Einsatz von Nützlingen - was gefördert wird

Das Agrarreferat des Landes Kärnten und die LK Kärnten starten im Zeitraum vom 1. Jänner (rückwirkend) bis 15. November 2025 eine Förderaktion für den Einsatz von Nützlingen und Organismen im geschützten Anbau in der Gemüse-, Obst- und Gartenbauproduktion. Die Förderaktion ist eine Maßnahme aus dem Zukunftsprozess 2030. Ziel ist, den integrierten Pflanzenschutz und die Förderung der Biodiversität zu forcieren.
Das Land Kärnten gewährt eine Förderung gemäß der Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2023 für den Ankauf von Nützlingen und Organismen gemäß Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im geschützten Anbau in der Höhe von 10.000 Euro.
Was sind die Ziele dieser Aktion?
Ziel ist die Unterstützung einer umweltschonenden landwirtschaftlichen Produktion unter dem Aspekt der Sicherung und Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte durch Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes und der Erhalt der Kulturlandschaft sowie Biodiversität durch standortangepasste Landwirtschaft.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Kosten, die durch den Einsatz von Organismen gemäß Pflanzenschutzmittelregister
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im geschützten Anbau entstehen. Der Einsatz von Hummeln zur Befruchtung ist nicht förderfähig.
Der Ankauf und die Rechnungslegung der Organismen müssen zwischen 1. Jänner 2025 und 15. November 2025 erfolgen.
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im geschützten Anbau entstehen. Der Einsatz von Hummeln zur Befruchtung ist nicht förderfähig.
Der Ankauf und die Rechnungslegung der Organismen müssen zwischen 1. Jänner 2025 und 15. November 2025 erfolgen.
Wer kann teilnehmen?
Förderungswerber sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsstandort in Kärnten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen sind im Rahmen dieser Förderaktion nicht förderfähig.
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen sind im Rahmen dieser Förderaktion nicht förderfähig.
Wie hoch ist das Ausmaß der Förderung?
Die Förderung beträgt bis zu 50% der anerkannten Kosten. Die genaue Höhe richtet sich nach der Anzahl der eingereichten Anträge und dem verfügbaren Budget. Die Förderobergrenze liegt bei maximal 700 Euro pro Betrieb.
Was sind die anrechenbaren Kosten?
Als anrechenbare Kosten zählen Kosten für den Organismenbezug gemäß Pflanzenschutzmittelregister
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im geschützten Anbau abzüglich der Porto- und Versandkosten und des Skontos. Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Betrieb dienen die Nettokosten, bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Betrieb dienen die Bruttokosten als Basis für die Ermittlung der Fördersumme.
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im geschützten Anbau abzüglich der Porto- und Versandkosten und des Skontos. Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Betrieb dienen die Nettokosten, bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Betrieb dienen die Bruttokosten als Basis für die Ermittlung der Fördersumme.
Welche Förderungsvoraussetzungen müssen gegeben sein?
Gefördert wird der Einsatz von Organismen gemäß Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bei landwirtschaftlichen Betrieben mit geschützten Anbauflächen, die der Produktion von Gemüse, Obst und Gartenbauprodukten dienen und deren Flächen in Kärnten liegen.
Was gilt als befestigter Anbau?
Befestigte Gewächshäuser mit Folien-, Glas- oder Kunststoffeindeckung und unbefestigte Folientunnel, unabhängig, ob die Produktion in Containern, auf Substrat oder in gewachsenem Boden erfolgt, gelten als befestigter Anbau.
- Gewächshaus: Gewächshaus oder Treibhaus aus Glas, Kunststoffplatten und Kunststofffolien, die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen.
- Folientunnel: eine nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 m aufweist.
Wann besteht keine Fördermöglichkeit (zur Vermeidung von Doppelförderungen)?
Keine Fördermöglichkeit besteht, wenn:
- der Betrieb am ÖPUL 2023, mit der Intervention "Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau", teilnimmt.
- der Betrieb Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, die an einem operationellen Programm bezüglich Organismeneinsatzes im Rahmen der Sektormaßnahmen teilnimmt; unabhängig davon, ob der jeweilige Betrieb diese Maßnahme im operationellen Programm abgegolten bekommt.
- der Betrieb eine De-minimis-Förderung im agrarischen Bereich bezieht und die Grenze von 20.000 Euro innerhalb von drei Jahren überschreitet.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Die Abwicklung erfolgt über die Landwirtschaftskammer Kärnten, Referat Pflanzliche Produktion.
Der Antrag kann nur mit den dazugehörigen Rechnungen (Originalbelege) und dem Zahlungsnachweis bei
der LK Kärnten, Referat Pflanzliche Produktion (Referat 3), Museumgasse 5, 9020 Klagenfurt, abgegeben werden. Der Förderzeitraum beginnt am 1. Jänner 2025 und endet ausnahmslos mit 15. November
2025.
Der Antrag kann nur mit den dazugehörigen Rechnungen (Originalbelege) und dem Zahlungsnachweis bei
der LK Kärnten, Referat Pflanzliche Produktion (Referat 3), Museumgasse 5, 9020 Klagenfurt, abgegeben werden. Der Förderzeitraum beginnt am 1. Jänner 2025 und endet ausnahmslos mit 15. November
2025.
Wirksame Strategien
"Es braucht wirksame Strategien, um neue Schädlinge zu bekämpfen, die der Klimawandel zu uns gebracht hat“, sagt Agrarreferent, LHStv. Martin Gruber. "Genau dabei wollen wir durch die Nützlingsaktion unterstützen“, betont er und fügt hinzu: „Die heimischen Gartenbau-, Gemüse- und Obstbetriebe sind für unsere Versorgungssicherheit wichtig. Gerade für diese kann der Nützlingseinsatz eine Chance sein.“