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Förderstart für bäuerliche Selbstbedienungsläden

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22.04.2021 | von Mag. Friedrich Scheschark, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft

Acht Fragen und Antworten zu den Förderdetails

1_Hütte.jpg © Scheschark
Erst nach Einreichung des Förderantrages darf das SB­Projekt umgesetzt werden. © Scheschark
Zu einer attraktiven Wohnumgebung in den Kärntner Gemeinden gehört auch ein ausreichendes Nahversorgungsangebot. Der Erwerb von Produkten des täglichen Bedarfs sollte ohne großen Aufwand möglich sein. Direktvermarkter sind ein wichtiger Baustein in einem funktionierenden Nahversorgungssystem. Sie bieten mit ihren eigenerzeugten, bäuerlichen Produkten eine breite Palette an qualitativ hochwertigen Lebensmitteln. Gleichzeitig sind die Stärkung von Ortszentren und die Beseitigung von leerstehenden Objekten in Ortskernen wichtig und notwendig. Der Um- und Ausbau solcher Objekte zu Verkaufsräumen für bäuerliche Dorf- und Selbstbedienungsläden soll daher auch zur Frequenzsteigerung im Ortskern beitragen.

Wie bereits im „Kärntner Bauer“ angekündigt, besteht auf Initiative von Landesrat Martin Gruber ab sofort die Möglichkeit, beim Land Kärnten, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Anträge auf Fördermittel für bäuerliche Selbstbedienungsläden zu stellen. „Die Selbstbedienungshütten sind ein wichtiges zusätzliches Standbein für die Bauern geworden. Das wollen wir mit dieser Förderschiene unterstützen und durch die Verknüpfung mit Ortskernbelebung und Leerstandsnutzung noch mehr Synergien schaffen“, sagt Gruber.

1. Welche Gegenstände werden gefördert?
Gefördert werden bauliche und technische Investitionen zur regionalen Vermarktung von bäuerlichen Produkten im Rahmen der Direktvermarktung. Unter diese Bestimmung fällt auch die Vermarktung von bäuerlichen Produkten mit maximal einem Zwischenhändler, sofern Händler und Lieferanten die Voraussetzungen als Förderungswerber erfüllen. Gefördert werden dabei die tatsächlich anfallenden Kosten für bauliche Investitionen (Um- oder Ausbau von bestehenden Objekten im Ortskern sowie der Um- und Neubau von Vermarktungsobjekten, Hütten, Container) und erforderliche Einrichtungen und Geräte (Kühlanlagen, Verkaufsautomaten, Kassensysteme, Regalsysteme).

2. Wer gilt als Förderungswerber?
Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Betriebsstandort im Bundesland Kärnten in Betracht, die einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften, oder auf landwirtschaftlichen Betrieben tätige Haushaltsangehörige sowie deren vertraglich geregelten Zusammenschlüsse.

3. Wie sehen Art und Ausmaß der Förderung aus?
Es handelt sich um einen Direktzuschuss zu tatsächlich anfallenden Nettokosten in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5000 Euro netto.

4. Wie lauten die Fördervoraussetzungen? 
Es werden ausschließlich Direktvermarktungsprojekte gefördert, die Produkte mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe aus Kärnten vermarkten, denen
  • ein staatlich anerkanntes Qualitäts- und Herkunftssicherungssystem (z. B. AMA-Gütesiegel, AMA-Biosiegel) zu Grunde liegen muss oder
  • die eine gültige „Genussland Kärnten“-Partnerschaft besitzen oder
  • die die Marke „Gutes vom Bauernhof“ führen.
Handelt es sich bei der Investition nicht um ein gemeinschaftlich finanziertes Projekt, sind diesbezügliche Lieferverträge verbindlich vorzulegen. Diese Lieferverträge gewährleisten eine durchgängige Qualitäts- und Herkunftssicherung der Produkte aus Kärnten. In den Verkaufsräumlichkeiten dürfen ausschließlich bäuerlich produzierte Produkte verkauft werden! 

5. Was wird nicht gefördert?
Gebrauchte Einrichtungen und Geräte sowie Projekte, welche für andere Förderungsprogramme, insbesondere landwirtschaftliche Investitions- oder Diversifizierungsförderung, in Frage kommen. Parallelförderungen sind nicht möglich. Außerdem wird darauf geachtet, Projekte in Orten, in denen noch keine Direktvermarktungsinfrastrukturen bestehen, vorrangig zu unterstützen.

6. Wie läuft die Antragstellung ab?
Förderungen nach dieser Durchführungsbestimmung werden ausschließlich auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Förderantrag ist vor Beginn der Umsetzung des Projektes unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars und unter Anschluss der erforderlichen Projektunterlagen einzubringen – und zwar beim: Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Unterabteilung Orts- und Regionalentwicklung, Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee oder per E-Mail: abt10.ore@ktn.gv.at. Das Antragsformular und die vollständige Förderdurchführungsbestimmung sind auf der Website der Abteilung 10, Menüpunkt „Förderungen“, abrufbar. 

7. Wann kommt es zur Auszahlung?
Nach Abschluss des Projektes müssen der Förderstelle Rechnungen im Original mit zugehörigen Kontoauszügen sowie eine Dokumentation (Text und Bild) über den Projektverlauf übermittelt werden. Nach Prüfung des Projektes sowie der Abrechnungsunterlagen erfolgt eine Auszahlung der Förderung in Form eines Zuschusses an den Förderwerber.

8. Wo und wer sind meine Ansprechpartner in der Förderabwicklung?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Unterabteilung Orts- und Regionalentwicklung Kärnten:
  • Mag. Friedrich Scheschark, Leitung Ortsentwicklung,­ Tel. 050/​536-11085, ­friedrich.scheschark@ktn.gv.at
  • Jan Schiemann, Sachbearbeiter, Tel. 050/​536-11079, jan.schiemann@ktn.gv.at
SB Hütte Förderung.jpg © LK Kärnten/Kärntner Bauer
© LK Kärnten/Kärntner Bauer

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