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Eckpunkte der Ökosozialen Steuerreform

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17.02.2022 | von Dr. Erich Moser

Die Reform wurde nun kundgemacht. Im Mittelpunkt stehen Steuerentlastung und Ökologisierung. Ziel ist eine Reduktion der Treibhausgasemissionen.

AdobeStock_89944150.jpg © AdobeStock
Mehrbelastungen durch die CO2-­Bepreisung sollen durch die Steuerreform teilweise ausgeglichen werden. © AdobeStock
Das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 wurde am 20. Jänner 2022 im Nationalrat beschlossen. Die Kundmachung erfolgte im Bundesgesetzblatt, BGBl I 10/​2022 (Teil I) beziehungsweise BGBl I 12/​2022 jeweils vom 14. Februar 2022 (Teil III). Das Klimabonusgesetz wurde im BGBl I 11/​2022 vom 14. Februar 2022 kundgemacht.
Im Zentrum stehen dabei die Steuerentlastung und Ökologisierung. Umgesetzt wird die Reform in mehreren Gesetzen. Das Augenmerk liegt vor allem auch auf der Reduktion der Treibhausemissionen. Durch verschiedenste Maßnahmen sollen Anreize für ein klimafreundliches Verhalten gesetzt werden. Die Mehrbelastungen durch die CO2-Bepreisung, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, aber auch für private Haushalte, sollen im Gegenzug ausgeglichen werden.
 

Maßnahmen im Überblick

1| Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe Lohn- und Einkommensteuer
  • Ab 1. Juli 2022 Senkung der Tarifstufe von 35 % auf 30 %
  • Ab 1. Juli 2023 Senkung der Tarifstufe von 42 % auf 40 %
  • Für die Jahre 2022 und 2023 wird die Tarifsenkung durch Anwendung von Mischsteuersätzen jeweils rückwirkend ab 1. Jänner umgesetzt (32,5 % und 41 %).
2| Erhöhung Familienbonus Plus
  • Ab 1. Juli 2022 Erhöhung von 1500 Euro pro Jahr und Kind (bis zum 18. Geburtstag) auf 2000 Euro
  • Ab 1. Juli 2022 Erhöhung von 500 Euro pro Jahr und Kind (ab 18 Jahren) auf 650 Euro
3| Erhöhung Kindermehrbetrag
  • Ab 1. Juli 2022 Erhöhung von bis zu 250 Euro auf bis zu 450 Euro pro Jahr und Kind
4| Entlastung Gering­ver­diener – ab Veranlagung 2021
  • Für Arbeitnehmer:
    • Erhöhung Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 400 Euro auf 650 Euro, Einschleifregelung bei einem Jahreseinkommen zwischen 16.000 bis 24.500 Euro (bisher 15.500 bis 21.500 Euro)
    • Erhöhung der SV-Rückerstattung auf bis zu 55 % (bisher 50 %)
    • Erhöhung SV-Bonus von bisher 400 Euro auf 650 Euro
       
  • Für Pensionisten:
    • Erhöhung Pensionistenabsetzbetrag und erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von bisher 600 Euro bzw. 964 Euro auf 825 Euro bzw. 1214 Euro mit Einschleifregelung zwischen 17.500 Euro bis 25.500 Euro bzw. 19.930 Euro bis 25.250 Euro zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften
5| Erhöhung der SV-Rücker­stattung auf bis zu 80 % der SV-Beiträge, max. 550 Euro jährlich (bisher 75 % bzw. 300 Euro) 

6| Erhöhung Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13 % auf 15 % ab 2022 (auch für pauschalierte Land- und Forstwirte

7| Einführung eines (ökologischen) Investitions­freibetrages ab 2023
  • 10 % bzw. 15 % (bei klimafreundlichen Investitionen) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als zusätzliche Betriebsausgabe
8| Erhöhung der Betragsgrenze für Sofortabschreibung geringwertiger ­Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf maximal 1000 Euro ab 2023

9| Senkung Körperschaftssteuersatz
  • Ab 2023 wird der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 24 % gesenkt.
  • Ab 2024 erfolgt eine weitere Absenkung desselben von 24 % auf 23 %. 
Davon profitieren insbesondere Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Agrargemeinschaften).

10| Wegfall Elektrizitätsabgabe
  • Ab 1. Juli 2022 Wegfall der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellte und genutzte elektrische Energie („Eigenstrom“), soweit sie aus einer erneuerbaren Energiequelle stammt
  • Wegfall der bisherigen Begrenzung der Steuerbefreiung auf 25.000 kWh pro Jahr (beispielsweise für Kleinwasserkraftwerke, Biogas, Windenergie)
11| Einführung pauschale Sonderausgabe ab 2022
  • Absetzbarkeit von Ausgaben im privaten Bereich im Zusammenhang mit dem Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z. B. Fernwärme, Solarnutzung) sowie mit der umfassenden thermischen Sanierung von Gebäuden als pauschale Sonderausgabe 
  • Voraussetzungen: Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung ist die Abzugsfähigkeit an eine Förderungsauszahlung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes geknüpft. Die Datenübermittlung hat gemäß dem neu geschaffenen § 40g Transparenzdatenbankgesetz zu erfolgen. Weiters müssen die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln den Betrag von 4000 Euro (im Fall einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw. 2000 Euro (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) übersteigen. Die Ausgaben sind beim Förderungsempfänger grundsätzlich im Jahr der Auszahlung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag von 800 Euro jährlich – bzw. 400 Euro jährlich bei Austausch eines fossilen Heizungssystems – zu berücksichtigen. 
  • Bei Erfüllung der Voraussetzungen können demnach die Sonderausgaben automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Sozialversicherungsrecht

Analog zu den Arbeitnehmern ist nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz auch bei kleineren und mittleren bäuerlichen Betrieben eine jährliche Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen zwischen 60 und 315 Euro vorgesehen. Entlastungen gibt es, sofern die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Jahres 2900 Euro nicht übersteigt. Das entspricht einem Einheitswert von maximal 14.300 Euro bei alleiniger und maximal 63.700 Euro bei gemeinsamer Betriebsführung von zwei Personen (Ehepartner). Eine erstmalige Gutschrift erfolgt mit der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal im Juli.
Für die bäuerlichen Pensionisten ist eine weitere Absenkung des fiktiven Ausgedinges von 10 % auf 7,5 % rückwirkend ab 1. Jänner 2022 vorgesehen.

Gesetz zum Handel mit Emissionszertifikaten

  • Einführung einer stufen­weise steigenden Bepreisung der CO2- bzw. Treibhausemissionen mit Beginn 1. Juli 2022 durch ein nationales Emissionszertifikatehandels­system.
  • Entlastungsmaßnahme für die Land- und Forstwirtschaft: Dient dem Ausgleich der Mehrkosten aus der CO2-Bepreisung für den Einsatz land- und forstwirtschaftlicher Maschinen (Ackerschlepper, standfeste und bewegliche Arbeitsmaschinen und Motoren, Sonderfahrzeuge für Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung)
Die Entlastungsmaßnahme soll zur Sicherstellung des einfachen Vollzuges ausschließlich in einem pauschalierten Verfahren erfolgen.
Abhängig von Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche soll ein pauschaler Verbrauch an Gasöl (Diesel), welches in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb im unmittelbaren Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit verwendet wird, angenommen werden.
In einer (künftigen) Verordnung sollen Verbrauchswerte festgelegt werden, abgeleitet aus dem durchschnittlichen Verbrauch an Diesel, bei einer bestimmten Bewirtschaftungsart. Die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen hat bis zum 1. April 2022 entsprechende Erhebungen durchzuführen und die sich daraus abgeleiteten Ergebnisse dem Bundesminister für Finanzen zur Verfügung zu stellen. Die daraus abgeleitete Verordnung ist bis zum 1. Juni 2022 zu erlassen.

Die Entlastung steht auf Antrag (jährlich) dem Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu und erfolgt im Wege der Rückvergütung. Als Mehrbelastung gilt der anteilige Ausgabewert für nationale Emissionszertifikate des jeweiligen Kalenderjahres bezogen auf einen Liter Gasöl. Im Jahr 2022 sind 4,50 Cent/​Liter (inklusive Umsatzsteuer) (Halbjahr) als Mehrbelastung heranzuziehen. Danach steht ein entsprechender Betrag, bezogen auf ein ganzes Kalenderjahr zu, nämlich für 2023 10,50 Cent/​Liter, 2024 13,50 Cent/​Liter und 2025 16,50 Cent/​Liter.

Klimabonusgesetz

Im Zusammenhang mit der CO2-Bepreisung ergeben sich insbesondere aufgrund von Preissteigerungen im Bereich Mobilität (Benzin, Diesel), Wohnen (fossile Heizsysteme) sowie Teuerung von Konsumgütern entsprechende Mehrbelastungen für private Haushalte.
  • Ab 2022 Einführung eines regionalen Klimabonus (bestehend aus Sockelbetrag und Regionalausgleich) pro Person pro Jahr zum Zwecke der Kompensation der genannten Mehrbelastungen und zur Vermeidung sozialer Härten. Voraussetzung ist: 183 Tage Hauptwohnsitz im Inland.
  • Regionaler Klimabonus mit der Staffelung 100, 133, 167, 200 Euro (für 2022). Die Höhe orientiert sich an der jeweiligen Wohngemeinde (Hauptwohnsitz). Die Kategorisierung hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen. Zumindest alle fünf Jahre soll eine Überprüfung der Kategorisierung erfolgen. Eine Zuordnung der Hauptwohnsitze wird dementsprechend mit Verordnung zumindest alle fünf Jahre durchgeführt.
  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten den halben  regionalen Klimabonus.
  • Voller Sockelbetrag und Regionalausgleich für Menschen mit Behinderung, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist (gilt auch für behinderte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).
  • Die Auszahlung erfolgt automatisch (ohne Antrag) erstmals ab Juli 2022 und gilt rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr. Das Gesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft.
  • Ab 2023 orientiert sich die Höhe des Sockelbetrages an den Treibhausgasemissionen.

Weitere Fachinformation

  • Steuern und Abgaben bei der Hofübergabe
  • Erhöhte Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb
  • Steuerliche Begünstigung für Neueinsteiger
  • Umsatzsteuer bei gemeinsamem Maschinenkauf
  • Erleichterte Versteuerung von Entschädigungen für Hochwasserschutzmaßnahmen
  • Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung
  • Alkoholsteuergesetz: Besteuerung der landwirtschaftlichen Abfindungsbrennerei
  • Die Steuererklärungen für 2023
  • Rechtstipp: Aufzeichnungspflichten in der Teilpauschalierung
  • Rechtstipp: Eintritt und Wegfall der Buchführungspflicht
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