Ende der Stallpflicht für Geflügel
Das gesamte Bundesgebiet bleibt ein Gebiet mit erhöhtem Risiko. Vorbeugende Schutzmaßnahmen müssen daher in ganz Österreich eingehalten werden. Die Stalltür für Geflügel darf geöffnet werden, jedoch soll die noch vorhandene Gefahr eines Virus-Eintrages nicht unterschätzt werden. Es ist weiterhin wichtig, die Biosicherheitsmaßnahmen gewissenhaft einzuhalten. Vereinzelt werden nach wie vor Fälle der Vogelgrippe bei Wildvögeln in Europa festgestellt. Der Wildvogelzug aus dem Süden, zurück in die Sommerquartiere, hat erst begonnen.
Auch die Ausbrüche der „Newcastle Disease“ (atypische Geflügelpest) in Bayern und Brandenburg machen deutlich, dass ein gewisses Risiko für den Eintrag von Tierseuchen immer bestehen bleibt.
Auch die Ausbrüche der „Newcastle Disease“ (atypische Geflügelpest) in Bayern und Brandenburg machen deutlich, dass ein gewisses Risiko für den Eintrag von Tierseuchen immer bestehen bleibt.
- Von Seiten des Tiergesundheitsdienstes wird Folgendes empfohlen, um eine Einschleppung des Virus zu verhindern:
- Das Füttern der Tiere sollte unbedingt im Stall bzw. so erfolgen, dass Wildvögel keinen Zugang zur Futterstelle haben. Es besteht eine Gefahr der Kontamination des Futters durch infektiösen Wildvogelkot! Das Tränken sollte mit Leitungswasser und ebenfalls im Stall erfolgen. Oberflächenwasser kann durch infektiösen Wildvogelkot – Wildvögel koten gerne in ihr Badewasser – kontaminiert sein!
- Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
- Die Haltung von Enten und Gänsen sollte getrennt von anderem Geflügel erfolgen. Durch Wassergeflügel besteht die Gefahr, dass infiziertes Wildwassergeflügel angelockt wird und dadurch bei anderem Geflügel die Geflügelpest ausbricht.
Wichtige Maßnahmen
Diese Maßnahmen sind als wichtige Vorbeugemaßnahmen immer einzuhalten:
- strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung (Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!)
- Betreten des Stalls und Auslaufs nicht mit Schuhen, die außerhalb dieser Einrichtungen getragen werden (Gefahr der Kontamination durch infektiösen Wildvogelkot!)
- Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalls die Hände waschen (Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren!)
- Den Tierarzt oder Amtstierarzt, falls ungewöhnlich hohe Sterberaten vorliegen oder die Tiere krank wirken, sofort informieren.
Allgemeine Meldepflicht
Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken. Landwirtschaftliche Betriebe erfüllen diese Meldepflicht überwiegend durch die AMA-Tierliste, das Legehennenregister, die Geflügelhygieneverordnung oder die TGD/QGV-Mitgliedschaft. Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche die Beendigung einer Haltung von Geflügel zu melden.