Ende der Übergangsfristen in der Bio-Geflügelhaltung beachten!
Von der dreijährigen Übergangsfrist sind betroffen:
- Die Länge der Ausflugklappen zwischen den Veranden und dem Innenbereich des Geflügelstalles. Hier müssen den Tieren zwischen Stallinnenbereich und Veranda 2 m je 100 m² der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen und die Länge der Ein- und Ausflugklappen zwischen der Veranda und dem Freigelände muss zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 m² der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen.
- Bei Perlhühnern, Puten, Enten und Gänsen müssen die Stallabteile durch feste Trennwände separiert sein, um eine vollständige räumliche Trennung zu gewährleisten. Stallabteile für Elterntiere, Legehennen, Junghennen, Bruderhähne und Masthühner des Haushuhns (Gallus gallus) sind durch feste oder halbgeschlossene Trennwände, durch Netze oder Maschendraht abzutrennen.
- Die Anforderungen bezüglich Sitzstangen und erhöhten Sitzebenen für Geflügel müssen eingehalten werden:
- Legehenne, Elterntiere: 20 cm (Tierhalteverordnung)
- Junghenne/Bruderhahn: Sitzstangen oder erhöhte Ebenen oder beides in Kombination, sofern folgendes gewährleistet ist: mind. 10 cm Sitzstange pro Tier oder mind. 100 cm² erhöhte Sitzebenen pro Tier.
- Masthühner, Perlhühner: Sitzstangen oder erhöhte Ebenen oder beides in Kombination, sofern folgendes gewährleistet ist: mind. 5 cm Sitzstange pro Tier oder mind. 25 cm² erhöhte Sitzebenen pro Tier.
- Ein zusätzlicher, überdachter Außenbereich für Geflügel (K2) kann Teil der für die Besatzdichten anrechnungsfähigen Stallfläche sein, wenn er unmittelbar an den Stallinnenbereich angrenzt, einen planbefestigten Boden hat, eingestreut und überdacht ist, und rund um die Uhr uneingeschränkt zugänglich ist. Er muss so isoliert sein, dass dort zumindest ein Außenklimareiz (Sonne, Regen, Wind, …) reduziert wird. Für den isolierten Außenbereich K2 gelten außerdem die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung für den Stallbereich. Während die Mindestlänge der Ausflugklappen zwischen Außenscharrraum bzw. K2 und dem Grünauslauf insgesamt nach wie vor 4 m/100 m2 nutzbarer Stallfläche betragen muss, genügt zwischen Stall und K2 (bzw. ggf. zwischen K2 und ASR) eine Mindestlänge von 2 m/100 m2 Stallfläche.
- Wird der Außenlimabereich nicht entsprechend adaptiert, dass er zur anrechenbaren Stallfläche gezählt werden kann, so muss die Besatzdichte in den Ställen entsprechend den gültigen Richtlinien reduziert werden.
- Die Besatzdichten sind laut der neuen Richtlinien 6 Tiere je m² nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalles (Bio Austria bei K2 Lösung 5,5 Tiere) bei Legehennen und Elterntieren, und 21 kg Lebendgewicht pro m² je m² nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalles bei Junghennen, Bruderhahn und Mastgeflügel. Für Gänse gelten laut THVO 15 kg/m² bei 15 m² Mindestauslauffläche, stehen 50 m² Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Tierbesatz auf 21 kg Lebendgewicht im Stall erhöht werden.
Bei Investitionen in technische Einrichtungen in Ställen kann, je nach Projektumfang eine Investitionsförderung beantragt werden: Land Oberösterreich - Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung (73-01) LE 2023-2027 (land-oberoesterreich.gv.at).