Entlastungsmaßnahmen – Fristen beachten
Stromkostenzuschuss
Den pauschalen Zuschuss der Stufe 1 erhalten alle Betriebe, die einen MFA 2022 abgegeben haben, automatisch. Wer keinen MFA 2022 abgegeben hat (z. B. Gartenbaubetrieb oder gewerblicher Tierhalter) kann noch bis 31. Dezember 2022 einen Antrag mit den entsprechenden Flächenangaben und der Tierliste (Stichtag zum 1. April 2022 bzw. Durchschnitt im Jahr 2022) nachreichen. Als Mindestbetrag werden 100 Euro pro Betrieb ausbezahlt. Die Auszahlung für Stufe 1 wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2023 erfolgen.
Stufe 2 ist ein verbrauchsabhängiger Zuschuss und sieht Betriebe vor, die aufgrund ihrer betrieblichen Ausrichtung (z. B. Direktvermarktung, Trocknung etc.) einen höheren Stromverbrauch haben. Die Beantragung mit eigenem Online-Formular wird voraussichtlich ab Februar 2023 und bis spätestens 17. April 2023 möglich sein.
Entlastungsrechner online
Für die Berechnung der betriebsindividuellen Auszahlungsbeträge finden Sie im Anschluss an diesen Artikel einen „Entlastungsrechner Landwirtschaft“. Beachten Sie, dass der tatsächliche Auszahlungsbetrag der Entlastungsmaßnahmen aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen vom Berechnungsergebnis des Entlastungsrechners abweichen kann.
Achtung: Sollte noch keine Betriebsnummer vorhanden sein oder der Betrieb bei der AMA noch nicht angelegt sein, ist eine Registrierung vor dem Antrag erforderlich. Kontaktieren Sie in diesem Fall umgehend die zuständige LK-Außenstelle.
Entlastungsrechner online
Für die Berechnung der betriebsindividuellen Auszahlungsbeträge finden Sie im Anschluss an diesen Artikel einen „Entlastungsrechner Landwirtschaft“. Beachten Sie, dass der tatsächliche Auszahlungsbetrag der Entlastungsmaßnahmen aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen vom Berechnungsergebnis des Entlastungsrechners abweichen kann.
Achtung: Sollte noch keine Betriebsnummer vorhanden sein oder der Betrieb bei der AMA noch nicht angelegt sein, ist eine Registrierung vor dem Antrag erforderlich. Kontaktieren Sie in diesem Fall umgehend die zuständige LK-Außenstelle.
Auszahlung Teuerungsausgleich
Als erste Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung wird mit der Hauptauszahlung der AMA am 21. Dezember der „Teuerungsausgleich (Versorgungssicherungsbeitrag)“ mit einem Volumen von 110 Mio. Euro ausbezahlt. Allen Betrieben, die einen Mehrfachantrag 2022 eingereicht haben, wird der flächen- bzw. tierbezogene Teuerungsausgleich automatisch gewährt. Der Mindestauszahlungsbetrag liegt bei 50 Euro pro Betrieb.
Agrardieselvergütung und CO2-Bepreisung
Der Antrag auf die „Temporäre Agrardieselvergütung“ bzw. auf „Rückvergütung CO2-Bepreisung“ für das Jahr 2022 ist bis spätestens 31. Dezember 2022 mittels Korrektur zum Mehrfachantrag (MFA) 2022 einzureichen.
Achtung: Im Gegensatz zum Teuerungsausgleich muss aktiv ein Antrag gestellt und die bewirtschaftete Forstfläche in Hektar erfasst werden. Die Forstfläche kann z. B. dem Einheitswertbescheid entnommen werden. Die Vergütung erfolgt je nach Art der land- und forstwirtschaftlichen Fläche nach einem pauschalen Dieselverbrauch je Hektar und Jahr. Auch eine Nachreichung des MFA 2022 (z. B. für Forstbetriebe) ist bis 31. Dezember 2022 möglich. Der Mindestauszahlungsbetrag bei der temporären Agrardieselvergütung beträgt 50 Euro je Betrieb, reine Forstbetriebe erreichen diesen Betrag erst ab über 51 ha. Die Auszahlung ist ab April 2023 geplant.
Achtung: Im Gegensatz zum Teuerungsausgleich muss aktiv ein Antrag gestellt und die bewirtschaftete Forstfläche in Hektar erfasst werden. Die Forstfläche kann z. B. dem Einheitswertbescheid entnommen werden. Die Vergütung erfolgt je nach Art der land- und forstwirtschaftlichen Fläche nach einem pauschalen Dieselverbrauch je Hektar und Jahr. Auch eine Nachreichung des MFA 2022 (z. B. für Forstbetriebe) ist bis 31. Dezember 2022 möglich. Der Mindestauszahlungsbetrag bei der temporären Agrardieselvergütung beträgt 50 Euro je Betrieb, reine Forstbetriebe erreichen diesen Betrag erst ab über 51 ha. Die Auszahlung ist ab April 2023 geplant.