Errichtung eines Wildgeheges - rechtliche Vorgaben
Die Errichtung eines Wildgeheges unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere gemäß dem Kärntner Jagdgesetz. Gemäß § 8 des Kärntner Jagdgesetzes definiert sich ein Gehege als eingefriedete Grundfläche, auf der Wild zu verschiedenen Zwecken gehalten wird. Dies können Schau, Zucht, Fleischgewinnung im landwirtschaftlichen Betrieb, Forschung oder vergleichbare Zwecke sein. Die Absicherung des Geheges gegen benachbarte Grundstücke ist von zentraler Bedeutung, um ein Ein- oder Auswechseln des Wildes zu verhindern.
Vor der Anlage eines Geheges ist ein detailliertes Ansuchen an die Landesregierung zu richten. Dies beinhaltet Angaben zu den Wildarten, den betroffenen Grundstücken sowie eine Beschreibung der geplanten Einfriedung. Insbesondere bei der Haltung von Schalenwild ist eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich. Die Anzeige wird von der Landesregierung an die Kärntner Jägerschaft, die Landwirtschaftskammer und die betroffenen Gemeinden weitergeleitet. Diese haben drei Wochen Zeit, um Stellungnahmen abzugeben. Ohne deren Rückmeldung darf weder eine Untersagung noch eine Feststellung erfolgen, dass der Errichtung keine Untersagungsgründe entgegenstehen.
Vor der Anlage eines Geheges ist ein detailliertes Ansuchen an die Landesregierung zu richten. Dies beinhaltet Angaben zu den Wildarten, den betroffenen Grundstücken sowie eine Beschreibung der geplanten Einfriedung. Insbesondere bei der Haltung von Schalenwild ist eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich. Die Anzeige wird von der Landesregierung an die Kärntner Jägerschaft, die Landwirtschaftskammer und die betroffenen Gemeinden weitergeleitet. Diese haben drei Wochen Zeit, um Stellungnahmen abzugeben. Ohne deren Rückmeldung darf weder eine Untersagung noch eine Feststellung erfolgen, dass der Errichtung keine Untersagungsgründe entgegenstehen.
Die Landesregierung hat die Befugnis, die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten beeinträchtigt würde. Erfolgt keine Untersagung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige, kann mit der Errichtung begonnen werden. Die Fleischgewinnung aus einem Gehege unterliegt klaren Regeln. Wild darf ausschließlich vom Anleger, Betreiber oder von beauftragten Personen getötet werden. Der Verkauf von Abschüssen ist untersagt. Im Falle eines Ausbruchs aus dem Gehege ist der Anleger verpflichtet, unverzüglich die Landesregierung und die zuständigen Jagdausübungsberechtigten zu informieren. Die Entlassung von Wild in Gebiete, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung und unterliegt strengen Kriterien, um negative Auswirkungen auf das Ökosystem zu vermeiden. Schließlich hat die Landesregierung das Recht, die Auflassung eines Geheges anzuordnen, wenn es nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht oder nachträglich Untersagungsgründe eintreten.
Insgesamt stellt die Errichtung eines Wildgeheges nach dem Kärntner Jagdgesetz einen komplexen Prozess dar, der eine sorgfältige Planung und Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen erfordert. Mit dem korrekten Vorgehen gemäß den gesetzlichen Anforderungen können Landwirte jedoch die Möglichkeit nutzen, Wildtiere für verschiedene Zwecke zu halten und zu nutzen.
Beratung zur Wildtierhaltung: Dipl.-Ing. Bernhard Prunner, Referat 4, LK Kärnten, Tel.-Nr.: 0463/5850-1535.
Insgesamt stellt die Errichtung eines Wildgeheges nach dem Kärntner Jagdgesetz einen komplexen Prozess dar, der eine sorgfältige Planung und Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen erfordert. Mit dem korrekten Vorgehen gemäß den gesetzlichen Anforderungen können Landwirte jedoch die Möglichkeit nutzen, Wildtiere für verschiedene Zwecke zu halten und zu nutzen.
Beratung zur Wildtierhaltung: Dipl.-Ing. Bernhard Prunner, Referat 4, LK Kärnten, Tel.-Nr.: 0463/5850-1535.
Wildgehege
Wenn Sie beabsichtigen, ein landwirtschaftliches Wildgehege zur Fleischproduktion gemäß den jagdrechtlichen Rahmenbedingungen des Kärntner Jagdgesetzes zu errichten, müssen Sie bestimmte Schritte einhalten. Hier finden Sie eine Anleitung, wie Sie Ihr Ansuchen um die Errichtung eines Wildgeheges vorbereiten und an die zuständigen Behörden stellen können.
Mindestinhalte des Ansuchens:
Mindestinhalte des Ansuchens:
- Name und Anschrift des Halters
- Parzellennummern sowie Katastralgemeinde (inkl. Grundbuchsauszug)
- Lageplan der Gehegefläche (laut Kagis)
- Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere
- Lageplan mit beabsichtigter Zaunführung, Futter- und Wasserstellen, Überschirmungsfläche, eventuell Unterstand
- Beschreibung der geplanten Zaunanlage (Höhe, Steher)
- Rodungsbewilligung bei der Forstbehörde (falls erforderlich)
- Erlaubnis der zuständigen Jagdorgane zur Errichtung des Gatters gemäß § 8 des Kärntner Jagdgesetzes
- Stellen Sie sicher, dass mehr als 5% der Gehegefläche überschirmt sind.
- Beantragen Sie gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung bei der Forstbehörde für miteingezäunte Waldflächen.
- Holen Sie innerhalb der Jagdpachtperiode die Erlaubnis der zuständigen Jagdorgane (Verein) zur Errichtung des Gatters gemäß § 8 des Kärntner Jagdgesetzes ein.
- Der Zaun muss so beschaffen sein, dass Tiere weder ein- noch auswechseln können und die Jagdausübung in den umliegenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird.