Direktzahlungen: Wichtige Details zu Zahlungsansprüchen
Die aktuell zugeteilten ZA sind für jeden Betrieb im letztgültigen Direktzahlungsbescheid ersichtlich. Der Wert eines ZA ist abhängig von der finanziellen nationalen Obergrenze und wird im Jahr 2021 voraussichtlich 288 Euro (Basisprämie und Greening-Zahlung) betragen. Um einen ZA auszulösen, ist ein Hektar beihilfefähiger Fläche erforderlich. Sind mehr ZA als Hektar am Betrieb vorhanden, dann wird der Überhang nicht ausbezahlt. Werden die ZA in zwei aufeinanderfolgenden Antragsjahren nicht genutzt, verfallen diese in die nationale Reserve.
Bei einem Bewirtschafterwechsel (BWW) mit Übertragung aller ZA ist kein gesonderter Übertragungsantrag notwendig. Bei einem BWW ohne Übertragung der ZA oder bei Flächenweitergaben an Dritte (z. B. bei Zu- oder Verpachtung, Zu- oder Verkauf) ist für die Übertragung der ZA ein eigener Antrag erforderlich. Dieser Antrag ist bei der Agrarmarkt Austria (AMA) einzureichen und sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Bewirtschafter zu unterzeichnen.
Eine ZA-Übertragung ist auch ohne Flächenweitergabe möglich, wobei jedoch 30 % der zu übertragenden Anzahl der ZA der nationalen Reserve zugeführt werden. Wird zum Beispiel ein ZA ohne Fläche weitergegeben, kommen nur 0,7 ZA beim Übernehmer an. Eine Kombination der beiden Übertragungsmöglichkeiten ist möglich. Dazu ist am Übertragungsformular „mit Flächenweitergabe“ und „ohne Flächenweitergabe“ anzukreuzen.
Bei einem Bewirtschafterwechsel (BWW) mit Übertragung aller ZA ist kein gesonderter Übertragungsantrag notwendig. Bei einem BWW ohne Übertragung der ZA oder bei Flächenweitergaben an Dritte (z. B. bei Zu- oder Verpachtung, Zu- oder Verkauf) ist für die Übertragung der ZA ein eigener Antrag erforderlich. Dieser Antrag ist bei der Agrarmarkt Austria (AMA) einzureichen und sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Bewirtschafter zu unterzeichnen.
Eine ZA-Übertragung ist auch ohne Flächenweitergabe möglich, wobei jedoch 30 % der zu übertragenden Anzahl der ZA der nationalen Reserve zugeführt werden. Wird zum Beispiel ein ZA ohne Fläche weitergegeben, kommen nur 0,7 ZA beim Übernehmer an. Eine Kombination der beiden Übertragungsmöglichkeiten ist möglich. Dazu ist am Übertragungsformular „mit Flächenweitergabe“ und „ohne Flächenweitergabe“ anzukreuzen.
Zuteilung aus Nationaler Reserve
Eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve können Betriebsinhaber beantragen, welche die Voraussetzungen eines „Junglandwirtes“ oder eines „Neuen Betriebsinhabers“ erfüllen bzw. denen im Zuge der Erstzuweisung infolge „Höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden.
Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, für die keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.
Die Anträge auf Zuteilung aus der nationalen Reserve müssen fristgerecht bis 17. Mai 2021 eingereicht werden, in der Nachreichfrist bis 9. Juni 2021 erfolgt eine Kürzung von drei Prozent je Werktag für alle aus der nationalen Reserve zugewiesenen ZA.
Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, für die keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.
Die Anträge auf Zuteilung aus der nationalen Reserve müssen fristgerecht bis 17. Mai 2021 eingereicht werden, in der Nachreichfrist bis 9. Juni 2021 erfolgt eine Kürzung von drei Prozent je Werktag für alle aus der nationalen Reserve zugewiesenen ZA.
Übertragung von ZA auf Almen
Achtung: Übertragungen von ZA auf Almen sind ausschließlich mit Flächenweitergabe möglich. Beispiel: Hat der Übergeber der ZA im Antragsjahr 2020 auf eine Alm aufgetrieben, auf die der Übernehmer im Antragsjahr 2021 auftreibt, kann eine Übertragung erfolgen.
Die Übertragung von ZA für das Antragsjahr 2021 muss fristgerecht bis 17. Mai 2021 erfolgen. In der Nachreichfrist bis 9. Juni 2021 eingebrachte ZA-Übertragungen werden um ein Prozent je Werktag gekürzt, Anträge nach dem 9. Juni können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Übertragung von ZA für das Antragsjahr 2021 muss fristgerecht bis 17. Mai 2021 erfolgen. In der Nachreichfrist bis 9. Juni 2021 eingebrachte ZA-Übertragungen werden um ein Prozent je Werktag gekürzt, Anträge nach dem 9. Juni können nicht mehr berücksichtigt werden.
Info:
Weitere Informationen, Handbücher und Formulare zu den Zahlungsansprüchen finden Sie unter www.ama.at/Formulare und Merkblätter/Direktzahlungen.
Weitere Informationen, Handbücher und Formulare zu den Zahlungsansprüchen finden Sie unter www.ama.at/Formulare und Merkblätter/Direktzahlungen.