ausfüllen der Unterlagen behilflich ist. Eine kostenlose Präventionsberatung kann ferner bei der AUVAsicher, dem Präventionszentrum der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, beantragt werden.
5. Schutz der Jugend
Ferialpraktikant:innen sind vorwiegend Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Dementsprechend beinhaltete das Landarbeitsgesetz gesonderte Bestimmungen betreffend Arbeitszeit, Ruhezeit, Nachtarbeit und Überstunden. Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen richtet sich nach den Betriebserfordernissen, darf grundsätzlich 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit mit einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht beschäftigt und zur Überstundenarbeit nicht herangezogen werden. Zu Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen dürfen Jugendliche nur in besonders dringenden Fällen (z.B. rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung) herangezogen werden.