Europäische Union fördert Teichprojekte
Investitionen und Innovation in der Aquakultur – für diesen Bereich kann im Rahmen des EMFAF (Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds) ab sofort ein sogenannter vorläufiger Förderantrag gestellt werden. Und zwar über das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Förderstelle. Das ermöglicht den sofortigen Beginn von Vorhaben in der Aquakultur und sichert den Stichtag für die Kostenanerkennung. Eine Zusage ist mit dem vorläufigen Förderantrag aber nicht gesichert.
So gehen Sie vor
Das Formular „Vorläufiger Antrag auf Fördermittel“ steht auf der Webseite der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 (Menüpunkt Förderungen/Fischerei), zum Herunterladen. Der Antrag und das beiliegende Informationsblatt sind auszufüllen, zu unterschreiben und im Original an die Förderstelle zu übermitteln. Grundsätzlich müssen die vorläufigen Anträge auf Fördermittel vollständig ausgefüllt sein.
Folgende Mindestinhalte müssen vorhanden sein, damit der vorläufige Antrag auf Fördermittel angenommen wird:
In weiterer Folge erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben mit dem Datum des Einlangens Ihres vorläufigen Antrags. Dieses Datum gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten – ausgenommen davon sind Planungs- und Beratungskosten zu investiven Vorhaben, diese werden bis zu sechs Monate vor diesem Datum anerkannt.
Durch die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Genehmigungsprozesses für das EMFAF-Programm 2021 bis 2027 sowie aufgrund anderer nationaler Änderungserfordernisse können sich noch Anpassungen der derzeitigen Maßnahmenbeschreibungen im künftigen EMFAF-Programm ergeben. Dadurch kann unter Umständen eine Förderung nur unter geänderten Bedingungen oder gar nicht möglich sein.
Sobald die Förderrichtlinie und die Auswahlkriterien vorliegen (circa Herbst 2021), muss jeder Antragsteller einen vollständigen Förderantrag nachreichen und ein Auswahlverfahren durchlaufen. Hierbei wird jedes beantragte Vorhaben, das die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, einem Auswahlverfahren nach vorgegebenen Auswahlkriterien unterzogen, um aus dem Kreis der grundsätzlich in Betracht kommenden Vorhaben die förderwürdigsten Vorhaben auszulesen. Die Auswahlkriterien sind derzeit noch nicht bekannt, da diese erst mit dem Begleitausschuss abgestimmt werden. Es kann daher auch zur Ablehnung von Anträgen auf Fördermittel kommen, selbst, wenn die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind.
Folgende Mindestinhalte müssen vorhanden sein, damit der vorläufige Antrag auf Fördermittel angenommen wird:
- Name der Förderungswerberin/des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Person
- Geburtsdatum/-daten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Person/en
- Zustell- bzw. Betriebsadresse
- Kurzbezeichnung des Vorhabens
- gültige Unterschrift auf dem Antragsformular und auf dem Informationsblatt
In weiterer Folge erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben mit dem Datum des Einlangens Ihres vorläufigen Antrags. Dieses Datum gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten – ausgenommen davon sind Planungs- und Beratungskosten zu investiven Vorhaben, diese werden bis zu sechs Monate vor diesem Datum anerkannt.
Durch die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Genehmigungsprozesses für das EMFAF-Programm 2021 bis 2027 sowie aufgrund anderer nationaler Änderungserfordernisse können sich noch Anpassungen der derzeitigen Maßnahmenbeschreibungen im künftigen EMFAF-Programm ergeben. Dadurch kann unter Umständen eine Förderung nur unter geänderten Bedingungen oder gar nicht möglich sein.
Sobald die Förderrichtlinie und die Auswahlkriterien vorliegen (circa Herbst 2021), muss jeder Antragsteller einen vollständigen Förderantrag nachreichen und ein Auswahlverfahren durchlaufen. Hierbei wird jedes beantragte Vorhaben, das die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, einem Auswahlverfahren nach vorgegebenen Auswahlkriterien unterzogen, um aus dem Kreis der grundsätzlich in Betracht kommenden Vorhaben die förderwürdigsten Vorhaben auszulesen. Die Auswahlkriterien sind derzeit noch nicht bekannt, da diese erst mit dem Begleitausschuss abgestimmt werden. Es kann daher auch zur Ablehnung von Anträgen auf Fördermittel kommen, selbst, wenn die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind.
Förderzusage
Eine Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage des gemäß Sonderrichtlinie erstellten Förderantrages mit allen entsprechenden Antragsunterlagen erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das EMFAF-Programm 2021 bis 2027 von der Europäischen Kommission genehmigt wurde (voraussichtlich im Herbst 2021), das Inkrafttreten der entsprechenden Sonderrichtlinie auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgt ist und ein Auswahlverfahren positiv durchlaufen wurde.
Stichtagsicherung
Die Abgabe eines vorläufigen Antrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar und zieht keinerlei Anspruch auf eine Förderung nach sich. Mit der vorläufigen Antragstellung wird ausschließlich die Sicherung des Stichtags für die Kostenanerkennung für jene Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber bezweckt, die auf ihr „eigenes Risiko“ das Vorhaben beginnen wollen.
Nähere Informationen:
Dipl.-Ing. Gerda Maria Weber, LK-Beratung Fische, Tel. 0463/5850-1530, gerda.weber@lk-kaernten.at
Dipl.-Ing. Gerda Maria Weber, LK-Beratung Fische, Tel. 0463/5850-1530, gerda.weber@lk-kaernten.at