Ein Überblick – das neue Alm- und Weideschutzgesetz
Risikowolfsverordnung geregelt ist, enthält das neue Kärntner Alm- und Weideschutzgesetz Bestimmungen zum Abschuss von Schadwölfen. Das Gesetz wurde auf Initiative des Agrarreferenten LHStv. Martin Gruber vorgelegt und sowohl von der Kärntner Landesregierung als auch vom Kärntner Landtag einstimmig beschlossen. Es ist am 15. Mai in Kraft getreten. Die häufigsten Fragen und Antworten zu Gesetz und
Verordnung haben wir für Sie hier zusammengefasst:
Schadwölfe (Kärntner Alm- und Weideschutzgesetz)
Schadwölfe sind Wölfe, die ein Schadereignis verursachen, das heißt, landwirtschaftliche Nutztiere in Almschutzgebieten oder auf Weiden angreifen, verletzen oder töten.
Wo dürfen Schadwölfe bei Vorliegen der Voraussetzungen erlegt werden?
- Almschutzgebiete: Alle bewirtschafteten Almen, die vom Land Kärnten zum Almschutzgebiet erklärt wurden. Die Almschutzgebiete sind auf der Homepage des Landes einsehbar.
- Weiden: Alle landwirtschaftlichen Nutzflächen, auf denen Nutztiere weiden.
- Gebiete im Bereich von Almen und Weiden, auf denen die Jagd ruht (z. B. Hofbereich).
1 | Gegenwärtige Gefährdung oder unmittelbare Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Nutztieren in Almschutzgebieten, auf Weiden sowie in Gebieten im Bereich von Almen und Weiden, auf denen die Jagd ruht.
2 | Nach Eintritt eines Schadereignisses (Angriff, Riss oder
Verletzung von Nutztieren) in einem Almschutzgebiet oder auf einer Weide unter folgenden
Voraussetzungen:
- Eine ordnungsgemäße Meldung des Schadereignisses hat stattgefunden (Meldung Angriff: Homepage Kärntner Jägerschaft, Meldung Riss oder Verletzung: Risshotline).
- Ein Informationsschreiben der Kärntner Landesregierung über die Entnahme liegt vor, und diese erfolgt innerhalb der im Schreiben genannten Frist und der genannten Jagdgebiete.
- Kein augenscheinlicher Grund, dass es sich im konkreten Entnahmefall nicht um den Schadwolf handelt.
- Keine Bekanntmachung des Landes, dass der konkrete Schadwolf bereits erlegt wurde.
Risikowölfe (Kärntner Risikowolfsverordnung)
Als Risikowölfe gelten Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 m von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Risikowölfe entnommen werden?
Vergrämung: Risikowölfe müssen zweimal vergrämt worden sein, wobei die Vergrämungen durch optische/ akustische Signale von jedermann durchgeführt werden können, während Warn- und Schreckschüsse nur durch Jagdausübungsberechtige erfolgen dürfen.
Meldung: Die zwei Vergrämungen wurden auf der Homepage der Kärntner Jägerschaft gemeldet (Achtung: Jede Vergrämung muss vom Einschreiter unverzüglich über die Homepage der Kärntner Jägerschaft gemeldet werden). Ein Informationsschreiben der Kärntner Landesregierung über die Entnahme liegt vor, und diese erfolgt innerhalb der im Schreiben genannten Frist und der genannten Jagdgebiete.
Für beide Rechtsmaterien gilt:
Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder Jagderlaubnisscheininhaber durch weidgerechten Abschuss mit einer Schusswaffe.
Wer informiert die Jäger über die Entnahmemöglichkeit?
Das Land Kärnten informiert – über die Hegeringleiter – die Jagdausübungsberechtigten und die Jagdschutzorgane. Die Jagdausübungsberechtigten müssen laut Alm- und Weideschutzgesetz den Jagderlaubnisscheinbesitzer informieren.
Wie wird eine Entnahme gemeldet?
Die Meldung einer Entnahme ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich, längstens aber binnen 24 Stunden über die Risshotline zu melden.
Aufgefallen ist …
In seinen Grußworten zu den Informationsveranstaltungen betonte LHStv. Martin Gruber, dass das neue Gesetz wesentliche Erleichterungen mit sich bringe, weil man bei Schadwölfen keine toten Tiere mehr zählen müsse. Er bedankte sich stellvertretend für alle Beamten der Kärntner Landesregierung, die am Gesetz mitgearbeitet haben, bei der zuständigen Agrarjuristin Mag. Renate Scherling dafür, dass das Gesetz in dieser Präzision vorgelegt werden konnte. „Damit ist Kärnten beim Wolfsmanagement einmal mehr Vorreiter in ganz Österreich, ja in ganz Europa!“, so der Agrarreferent.
LK-Präsident Siegfried Huber bedankte sich bei diesem stellvertretend für alle politischen Vertreter, die das Gesetz in Regierung und Landtag mit einem einstimmigen Beschluss ermöglicht haben. „Herdenschutz ist ein Märchen. Entnahmen sind der beste Schutz für unsere Tiere!“, fand Huber deutliche Worte.
Der Obmann des Kärntner Almwirtschaftsvereins Sepp Obweger hob hervor, dass die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass Abschüsse wirksam seien – nur durch die Entnahmen habe die Anzahl der Risse in der Almsaison 2023 im Vergleich zu 2022 deutlich gesenkt werden können.
Landesjägermeister Dr. Walter Brunner bezeichnete das neue Alm- und Weideschutzgesetz als „Meilenstein“, das den Jägerinnen und Jägern auch die notwendige Sicherheit bei Entnahmen geben würde. Für Brunner ist klar: „Wölfe müssen wie jede andere Wildtierart bejagt werden können!“
Risshotline
- Meldung von Entnahmen, Schadereignissen, Rissen oder Verletzungen:
Risshotline unter 0664/80 5 36-11499