Direktvermarktung - Selbstbedienungsläden
Sowohl Hofläden als auch gemeinschaftliche Bauernläden können als Selbstbedienungsläden betrieben werden. Sie unterliegen dabei grundsätzlich den gleichen Vorschriften wie Bedienungsläden, weisen jedoch einige Besonderheiten auf.
Jugendschutz
Die Abgabe von Alkohol an Verkaufsstellen, an denen keine Person zur Altersüberprüfung mittels Ausweiskontrolle anwesend ist, ist somit unzulässig! Elektronische Systeme, die einen Kauf von Alkohol nur unter Prüfung des Alters zulassen (etwa Altersabfrage mittels Bankomatkarte), bieten nach derzeitiger Rechtslage keinen ausreichenden Ersatz für die Ausweiskontrolle durch eine Person.
Videoüberwachung
Bei Selbstbedienungsläden und Containershops ohne Verkaufspersonal besteht ein besonderes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf Sachbeschädigung und Diebstahl. Eine Videoüberwachung ist daher grundsätzlich zulässig, es sind jedoch folgende Bedingungen einzuhalten:
- Die Videoüberwachung darf räumlich grundsätzlich über die Liegenschaft nicht hinausreichen, also keine öffentlichen Flächen erfassen; ausgenommen ist lediglich eine zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbare Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen.
- Der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung durch Unbefugte müssen ausgeschlossen sein.
- Jeder Verarbeitungsvorgang ist zu protokollieren (außer bei Echtzeitüberwachung).
- Die Aufnahmen sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine länger andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.
- Eine Videoüberwachung muss in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Eine Meldepflicht an die Datenschutzbehörde besteht bei derartigen Anlagen nicht.
- Die Videoüberwachung ist geeignet zu kennzeichnen. Der Verantwortliche muss eindeutig hervorgehen und die Informationspflichten über die Videoüberwachung (Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer usw.) sind zu erfüllen.
Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Laut Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht können Selbstbedienungsgeschäfte wie Automatenumsätze behandelt werden.
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Bei Selbstbedienungsgeschäften, bei denen die Warenentnahme und Bezahlung ausschließlich bzw. selbständig durch den Kunden durch Geldeinwurf in eine Kassabox erfolgt, ist - wie bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (wenn Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2015) - eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox ("Kassasturz“) möglich, sofern der jeweilige Einzelumsatz 20 Euro (brutto) nicht übersteigt. Vereinnahme Geldbeträge müssen bei jeder Kassaentleerung aufgezeichnet werden (mindestens einmal im Monat). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt für solche Selbstbedienungsgeschäfte weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht.
Es ist hilfreich, wenn im Selbstbedienungsladen für die Kunden zur Aufzeichnung der gekauften Waren ein Block oder ein Kassabuch aufliegt. Dies erleichtert dem Landwirt die Zuordnung der Einnahmen zu Urprodukten und be- und/oder verarbeiteten Urprodukten.
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Bei Selbstbedienungsgeschäften, bei denen die Warenentnahme und Bezahlung ausschließlich bzw. selbständig durch den Kunden durch Geldeinwurf in eine Kassabox erfolgt, ist - wie bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (wenn Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2015) - eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox ("Kassasturz“) möglich, sofern der jeweilige Einzelumsatz 20 Euro (brutto) nicht übersteigt. Vereinnahme Geldbeträge müssen bei jeder Kassaentleerung aufgezeichnet werden (mindestens einmal im Monat). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt für solche Selbstbedienungsgeschäfte weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht.
Es ist hilfreich, wenn im Selbstbedienungsladen für die Kunden zur Aufzeichnung der gekauften Waren ein Block oder ein Kassabuch aufliegt. Dies erleichtert dem Landwirt die Zuordnung der Einnahmen zu Urprodukten und be- und/oder verarbeiteten Urprodukten.