Einkaufen bei Fachmärkten
Im bestehenden Lockdown ist vereinzelt das Problem aufgetaucht, dass einzelne Baumärkte oder Werkzeughändler den Landwirtinnen und Landwirten den Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkeiten verwehrt haben, während Personen mit einem Gewerbeschein ungehindert die Geschäfte betreten konnten.
Dabei wurde immer auf die COVID-Notmaßnahmen-Verordnung verwiesen, nach der „das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt ist“. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um „zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte“ handelt.
Die LK hat unmittelbar nach Kenntnis dieser Problemlage reagiert und die Bau- und Werkzeugmärkte mittels eines Schreibens darauf hingewiesen, dass Land- und Forstwirte auch Unternehmer iSd §1 UGB sind und den Gewerbetreibenden in diesen Punkten gleichzustellen sind.
Je nach Unternehmen gibt es drei Möglichkeiten, den Nachweis zu erbringen:
Dabei wurde immer auf die COVID-Notmaßnahmen-Verordnung verwiesen, nach der „das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt ist“. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um „zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte“ handelt.
Die LK hat unmittelbar nach Kenntnis dieser Problemlage reagiert und die Bau- und Werkzeugmärkte mittels eines Schreibens darauf hingewiesen, dass Land- und Forstwirte auch Unternehmer iSd §1 UGB sind und den Gewerbetreibenden in diesen Punkten gleichzustellen sind.
Je nach Unternehmen gibt es drei Möglichkeiten, den Nachweis zu erbringen:
- Bekanntgabe der Betriebsnummer
- Schriftliche Bestätigung für den Landwirte-Status durch die Außenstelle (kann persönlich, per Mail oder telefonisch durch den Landwirt in der Außenstelle angefordert werden)
- Vorlage des EHW-Bescheides