Ab dem 1. Jänner 2026 müssen alle Wirtschaftsdünger inklusive Festmist auf Flächen ohne Bodenbedeckung innerhalb von vier Stunden eingearbeitet werden. Die zeitgerechte Einarbeitung ist zu dokumentieren.
Grundsätzliches
Ammoniakverluste in die Luft lassen sich bei der Wirtschaftsdüngerausbringung erheblich verringern, wenn diese auf unbestelltem Ackerland möglichst schnell, am besten sofort nach der Ausbringung eingearbeitet werden. Je weniger Wirtschaftsdünger sich nach der Einarbeitung auf der Bodenoberfläche befindet, desto besser ist die emissionsmindernde Wirkung. Zur Einarbeitung werden in der Regel gut mischende Einarbeitungsgeräte eingesetzt. Die richtige Einstellung der Arbeitstiefe und Mischintensität ist von großer Bedeutung (Quelle: „Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft mindern“, KTBL – UBA-DE 09-2021).
Die möglichst unverzügliche Einarbeitung stellt im Vergleich zu anderen Ammoniakminderungsmaßnahmen eine kostengünstige Maßnahme dar.
Die Ammoniak-Reduktions-Verordnung schreibt die Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung innerhalb von vier Stunden vor
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Ab dem 1. Jänner 2026 gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung auch für den gesamten ausgebrachten Festmist. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
Die Einarbeitungsfrist darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
Ausnahme „Kleinschlagregelung“
Abweichend davon gilt bis einschließlich 31. Dezember 2027 für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als 5 Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedenkung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung (Kleinschlagregelung).
Bodenbedeckender Bewuchs
Eine Bodenbedeckung ist dann gegeben, wenn im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen den Boden flächenhaft bedecken. Dies kann durch abgefrostete oder winterharte, aber auch durch verunkrautete Begrünungen gewährleistet werden. Somit kann auch die Direktsaat z.B. bei Mais oder Zuckerrübe nach vorhergehender Wirtschaftsdüngerausbringung weiterhin ermöglicht werden.
Keine Einarbeitungsverpflichtung
Es besteht keine Einarbeitungsverpflichtung, wenn zum Zeitpunkt der Düngerausbringung ein bodenbedeckender Bewuchs entweder durch Zwischenfrüchte oder durch Hauptfrüchte (wachsende Bestände im Grünland und im Ackerland) vorhanden ist.
Bei Kopfdüngung von Wintergerste im Herbst bzw. Kopfdüngung von Wintergetreide, Raps udgl. im Frühjahr kann man zwar nicht in jedem Fall von einer flächenhaften Bedeckung sprechen. Dennoch ist hier keine Einarbeitungsverpflichtung gegeben, da dies einem Um-bruch der angebauten Kultur entsprechen würde.
Auch angebauter Mais zählt als im Boden verwurzelte lebende Pflanze und ist daher bei einer Kopfdüngung bzw. Düngung mit Wirtschaftsdüngern in den Bestand von der Einarbeitungsverpflichtung ausgenommen. Man muss erkennen können, dass die Kultur angebaut wurde. Noch besser ist es, wenn bereits zumindest Keimblätter sichtbar sind. Hacken bei Hackfrüchten gilt als Einarbeitung, ist aber gemäß Ammoniak-Reduktions-Verordnung bei Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach dem Anbau nicht erforderlich.
Beim Anbau in Form von Streifenbodenbearbeitung (Strip Till) ist bei vorheriger Düngung ebenfalls keine Einarbeitungsverpflichtung gegeben, wenn eine Bodenbedeckung gegeben ist, da nur jener Teil der Fläche bearbeitet wird, in dem das Saatgut abgelegt wird.
Einarbeitungsverpflichtung
Die Einarbeitungsverpflichtung ist gegeben, wenn keine Bodenbedeckung (z.B. bei schlecht entwickelten Begrünungsbeständen im Frühjahr) vorliegt oder wenn vor der Düngung bereits eine mechanische Bodenbearbeitung (z.B. Vorgrubbern) durchgeführt worden ist. Wenn Wirtschaftsdünger auf die Getreidestoppeln im Sommer ausgebracht werden, müssen diese ebenfalls innerhalb von vier Stunden eingearbeitet werden.
Bei der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, Biogasgülle und Gärresten mittels Güllegrubber- oder -Injektion gilt die Einarbeitungsverpflichtung in einem Arbeitsgang als erfüllt.
Bei allen anderen Ausbringungstechniken (Breitverteilung oder bodennahe streifenförmige Ausbringung mittels Schleppschlauch oder Schleppschuh) hat die Einarbeitung auf Flächen ohne Bodenbedeckung in einem zweiten Arbeitsgang nach der Düngemittelapplikation zu erfolgen. Als geeignete Einarbeitungsgeräte gelten Pflug, Grubber, Eggen, Rollhacken, Fräsen.
Striegel zählen nicht als geeignete Einarbeitungsgeräte.
Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen
Landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt mehr als 5 Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben über die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung gemäß Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Düngung mit Harnstoff als Bodendünger Aufzeichnungen zu führen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu dokumentieren:
Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. Feldstücks, auf dem Düngemittel ausgebracht wurden;
Bezeichnung der anzubauenden Kultur;
Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung;
Art des aufgebrachten Düngemittels;
gegebenenfalls Angaben über die verzögerte Einarbeitung.
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden.
Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Für die rasche und einfache Erstellung der Aufzeichnungen gibt es digitale Unterstützung wie zum Beispiel durch den ÖDüPlan Plus.