Förderungen für klimafitte Wälder

Als Förderwerber kommen Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften und Gebietskörperschaften in Frage. Die Voraussetzungen für Förderungen aus dem Waldfonds entsprechen im Wesentlichen jenen der Forstförderung aus der ländlichen Entwicklung. So darf mit der Umsetzung der Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen werden. Eine Doppelförderung von beantragten Fördermaßnahmen über verschiedene Förderprogramme ist ausgeschlossen. Ab einer Waldfläche von 100 ha müssen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung vorliegen. Geeignet dazu ist entweder ein Waldwirtschaftsplan oder eine Altersklassenaufstellung auf Grundlage der Einheitsbewertung in Verbindung mit einer PEFC-Zertifizierung.
Aufforstungen und Kulturpflege
Das Waldfondsgesetz ermöglicht die Förderung von Aufforstungen sowie die Ergänzung von Naturverjüngungen oder das Nachbessern bei witterungsbedingten Ausfällen von Forstpflanzen. Die Aufforstung muss sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. So sind in Laubwaldgesellschaften zumindest 50 % Laubbaumarten einzubringen. In allen anderen Waldgesellschaften müssen mindestens 20 % der Hauptbaumarten gesetzt werden, wobei der Fichtenanteil nie mehr als 70 % betragen darf. Die Anlage von Reinbeständen sowie Beständen mit über 25 % fremdländischen Baumarten ist von der Förderung ausgeschlossen. Des Weiteren sind auf Flächen mit starkem Wildeinfluss reh- und rotwilddichte Zäune bis zu einer Fläche von maximal 0,5 ha förderwürdig. Falls mehrere Zäune errichtet werden, muss zwischen den Zäunen ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden. Im Falle von Aufforstungen bzw. Naturverjüngungen mit mehr als 60 % Tannen- oder Eichenanteil ist eine Zaunfläche von maximal einem Hektar zulässig.
Zusätzlich wird die Errichtung von Kontrollzäunen gefördert, die der Beurteilung des Wildeinflusses auf Waldflächen dienen. Förderbar sind ebenso Einzelschutzmaßnahmen für seltene Baumarten im Ausmaß von maximal 100 Stück pro ha in Form von Schutzkörben von mindestens 30 cm Durchmesser bei Nadelhölzern und Schutzkörben oder Gitterschläuchen bei Laubhölzern. Als seltene Baumarten gelten: Mannaesche, Bergulme, Spitzahorn, Wildbirne, Wildapfel, Vogelkirsche, Eibe, Hopfenbuche, Elsbeere und Speierling. Unter der Voraussetzung einer Bedarfsfeststellung durch die Behörde können auch bodenvorbereitende Maßnahmen für die Pflanzung wie zum Beispiel Mulchen, Fräsen, Bodenvorbereitung mit Bagger oder Trencher gefördert werden.
Laut „Sonderrichtlinie zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz“ sind Maßnahmen ab 500 Euro Standardkosten förderfähig. Die Standardkostensätze für die einzelnen Fördermaßnahmen sind der Übersicht zu entnehmen. Die Förderhöhe als Prozentsatz der Standardkosten beträgt abhängig von der Maßnahme und der Wertziffer laut Waldentwicklungsplan (WEP) 60 bzw. 80 %.
Bei der dreistelligen WEP-Kennziffer stellt die Hunderterstelle die Schutzwirkung, die Zehnerstelle die Wohlfahrtswirkung und die Einerstelle die Erholungswirkung dar. Die Ziffer 1 bedeutet dabei geringe Wertigkeit, die Ziffer 2 mittlere Wertigkeit und die Ziffer 3 hohe Wertigkeit. Die WEP-Kennziffer 231 ist folgendermaßen zu lesen: Der Schutzfunktion kommt die mittlere Wertigkeit, der Wohlfahrtsfunktion die hohe Wertigkeit und der Erholungsfunktion die geringe Wertigkeit zu.
Zusätzlich wird die Errichtung von Kontrollzäunen gefördert, die der Beurteilung des Wildeinflusses auf Waldflächen dienen. Förderbar sind ebenso Einzelschutzmaßnahmen für seltene Baumarten im Ausmaß von maximal 100 Stück pro ha in Form von Schutzkörben von mindestens 30 cm Durchmesser bei Nadelhölzern und Schutzkörben oder Gitterschläuchen bei Laubhölzern. Als seltene Baumarten gelten: Mannaesche, Bergulme, Spitzahorn, Wildbirne, Wildapfel, Vogelkirsche, Eibe, Hopfenbuche, Elsbeere und Speierling. Unter der Voraussetzung einer Bedarfsfeststellung durch die Behörde können auch bodenvorbereitende Maßnahmen für die Pflanzung wie zum Beispiel Mulchen, Fräsen, Bodenvorbereitung mit Bagger oder Trencher gefördert werden.
Laut „Sonderrichtlinie zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz“ sind Maßnahmen ab 500 Euro Standardkosten förderfähig. Die Standardkostensätze für die einzelnen Fördermaßnahmen sind der Übersicht zu entnehmen. Die Förderhöhe als Prozentsatz der Standardkosten beträgt abhängig von der Maßnahme und der Wertziffer laut Waldentwicklungsplan (WEP) 60 bzw. 80 %.
Bei der dreistelligen WEP-Kennziffer stellt die Hunderterstelle die Schutzwirkung, die Zehnerstelle die Wohlfahrtswirkung und die Einerstelle die Erholungswirkung dar. Die Ziffer 1 bedeutet dabei geringe Wertigkeit, die Ziffer 2 mittlere Wertigkeit und die Ziffer 3 hohe Wertigkeit. Die WEP-Kennziffer 231 ist folgendermaßen zu lesen: Der Schutzfunktion kommt die mittlere Wertigkeit, der Wohlfahrtsfunktion die hohe Wertigkeit und der Erholungsfunktion die geringe Wertigkeit zu.
Pflegemaßnahmen
Die Unterstützung aus dem Waldfonds bietet die Gelegenheit zur rechtzeitigen und kostentragenden Umsetzung von Stammzahlreduktionen und Erstdurchforstungen. Intention der Richtlinien des Landes Kärnten für den Waldfonds sind besonders frühzeitige Eingriffe in Jungbestände mit dem Ziel der Erziehung von stabilen und zukunftsfitten Wäldern.
Im Rahmen der Dickungspflege sind Eingriffe in Jungbeständen mit bis zu 10 m Oberhöhe förderwürdig. Dabei sind Mischbaumarten und ökologisch wertvolle Baumarten zu erhalten und die anfallende Grünbiomasse im Bestand zu belassen.
In Beständen mit einer Oberhöhe von 10 bis 20 m besteht aus dem Waldfonds die Möglichkeit der Förderung von Erstdurchforstungen. Voraussetzungen für diese Förderung sind die Auszeige der Z-Stämme, ein deutlich sichtbarer Eingriff ins Kronendach und das Belassen der Grünbiomasse am Schlagort. Förderbar sind Durchforstungen mit Seilkranbringung und solche, die mit Traktor und Seilwinde durchgeführt werden. Vollmechanisierte Durchforstungen mit Harvester sind nicht förderbar.
Im Rahmen der Dickungspflege sind Eingriffe in Jungbeständen mit bis zu 10 m Oberhöhe förderwürdig. Dabei sind Mischbaumarten und ökologisch wertvolle Baumarten zu erhalten und die anfallende Grünbiomasse im Bestand zu belassen.
In Beständen mit einer Oberhöhe von 10 bis 20 m besteht aus dem Waldfonds die Möglichkeit der Förderung von Erstdurchforstungen. Voraussetzungen für diese Förderung sind die Auszeige der Z-Stämme, ein deutlich sichtbarer Eingriff ins Kronendach und das Belassen der Grünbiomasse am Schlagort. Förderbar sind Durchforstungen mit Seilkranbringung und solche, die mit Traktor und Seilwinde durchgeführt werden. Vollmechanisierte Durchforstungen mit Harvester sind nicht förderbar.
Vorbeugende Maßnahmen – Aufarbeitung von Schäden
Der Waldfonds bietet auch Unterstützung für die Aufarbeitung und Behandlung bzw. Entfernung von z. B. durch Schnee- und Windbruch verursachten Einzelschäden. Je Betrieb und Jahr kann eine Förderung für bis zu 50 Efm in Höhe von 25,60 Euro je Efm beantragt werden. Eine Bedingung für die Gewährung von Fördermitteln ist die rechtzeitige Aufarbeitung bzw. die Einhaltung der forstschutztechnischen Bestimmungen im Betrieb. Dies wird von der zuständigen Forstaufsichtsstation geprüft und gegebenenfalls bestätigt.
Förderabwicklung
Die Beantragung von Förderungen aus dem Waldfonds ist vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Forstaufsichtsstation (FAST) oder bei der Bezirksforstinspektion (BFI) möglich.
Die beantragten Vorhaben sind bis Ende 2024 abzuschließen und abzurechnen. Weitere Informationen zum Waldfonds erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Einreichstelle sowie auf der Homepage der Landesforstdirektion/Bereich Förderungen/Forstwirtschaft/Waldfonds unter www.landesforstdirektion.ktn.gv.at.
Die beantragten Vorhaben sind bis Ende 2024 abzuschließen und abzurechnen. Weitere Informationen zum Waldfonds erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Einreichstelle sowie auf der Homepage der Landesforstdirektion/Bereich Förderungen/Forstwirtschaft/Waldfonds unter www.landesforstdirektion.ktn.gv.at.